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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 3/2026
Bekanntmachungen
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Landkreis Göttingen

Aufgrund der § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. Nr. 3) und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Gleichen in der Sitzung am 22.12.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 - Zweckbestimmung

Die Gemeinde Gleichen als Obdachlosenbehörde unterhält im Ortsteil Benniehausen, Lindenhof 3, eine Obdachlosenunterkunft als öffentliche Einrichtung. Die Unterkunft dient ausschließlich der befristeten, notdürftigen und räumlichen Unterbringung obdachlos gewordener Personen und ist nicht für eine dauernde Wohnungsnutzung bestimmt.

§ 2 - Benutzungsrecht

(1)

Die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft erfolgt durch schriftliche Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in die Obdachlosenunterkunft oder ein weiteres Verbleiben darin besteht nicht. Der/die Eingewiesene ist verpflichtet, die Obdachlosigkeit schnellstmöglich zu beseitigen und hat selbständig um neuen Wohnraum zu bemühen.

(2)

Durch die Einweisung in die Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis begründet. Die Einweisung gilt nur für zugewiesene Unterkunft.

(3)

Die Gemeinde Gleichen kann jederzeit die Benutzung aufheben, einschränken oder in sonstiger Weise ändern (z.B. Umsetzung in eine andere Wohnung, auch außerhalb der Obdachlosenunterkunft). Das Benutzungsrecht endet ohne weiteres durch Tod oder Wegzug der Benutzerin/des Benutzers.

(4)

Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die Unterkunft mit allen eingebrachten Gegenständen sofort zu räumen, sobald das Benutzungsrecht beendet ist. Ist der Aufenthalt der Benutzerin/des Benutzers der Gemeinde nicht bekannt, so kann sie nach Erlöschen des Benutzungsrechtes die in der Unterkunft vorhandenen Gegenstände auf Kosten der ehemaligen Benutzerin/des ehemaligen Benutzers aus der Unterkunft räumen und verwahren oder in Verwahrung geben. Die Gemeinde haftet in diesem Falle nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder den Verlust solcher Gegenstände. Die entstehenden Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(5)

Beauftragten der Gemeinde Gleichen ist jederzeit der Zutritt zu den Unterkünften gestattet oder zu ermöglichen.

§ 3 - Nutzungsentschädigung, Haftung, Beitreibung, Nebenkosten

(1)

Für die Benutzung von Obdachlosenunterkunft ist eine Benutzungsgebühr (Nutzungsentschädigung) zu zahlen. Die Höhe wird nach der Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifes geregelt.

(2)

Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird mit Beginn der Nutzung der Unterkunft zur Zahlung fällig.

(3)

Alle in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Angehörigen einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften für die Nutzungsgebühr gesamtschuldnerisch.

(4)

Rückständige Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren.

(5)

Nebenkosten für Wasser und Abwasser, Heizung, gemeinschaftlichen Stromverbrauch, Straßenreinigung, Müllgebühr und Schornsteinreinigung sind in der Gebühr enthalten.

§ 4 - Ordnung in der Obdachlosenunterkunft

(1)

Durch die Aufnahme in die Obdachlosenunterkunft ist die Benutzerin/der Benutzer den Bestimmungen dieser Satzung und der Hausordnung unterworfen.

(2)

Die Benutzer haften für die von ihnen verursachten Schäden an den Anlagen und Einrichtungen der Obdachlosenunterkunft.

(3)

Bauliche Veränderungen und Reparaturen an den überlassenen Räumen und gemeinschaftlich genutzten Anlagen sowie die Anbringung von Hinweis- oder Reklameschildern sind den Benutzern nicht gestattet.

(4)

Veränderungen an den vorhandenen Elektroinstallationen sind verboten. Die Benutzer sind verpflichtet, die Unterkünfte, die angebrachten Einrichtungsgegenstände und Anlagen schonend zu behandeln. Schäden sind unverzüglich der Obdachlosenbehörde zu melden.

(5)

Den Benutzern der Obdachlosenunterkunft ist es untersagt, andere Personen aufzunehmen und jegliches Gewerbe in der Unterkunft auszuüben.

§ 5 - Tierhaltung

Das Halten jeglicher Tiere in der Obdachlosenunterkunft ist nicht gestattet.

§ 6 - Obliegenheitspflichten

(1)

Die Benutzer der Obdachlosenunterkunft sind zur Reinigung der benutzten Räumlichkeiten verpflichtet.

(2)

Die Benutzer haben sich ruhig, gesittet und friedfertig zu verhalten, damit ein reibungsloses Zusammenleben mit den übrigen Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.

(3)

Will eine Benutzerin/ein Benutzer die Unterkunft aufgeben, so hat sie/er unverzüglich die Obdachlosenbehörde hierüber zu unterrichten.

(4)

Bei Auszug oder Ausquartierung sind die benutzten Räume besenrein zu hinterlassen und die Schlüssel der Obdachlosenbehörde zu übergeben.

§ 7 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichen, den 22.12.2025
Otter
Bürgermeister

Gebührentarif

zur Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft im Gemeinde Gleichen - gültig ab 01.01.2026 -

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkunft ist eine Benutzungsgebühr (Nutzungsentschädigung) zu zahlen. Als Bemessungsgrundlage gilt die aktuelle Kalkulation der Gemeinde Gleichen.

§ 2 - Höhe der Benutzungsgebühren

(1)

Die monatlichen Benutzungsgebühren inkl. Nebenkosten betragen pro untergebrachter Einzelperson 325,00 €. Für Nutzungszeiten, die nicht einen vollen Monat entsprechen, wird für jeden Tag 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr für den laufenden Monat zu entrichten.

(2)

Für Wohnungen und Räume, die von der Gemeinde zur Obdachlosenunterbringung angemietet werden, ist die geforderte Miete zuzüglich Nebenkosten als Benutzungsgebühr zu zahlen.

(3)

Die Nutzungsgebühren sind bis zum 5. des Monats im Voraus zu entrichten.

(4)

Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird mit Beginn der Nutzung der Unterkunft zur Zahlung fällig.

(5)

Rückständige Benutzungsgebühren und Einziehungskosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 3 - Haftung

Alle in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesenen Angehörigen einer Familien- oder Wohngemeinschaft haften für die Nutzungsgebühr gesamtschuldnerisch.

§ 4 - Regelung bei besonders gelagerten Einzelfällen

Aus Billigkeitsgründen kann die Verwaltung bei besonders gelagerten Einzelfällen ganz oder teilweise von der Festsetzung der Nutzungsgebühr absehen.

Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt Nr. 2 für den Landkreis Göttingen vom 15.01.2026