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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Landkreis Göttingen

Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt des Landkreises Göttingen Nr. 66 vom 28.12.2023, S. 1431

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gleichen

Aufgrund des § 10 der Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.06.2023 (Nds. GVBI. S. 111), und der §§ 1, 2 und 12 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom 18.07.2012 (Nds. GVBI. S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29.06.2022 (Nds. GVBI. S. 405), hat der Rat der Gemeinde Gleichen in seiner Sitzung 20.12.2023 folgende Neufassung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Gleichen beschlossen:

§ 1

Organisation und Aufgaben

Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Gleichen. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung in den Ortschaften

Beienrode, Benniehausen, Bischhausen, Bremke (einschließlich des Löschtrupps Ischenrode), Diemarden, Etzenborn, Gelliehausen, Groß Lengden, Kerstlingerode, Klein Lengden, Reinhausen, Rittmarshausen, Sattenhausen, Weißenborn und Wöllmarshausen

unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Gemeinde nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben.

§ 2

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde wird von der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister geleitet (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG). Sie/Er ist im Dienst Vorgesetzte(r) der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene "Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr" zu beachten.

(2) Zur Unterstützung der Gemeindebrandmeisterin oder des Gemeindebrandmeisters werden bis zu zwei Stellvertreter/innen benannt, die den/die Gemeindebrandmeister/in im Verhinderungsfall in allen Dienstangelegenheiten vertreten.

§ 3

Leitung der Ortsfeuerwehr

Die Ortsfeuerwehr (§ 20 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister geleitet. Sie/Er ist im Dienst Vorgesetzte(r) der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Gemeinde erlassene „Dienstanweisung für Gemeinde- und Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr" zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch den/die stellvertretende/n Ortsbrandmeister/in.

§ 4

Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Der/die Ortsbrandmeister/in bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führer/innen und stellvertreten- den Führer/innen der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 2 Abs. 2 und § 3 der Verordnung über die Feuerwehren (Feuerwehrverordnung – FwVO) in der Fassung vom 30.04.2010 (GVBI. S. 185, 284) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 17.05.2011 (Nds. GVBI. S. 125).

Der/die Ortsbrandmeister/in kann die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen nach Anhörung abberufen.

Der/die Gemeindebrandmeister/in ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

§ 5

Gemeindekommando

(1) Das Gemeindekommando unterstützt den/die Gemeindebrandmeister/in. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb der Gemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe,

b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen,

c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde (Produkt: Feuerwehren und Brandschutz),

d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung,

e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen,

f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen,

g) Überwachung der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen.

(2) Das Gemeindekommando besteht aus

a) der Gemeindebrandmeisterin oder dem Gemeindebrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern/innen, den Ortsbrandmeister/innen und

dem/der Gemeindejugendfeuerwehrwart/in als Beisitzerinnen oder Beisitzern kraft Amtes,

c) dem/der Schriftwart/in und dem/der Gemeindesicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer.

Die Beisitzer/innen gemäß Satz 1 Buchst. c) werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchst. a) und b) genannten Gemeindekommandomitgliedern von dem/der Gemeindebrandmeister/in aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt.

Die Träger/innen anderer Funktionen (z.B. stellvertretende Ortsbrandmeister/innen, Funktionsträger/innen im Bereich Ausbildung, Atemschutz, Funk und Öffentlichkeitsarbeit) können als weitere stimmberechtigte Beisitzer/innen für die Dauer von drei Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellungsverfahren gilt Satz 2.

(3) Das Gemeindekommando wird von dem/der Gemeindebrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn der/die Bürgermeister/in, der Verwaltungsausschuss oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. In begründeten Fällen, kann die Dienstversammlung mit vorheriger Zustimmung des/der Bürgermeisters/in auch online durchgeführt werden.

(4) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(5) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(6) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Gemeindebrandmeister/in und einem weiteren Mitglied des Gemeindekommandos (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten.

§ 6

Ortskommando

(1) Das Ortskommando unterstützt den/die Ortsbrandmeister/in. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a), b), d), e), f) und g) aufgeführten Aufgaben.

Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 17).

(2) Das Ortskommando besteht aus

a) der Ortsbrandmeisterin oder dem Ortsbrandmeister als Leiterin oder Leiter,

b) dem/der stellvertretenden Ortsbrandmeister/in, den Führern/innen der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem/der Jugendfeuerwehrwart/in als Beisitzer/innen kraft Amtes,

c) dem/der Schriftwart/in, dem/der Gerätewart/in, dem/der Sicherheitsbeauftragten und dem/der Leiter/in der Kinderfeuerwehr als bestellte Beisitzerinnen oder Beisitzer mit beratender Stimme.

Auf Beschluss des Ortskommandos kann dies bei Bedarf um weitere Personen mit bestimmten Funktionen erweitert werden.

Die Beisitzer/innen gemäß Satz 1 Buchst. c) werden von dem/der Ortsbrandmeister/in aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Das Ortskommando wird von dem/der Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Das Ortskomman- do ist einzuberufen, wenn der/die Gemeindebrandmeister/in oder mehr als die Hälfte der Ortskommandomitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der/die Gemeindebrandmeister/in können an allen Sitzungen der Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Ortsbrandmeister/in und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem/der Gemeindebrandmeister/in und der Gemeinde zuzuleiten.

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht der/die Gemeindebrandmeister/in, der/die Ortsbrandmeister/in, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig

sind. Insbesondere obliegen ihr

a) die Entscheidung über die Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten und deren Abberufung,

b) die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht),

c) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung,

d) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von dem/der Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn der/die Bürgermeister/in, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen.

Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vorher ortsüblich (auf der Homepage der Gemeinde Gleichen) unter Mitteilung der Tagesordnung bekanntzugeben.

An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Ortsbrandmeister/in geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme.

(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst;

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Ortsbrandmeister/in und dem/der Schriftwart/in zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem/der Gemeindebrandmeister/in sowie der Gemeinde zuzuleiten.

§ 8

Verfahren bei Vorschlägen

(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält.

(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist.

(3) Über den dem Rat der Gemeinde gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeister/in, Ortsbrandmeister/innen, sowie deren Stellvertreter/innen) muss schriftlich abgestimmt werden.

Wird bei mehr als zwei Bewerbern/innen im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 20 Abs. 4 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerbern/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können in derselben Versammlung erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9

Aktive Mitglieder

(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden; Bewerber/innen sollen das 45.

Lebensjahr nicht überschritten haben. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

(2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerber/innen anfordern; die Kosten trägt die Gemeinde.

(3) Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Der/die Ortsbrandmeister/in hat die Gemeinde über den/die Gemeindebrandmeister/in vor Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten.

(4) Aufgenommene Bewerber/innen werden von dem/der Ortsbrandmeister/in als Feuerwehrfrau Anwärterin oder Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet.

Bei Bewerber/innen, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 10 der Feuerwehrverordnung, in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann. Bei der endgültigen Aufnahme ist folgende schriftliche Erklärung abzugeben:

"Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten."

(6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10

Mitglieder der Altersabteilung

(1) Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu übernehmen, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können.

(3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11

Mitglieder der Jugendabteilung

(1) Jugendabteilungen sind in den Ortsfeuerwehren der Gemeinde Gleichen eingerichtet.

(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde können nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden.

(4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung.

§12

Kinderfeuerwehr

(1) Die Ortsfeuerwehren der Gemeinde Gleichen können eine Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) einrichten.

(2) Die Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) ist eine selbständige Abteilung der Ortsfeuerwehr. Mitglieder können Kinder im Alter zwischen 6 und 12 Jahren sein.

(3) Die Leitung der Kinderfeuerwehr (Kinderabteilung) erfolgt durch ein geeignetes aktives Feuerwehrmitglied, das nicht gleichzeitig Jugendfeuerwehrwart/in sein darf.

§ 13

Innere Organisation der Abteilungen

Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Gemeinde.

§ 14

Ehrenmitglieder

Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohner/innen der Gemeinde, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung der Gemeinde und dem/der Gemeindebrandmeister/in durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 15

Fördernde Mitglieder

Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied.

(2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen - unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht - nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil.

(3) Die Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilungen sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Abteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen.

(4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.

Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden.

(5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über die Ortsfeuerwehr der Gemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind.

(6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Absatz 5 Satz 3 entsprechend.

§ 17

Verleihung von Dienstgraden

Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Feuerwehrverordnung-FwVO verliehen werden.

Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad "Erste Hauptfeuerwehrfrau/ Erster Hauptfeuerwehrmann" vollzieht der/die Ortsbrandmeister/in auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung des/der Gemeindebrandmeisters/in und des/der Bürgermeisters/in.

Verleihungen ab Dienstgrad "Löschmeisterin/Löschmeister" vollzieht der/die Gemeindebrandmeister/in auf Beschluss des Ortskommandos nach Anhörung des Gemeindekommandos und Zustimmung des/der Bürgermeisters/in.

Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträger/innen der Gemeindefeuerwehr vollzieht der/die Gemeindebrandmeister/in mit Zustimmung des/der Bürgermeisters/in.

§ 18

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Geschäftsunfähigkeit

c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr,

d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei aktiven Mitgliedern,

e) Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilungen darüber hinaus

a) mit der Auflösung der Kinder- und Jugendabteilung,

b) mit der nach Vollendung des 10. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Jugendabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres,

c) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist dem/der gesetzlichen Vertreter/in der/des Betroffenen durch die Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied

a) wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt,

b) wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt,

c) die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört,

d) das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat,

e) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als ein Jahr verurteilt worden ist.

(6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der/dem Betroffenen und dem Bürgermeister Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde erlassen.

(7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von dem/der Ortsbrandmeister/in bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden.

(8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über den/die Gemeindebrandmeister/in der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

(9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben.

Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus.

(10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Absatz 9 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gleichen vom 09.11.2022 außer Kraft.

Gleichen, 20.12.2023
gez. Otter
Bürgermeister