Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | ||
| 1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 17.570.900 € |
| 1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 19.255.600 € |
| 1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 141.400 € |
| 1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 45.300 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| 2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 16.556.300 € |
| 2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 17.557.700 € |
| 2.3 | der Einzahlungen für Investitionstätigkeit | 1.261.500 € |
| 2.4 | der Auszahlungen für Investitionstätigkeit | 6.653.500 € |
| 2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 5.392.000 € |
| 2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 354.900 € |
| festgesetzt. | ||
| Nachrichtlich: Gesamtbetrag | ||
| - | der Einzahlungen des Finanzhaushaltes | 23.209.800 € |
| - | der Auszahlungen des Finanzhaushaltes | 24.566.100 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 5.392.000 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 23.051.200 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.759.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| 1.1 | für die Land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 340 v.H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 340 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Der kalkulatorische Zinssatz für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 1,22 % festgesetzt.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 15.000 € je Produktkonto nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorstehenden Regelung gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen von mehr als 15.000 Euro als unerheblich, wenn
a) sie durch Mehrerträge/Mehreinzahlungen innerhalb des Produktes gedeckt sind.
b) sie auf gesetzlicher oder tarifvertraglicher Grundlage beruhen.
c) sie im laufenden Haushaltsjahr zahlungsunwirksam sind.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden gemäß § 4 Abs. 6 KomHKVO ab einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 € einzeln im Haushaltsplan dargestellt.
Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 KomHKVO (Pflicht zur Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen) wird festgelegt
- bei Beschaffung von beweglichen Vermögensgegenständen auf
30.000 €
- bei Beschaffung von unbeweglichen Vermögensgegenständen
auf 100.000 €.
| 2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung | |
| 2.1 | Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. |
| 2.2 | Die nach § 119 Abs. 4 und nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Göttingen am 06.05.2024 unter dem Aktenzeichen 20.1 erteilt worden. |
| 2.3 | Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 S. 3 NKomVG vom 13.05. bis zum 22.05.2024 bei der Gemeinde Gleichen, Waldstr. 7, 37130 Gleichen, montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 16:00 bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus. |
| Alternativ kann der Haushaltsplan im Internet unter www.gleichen.de unter der Rubrik Verwaltung / Haushalt eingesehen werden. | |
Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt für den Landkreis Göttingen vom 10.05.2024, Nr. 20