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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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9. Nachtrag zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Gemeinde Gleichen vom 16.12.2013

für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Gemeinde Gleichen vom 16.12.2013

Aufgrund der §§ 10 und 13 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Gleichen in seiner Sitzung am 20.12.2023 folgenden 9. Nachtrag zur Änderung beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zu § 3 (Gebührentarif) erhält die auf der Rückseite abgedruckte Fassung.

Artikel 2

Dieser 9. Nachtrag tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Gleichen, 20.12.2023
Gemeinde Gleichen
Gez. Otter
Bürgermeister

Gebührentarif zum 9. Nachtrag der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in den Ortschaften Etzenborn, Groß Lengden, Klein Lengden, Rittmarshausen und Sattenhausen

1.

Reihengräber

1.1

Anonymes Reihengrab für Urnenbestattung für 20 Jahre Ruhezeit

1.413,00 €

2.

Wahlgräber

2.1

Einzelgrab als Erdgrab für 20 Jahre Ruhezeit

997,00 €

2.2

Doppelgrab als Erdgrab für 20 Jahre Ruhezeit

1.706,00 €

2.3

Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr für 20 Jahre Ruhezeit

987,00 €

2.4

Urnengrab für 20 Jahre Ruhezeit

979,00 €

2.5

Rasengrab als Urnengrab für 20 Jahre Ruhezeit

1.431,00 €

2.6

Baumbestattung als Urnengrab für 20 Jahre Ruhezeit

1.476,00 €

2.7

Stelenbeisetzung als Urnengrab für 20 Jahre Ruhezeit

1.524,00 €

2.8

Stelenbeisetzung als Erdgrab für 20 Jahre Ruhezeit

2.040,00 €

3.

Verlängerung

3.1

Verlängerung von Einzelgräbern je Jahr je Grabstelle

49,85 €

3.2

Verlängerung von Doppelgräbern je Jahr je Grabstelle

85,30 €

3.3

Verlängerung von Kindergräbern je Jahr je Grabstelle

49,35 €

3.4

Verlängerung von Urnengräbern je Jahr je Grabstelle

48,95 €

3.5

Verlängerung von Rasengräbern je Jahr je Grabstelle

71,55 €

3.6

Verlängerung von Baumbestattung als Urnengrab je Jahr je Grabstelle

73,80 €

3.7

Verlängerung von Stelenbeisetzung als Urnengrab je Jahr je Grabstelle

76,20 €

3.8

Verlängerung von Stelenbeisetzung als Erdgrab je Jahr je Grabstelle

102,00 €

4.

Zubettung

Bei zusätzlicher Belegung eines Reiheneinzel- bzw. Reihendoppelgrabes für Erdbestattungen oder eines Urnenreihen- oder Rasengrabes mit Urnen ist für jede Urne eine volle Grundgebühr zu zahlen. Diese Regelung gilt für die Verlängerung der Reiheneinzel- bzw. Reihendoppelgräber entsprechend.

4.1

Zubettung Urne auf Einzelgrab

673,00 €

4.2

Zubettung Urne auf Doppelgrab

673,00 €

4.3

Zubettung Urne auf Urnengrab

673,00 €

4.4

Zubettung Urne auf Rasengrab

673,00 €

5.

Grabaushub

5.1

bei Reiheneinzel- bzw. -doppelgräbern oder Stelenbeisetzungen als Erdgrab je Grabstelle

822,00 €

5.2

bei Kindergräbern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

262,00 €

5.3

bei Urnenreihengräbern

262,00 €

5.4

bei anonymen Grabstätten

262,00 €

5.5

bei Rasengräbern bzw. Stelenbeisetzungen als Urnenbestattung

262,00 €

6.

Aufstellung von Grabmalen

6.1

Genehmigungsgebühr für die Errichtung eines stehenden Grabmales einschließlich der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale für die Dauer der Ruhe- bzw. Nutzungszeit

172,00 €

6.2

Genehmigungsgebühr für ein liegendes Grabmal

48,00 €

7.

Nutzung der Friedhofskapellen

200,00 €

8.

Umbettung

Die Berechnung der Umbettung erfolgt nach der aufgewendeten Arbeitszeit.

9.

Vorzeitige Einebnung

9.1

Grundgebühr

147,00 €

9.2

Pflegeaufwand bei einer Erbgrabstätte

55,00 €/Jahr

9.3

Pflegeaufwand bei einer Urnengrabstätte

27,50 €/Jahr

Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt des Landkreises Göttingen Nr. 66 vom 28.12.2023, S. 1426