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Mitteilungsblatt Gleichen
Ausgabe 4/2024
Mitteilungen aus der Verwaltung
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Hinweise des Einwohnermeldeamtes

Hinweis zum Ausweisdokument für Kinder

Ab dem 01.01.2024 dürfen keine Kinderreisepässe mehr ausgestellt, aktualisiert oder verlängert werden.

Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig.

Es können künftig für Kinder nur Personalausweise oder Reisepässe ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie dazu folgenden Hinweis:

Das Gesicht von Säuglingen und Kleinstkindern verändert sich rasch, sodass mitunter nach relativ kurzer Zeit bereits von einem "neuen" Aussehen gesprochen werden kann.

Weicht das Lichtbild im Ausweisdokument stark vom Gesicht des Kindes ab, ist das Dokument automatisch ungültig und für eine Reise nicht mehr verwendbar. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum ist dabei unerheblich. Ein neues Ausweisdokument mit aktuellem Passbild ist zu beantragen. Insbesondere bei Säuglingen und Kleinstkindern kann eine Neuausstellung des Ausweisdokuments bereits nach kurzer Zeit erforderlich werden.

Der Zeitpunkt, ab wann das Lichtbild des Ausweisdokuments erheblich vom Gesicht des Säuglings/des Kindes abweicht, muss in jedem Einzelfall beurteilt werden. Bleiben Zweifel an der Tauglichkeit des Lichtbilds im Reisedokument, sollten Eltern ihrem Bauchgefühl nachgeben und ein neues Reisedokument beantragen. Ziel sollte es in jedem Fall sein, dass während der Reise im Ausland auch das Personal der ausländischen Kontrollbehörden die Identifizierung des Kindes stets eindeutig durchführen kann.

Gültigkeit des Personalausweises und der Reisepässe

Bitte überprüfen Sie die Gültigkeit Ihres Personalausweises und/oder Reispasses!

Lt. § 1 des Gesetzes über Personalausweise ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, dazu verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen. Bei Ablauf der Gültigkeit sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich ein neues Dokument ausstellen zu lassen.

Zur Beantragung sowie auch bei der Abholung eines neuen Personalausweises bzw. Reisepasses bringen Sie bitte Ihr bisheriges (evtl. bereits abgelaufenes) Dokument sowie ein biometrisches Passfoto mit.

Sollte noch kein Dokument bei der Gemeinde Gleichen ausgestellt worden sein, ist die Vorlage der Geburts- oder Heiratsurkunde notwendig.

Für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gebühr zur Ausstellung eines Personalausweises 22,80€ und für einen Reisepass 37,50€ bei einer Gültigkeit von jeweils 6 Jahren. Personen ab dem 24.Lebensjahr zahlen 37,00€ für den Personalausweis bzw. 70,00€ für den Reisepass bei einer Gültigkeit von jeweils 10 Jahren.

Bitte denken Sie rechtzeitig an die Beantragung der Dokumente.

Allgemeine Meldepflicht

Nach § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) hat sich derjenige, der einen Wohnungswechsel vornimmt, innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde an- bzw. umzumelden in deren Einzugsbereich er seine neue Wohnung bezieht.

Zur An- bzw. Ummeldung sind vorzulegen:

  • Der Personalausweis und/oder Reisepass

  • Geburtsurkunden der Kinder

  • Bei gemeinsamem Sorgerecht – die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten, falls diese nicht in der gemeinsamen Wohnung leben

  • Wohnungsgeberbestätigung ( §19 BMG – Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers)

Die Pflicht zur Ummeldung besteht auch, wenn sich nur die Hausnummer geändert hat.

Widerspruch gegen Datenübermittlung gemäß § 42 Bundesmeldegesetz sowie § 50 Bundesmeldegesetz

Jeder Einwohner hat gemäß § 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) sowie § 50 Abs. 1 bis 5 BMG das Recht, ohne Angaben von Gründen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen.

Es handelt sich dabei um folgende Arten des Widerspruches:

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

  • Widerspruch gegen die Weitergabe von Daten an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und mit Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 1 BMG)

  • Für den Fall eines Alters- oder Ehejubiläums (z.B. 75. Geburtstag oder goldene Hochzeit) darf eine Mitteilung über dieses Jubiläum nicht weitergegeben werden (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 2 BMG). Bei Ehejubiläen ist die Unterschrift beider Ehegatten erforderlich.

  • Widerspruch gegen die Auskunft an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i.v.m. § 50 Abs. 3 BMG)

  • Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG).

Der Widerspruch kann von Einwohnern der Gemeinde Gleichen unter folgender Anschrift erhoben werden:

Gemeinde Gleichen

Waldstraße 7

37130 Gleichen

Die bisher eingerichteten Übermittlungssperren gelten weiterhin bis auf Widerruf.

Für Rückfragen stehen Ihnen Frau Sander und Frau Döring im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Gleichen unter der Telefonnr. 0 55 92/501-37 gern zur Verfügung.