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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 3/2026
Bekanntmachungen
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Landkreis Göttingen

Aufgrund des § 13 b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI.1 S. 1206, S. 1313), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI.1 S. 2752) i. V. m. § 7 Nr. 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften (Subdelegationsverordnung) vom 09. Dezember 2011 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2022 (Nds. GVBI. S. 555) und aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Polizei und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBI. S. 9), zuletzt geändert durch Art. 3 d. Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBI. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Gleichen in seiner Sitzung am 22.12.2025 folgende Verordnung erlassen:

§ 1 - Regelungszweck, Geltungsbereich

(1)

Diese Verordnung dient dem Schutz von freilegenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Gleichen zurückzuführen sind.

(2)

Die Verordnung dienst dem Schutz vor Gefahren, die mit der Übertragung von Krankheiten und andere Gefahren durch freilebende und freilaufende Katzen verbunden sind.

(3)

Mit der Verordnung soll eine Reduzierung der Anzahl und eine Begrenzung der unkontrollierten Vermehrung von freilebenden Katzen aus Gründen des Tierschutzes erreicht werden.

(4)

Diese Verordnung gilt für das gesamt Gebiet der Gemeinde Gleichen

§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ausschließlich für männliche und weibliche Katzen der Gattung Felis silvestris catus, der sowohl Hauskatzen, wie sämtliche Rassekatzen und Mischlinge daraus angehören (im Nachfolgenden Katze genannt).

(2)

Freilebende so genannte verwilderte Katzen sind entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene oder vernachlässigte Katzen und deren Nachwuchs, die den Bezug zur menschlichen Obhut verloren haben.

(3)

Freilaufende Katzen sind Katzen, die in menschlicher Obhut gehalten werden und denen dauernd, regelmäßig oder unregelmäßig die Möglichkeit gewährt wird, sich im Freien unkontrolliert zu bewegen.

(4)

Als Katzenhalter oder Katzenhalterin im Sinne dieser Verordnung gilt,

a) wer eine Katze besitzt,

b) wer nicht nur ganz vorübergehend die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze ausübt oder aus eigenem Interesse für den Unterhalt der Katze aufkommt (z.B. Futter und Pflege),

c) wem eine Katze zuläuft und wer diese über einen längeren Zeitraum aufnimmt und füttert oder

d) wer einer freilaufenden Katze regelmäßig Futter auf seinem Grundstück oder in Räumen eines Hauses oder seiner Nebengebäude oder an sonstigen Plätzen zur Verfügung stellt.

§ 3 - Allgemeine Kastrationspflicht

(1)

Die Halterin oder der Halter von freilaufenden Katzen und Personen, die freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, sind verpflichtet, die Katzen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kastrieren zu lassen.

(2)

Die Kastration ist von dem durchführenden Tierarzt oder der durchführenden Tierärztin schriftlich bestätigen zu lassen. Dieser Nachweis ist während der Lebenszeit der Katze von dem Katzenhalter oder der Katzenhalterin aufzubewahren und den zuständigen Behörden oder einer von den zuständigen Behörden beauftragten Person auf Verlangen vorzulegen.

(3)

Von der allgemeinen Kastrationspflicht ausgenommen sind Katzen bis zu einem Alter von fünf Monaten.

(4)

Für die Zucht von Katzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht genehmigt werden, sofern eine gezielte Verpaarung von bekannten Elterntieren erfolgt und die Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft versichert werden kann. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5)

Auf Verlangen haben der Katzenhalter oder die Katzenhalterin der Gemeinde Gleichen einen Nachweis über die durchgeführte Kastration vorzulegen.

§ 4 - Kennzeichnung und Registrierung

(1)

Die Halterin oder der Halter von freilaufenden Katzen und Personen, die freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, sind verpflichtet, die Katzen, die älter als fünf Monate sind, spätestens zum Zeitpunkt der Kastration mittels Transponder, der dem ISO-Standard 11784 entspricht (HDX oder FDX-B Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät ausgelesen werden kann, von einem Tierarzt oder einer Tierärztin kennzeichnen zu lassen und von einem Register gemäß Abs. 2 registrieren zu lassen.

(2)

Für Katzen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits kastriert und ausschließlich mit einer vollständig und gut lesbaren Tätowierung gekennzeichnet wurden, entfällt die Verpflichtung, diese Tiere nachträglich zusätzlich mit einem Transponder kennzeichnen zu lassen.

(3)

Die mit einem Transponder oder einer vollständig und gut lesbaren Tätowierung gekennzeichneten Katzen sind von dem Katzenhalter oder der Katzenhalterin unverzüglich in FINDEFIX, dem Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes, oder in dem Haustierregister von TASSO e. V. unter Angabe der Daten des Transponders bzw. der Tätowierung, ein äußerliches Erkennungsmerkmal des Tieres sowie von Namen und Anschrift des Katzenhalters oder der Katzenhalterin zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel durch den neuen Katzenhalter oder die neue Katzenhalterin zu aktualisieren.

(4)

Auf Verlangen haben der Katzenhalter oder die Katzenhalterin der Gemeinde Gleichen einen Nachweis über die durchgeführte Registrierung vorzulegen.

§ 5 - Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, haben Halterinnen und Halter von Katzen und Personen, die freilebenden Katzen regelmäßig Futter an bestimmten Stellen anbieten, auf Verlangen der Gemeinde Gleichen und der von ihr beauftragten Personen die für die Katze betreffenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 6 - Ausnahmen

Auf schriftlichen Antrag können von der Gemeinde Gleichen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden, wenn die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch diese Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen. Die Ausnahmegenehmigung kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

§ 7 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 1 Katzen von einem Tierarzt oder einer Tierärztin nicht kastrieren lässt

2.

gegen Auflagen der gem. § 3 Abs. 4 erteilten Ausnahmegenehmigung verstößt,

3.

entgegen § 3 Abs. 5 den Nachweis der Kastration nicht vorlegt,

4.

entgegen § 4 Abs. 1 Katzen nicht kennzeichnen lässt,

5.

entgegen § 4 Abs. 3 Katzen nicht registrieren lässt,

6.

entgegen § 4 Abs. 4 den Nachweis der Registrierung nicht vorlegt,

7.

einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 5 zuwiderhandelt oder

8.

gegen Auflagen der gem. § 6 erteilten Ausnahmegenehmigung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 8 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Gleichen, den 22.12.2025
Otter
Bürgermeister

Nachrichtliche Bekanntmachung aus dem Amtsblatt Nr. 2 für den Landkreis Göttingen vom 15.01.2026