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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Nachrichtliche Bekanntmachung zur Festsetzung der Grundsteuer und der Hundesteuer 2024

Nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) in der zurzeit geltenden Fassung, kann für Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Steuer (Grundsteuer) wie im Vorjahr zu entrichten haben, die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Die Hebesätze für die Grundsteuer wurden nicht verändert und betragen sowohl für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A), wie auch für Grundstücke (Grundsteuer B) = 340 %.

Für Hundehalter, bei denen sich keine Änderung in den Abgabenberechnungsgrundlagen und des Abgabenbetrages gegenüber dem Vorjahr ergeben haben, kann die Hundesteuer für das nächste Kalenderjahr durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 14 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit geltenden Fassung festgesetzt werden.

Die Höhe der Steuersätze für Hunde ergibt sich aus § 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Gleichen vom 30.09.2019 in der zurzeit geltenden Fassung und hat sich nicht verändert.

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die im Jahr 2024 die gleiche Grundsteuer bzw. die gleiche Hundesteuer zu entrichten haben, wird hiermit die Grundsteuer und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Mit dem Tag der Bekanntmachung treten für die Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Bis zum Erlass eines neuen Steuerbescheides, behält der bisherige Grundabgabenbescheid bzw. Hundesteuerbescheid auch für die Folgejahre seine Gültigkeit. Eintretende Änderungen bei der Steuerhöhe werden den Steuerschuldnern jeweils durch Änderungsbescheid mitgeteilt.

Zahlungsaufforderung

Für diejenigen Steuerpflichtigen, die am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen (Grundsteuer: 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. oder bei „Jahreszahler 01.07. – Hundesteuer 01.07.) abgebucht. Bitte prüfen Sie, ob die Bankverbindung korrekt ist!

Die Steuerpflichtigen, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, werden um pünktliche Zahlung zu den genannten Terminen bzw. zu den auf dem Steuerbescheid angegebenen Fälligkeitsterminen gebeten.

Zur Vermeidung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen wird die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats für die Gemeindekasse Gleichen empfohlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung.

Für die Einreichung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Schriftlich oder zur Niederschrift:
    Die Klage kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden. Die Anschrift lautet:
    Verwaltungsgericht Göttingen, Berliner Straße 5, 37073 Göttingen
  2. Auf elektronischem Weg:
    a. Die Klage kann auch durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur nach dem Signaturgesetz erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: govello-1272892071975-000216562@egvp.de-mail.de, vg-goettingen@egvp.de-mail.de
    b. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) unter der Adresse: safe-ID-1272892071975-000216562 erhoben werden.
Gleichen, 15.01.2024
Otter, Bürgermeister