| 1. | im Ergebnishaushalt | 2025 | 2026 |
| mit dem jeweiligen Gesamtbetrag | ||
| 1.1 | der ordentlichen Erträge auf | 18.070.500 € | 18.446.400 € |
| 1.2 | der ordentlichen Aufwendungen auf | 20.715.700 € | 21.772.000 € |
| 1.3 | der außerordentlichen Erträge auf | 142.200 € | 40.200 € |
| 1.4 | der außerordentlichen Aufwendungen auf | 40.000 € | 8.000 € |
| 2. | im Finanzhaushalt | ||
| 2.1 | der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 17.180.300 € | 17.442.200 € |
| 2.2 | der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit | 18.785.000 € | 19.270.500 € |
| 2.3 | der Einzahlungen für Investitionen | 1.506.800 € | 965.900 € |
| 2.4 | der auf Auszahlungen für Investitionen | 17.908.400 € | 14.560.600 € |
| 2.5 | der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit | 16.401.600 € | 13.594.700 € |
| 2.6 | der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit | 536.200 € | 805.400 € |
| festgesetzt. | |||
| Nachrichtlich: Gesamtbetrag | |||
| - der Einzahlungen auf | 35.088.700 € | 32.002.800 € |
| - der Auszahlungen auf | 37.229.600 € | 34.636.500 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
| für 2025 auf | 16.401.600 € und |
| für 2026 auf | 13.594.700 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird für das Haushaltsjahr 2025 auf 13.803.400 € und für das Haushaltsjahr 2026 auf 1.744.400 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2025/2026 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird
| für 2025 auf | 2.863.300 € und |
| für 2026 auf | 2.907.000 € |
festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind durch die besondere Hebesatzsatzung vom 18.12.2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 340 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 300 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. | |
(1) Der kalkulatorische Zinssatz für das Haushaltsjahr 2025 wird auf 1,33 % festgesetzt.
(2) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen bzw. Auszahlungen sind als unerheblich im Sinne von § 117 Abs. 1 NKomVG anzusehen, wenn sie im Haushaltsjahr 15.000 € je Produktkonto nicht überschreiten.
Unbeschadet der vorstehenden Regelung gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen von mehr als 15.000 € als unerheblich, wenn
(3) Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden gemäß § 4 Abs. 6 KomHKVO ab einer Wertgrenze in Höhe von 1.000 € einzeln im Haushaltsplan dargestellt.
(4) Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung im Sinne des § 12 KomHKVO (Pflicht zur Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen) wird festgelegt
| - | bei Beschaffung von beweglichen Vermögensgegenständen auf | 30.000 € |
| - | bei Beschaffung von unbeweglichen Vermögensgegenständen auf | 100.000 €. |
2.1 Die vorstehende Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
2.2 Die nach § 119 Abs. 4 und nach § 120 Abs. 2 NKomVG erforderlichen Genehmigungen sind durch den Landkreis Göttingen am 09.10.2025 unter dem Aktenzeichen 20.1 erteilt worden.
2.3 Der Haushaltsplan liegt nach § 114 Abs. 2 S. 3 NKomVG vom 17.10.2025 bis zum 23.10.2025 bei der Gemeinde Gleichen, Waldstr. 7, 37130 Gleichen, montags bis freitags von 8:00 bis 12:00 Uhr und donnerstags von 16:00 bis 18:00 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Alternativ kann der Haushaltsplan im Internet unter www.gleichen.de unter der Rubrik Verwaltung / Haushalt eingesehen werden.
Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt Nr. 44 für den Landkreis Göttingen vom 16.10.2025.