Titel Logo
Samtgemeinde Boldecker Land
Ausgabe 1/2026
Aus der Samtgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Samtgemeinde

Zum 1. Januar trat eine neue Friedhofssatzung für das Boldecker Land in Kraft. Auch die Gebühren wurden angepasst

Die neue Friedhofssatzung und die neue Gebührensatzung können Sie im Rathaus oder über unsere Homepage www.boldecker-land.de einsehen

Bei der Ratssitzung am 18. Dezember stand auch das wichtige Thema Friedhof auf der Tagesordnung. Die Mitglieder des Samtgemeinderates beschlossen nicht nur eine neue Friedhofssatzung für das Boldecker Land mit zusätzlichen Bestattungsformen, sondern auch die Friedhofsgebührensatzung wurde angepasst.

Die gute Nachricht gleich vorweg: Der Gebührentarif wurde übersichtlicher und kürzer gestaltet, und die meisten Gebührentarife konnten zum Teil deutlich gesenkt werden. Nur einige wenige Gebührentarife wurden moderat erhöht. Hier lesen Sie, warum.

Neue Friedhofssatzung für das Boldecker Land

Die Mitglieder des Samtgemeinderats haben zum 1. Januar 2026 eine neue Friedhofssatzung für das Boldecker Land beschlossen. Die aktuell gültige Satzung aus dem Jahr 2016 bedurfte einer Überprüfung und Ergänzung, zumal auch die Friedhofsgebührensatzung neu gefasst werden sollte.

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedsgemeinden waren daher Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen worden. Folgende wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Vorschlag der Verwaltung:

1. Auf Wunsch der Mitgliedsgemeinden Bokensdorf, Jembke, Osloß und Weyhausenwerden zusätzliche Bestattungsformen auf den jeweiligen Friedhöfen angeboten. Es handelt sich dabei um eine Bestattung unter Bäumen in Urnenerdröhren auf den Friedhöfen Bokensdorf, Osloß und Weyhausen sowie um Urnengrabstätten in Stelen auf dem Friedhof Jembke.

2. Auf Wunsch der Gemeinde Weyhausen wurde die Ruhezeit für Sargbestattungen von 20 Jahre auf 25 Jahre verlängert, um eine bessere Verrottung zu ermöglichen.

3. Die Kosten für eine Einebnung und für ein Einsäen werden den Nutzungsberechtigten auferlegt, sofern diese die Gräber nicht instandhalten.

4. Grabplatten mit Maßen über die Maße für liegende Grabmale hinaus werden zukünftig nicht mehr erlaubt sein (§ 20 Abs. 2 Buchstabe h). Der Wegfall der Möglichkeit, Grabplatten auf die Grabstätten zu legen, ist ebenfalls in der gewünschten besseren Bodenqualität begründet.

5. Auf Wunsch der Gemeinde Weyhausen wurde festgelegt, dass bei Rasenreihengräbern nach sechs Monaten ein Grabstein aufzustellen ist.

6. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit für die Mitgliedsgemeinden,an anonymen Urnenfeldern einen Gedenkstein aufzustellen. Dieses Gemeinschaftsgrabmal dient ausschließlich dem Zweck, Plaketten für die Verstorbenen anzubringen, die auf diesem anonymen Urnenfeld bestattet worden sind.

Die neue Friedhofssatzung ist zum 01.01.2026 in Kraft getreten. Lediglich die neuen Bestattungsmöglichkeiten sollen erst zum 01.07.2026 in Kraft treten. Grund hierfür sind die erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen, die erst noch erledigt werden müssen.

Friedhofsgebührensatzung wurde angepasst

Der Samtgemeinderat hat auch eine geänderte Friedhofsgebührensatzung für das Boldecker Land beschlossen. Der Gebührentarif wurde übersichtlicher und kürzer gestaltet, und die meisten Gebührentarife konnten zum Teil deutlich gesenkt werden.

Die neue betriebswirtschaftliche Gebührenkalkulation für die Friedhöfe der Samtgemeinde im Kalkulationszeitraum 2026-2028 sowie eine Nachkalkulation für 2022-2024 wurden vom Rat als Grundlage der Entscheidung über die neue Friedhofsgebührensatzung der Samtgemeinde Boldecker Land zustimmend zur Kenntnis genommen, und die von der Verwaltung vorgelegte Gebührensatzung über die Nutzung des Friedhofswesens der Samtgemeinde Boldecker Land wurde beschlossen.

Die Gebührenerhebung wird stets nach aktuellen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt. Die bisherigen Gebührensätze gelten seit 2018. Mit der Durchführung einer neuen Gebührenkalkulation und der Neufassung der Friedhofsgebührensatzung hatte die Samtgemeindeverwaltung die Firma GKN beauftragt.

Eine Nachkalkulation der Jahre 2022- 2024 ergab, dass die durchschnittlichen Kosten des Friedhofswesens bei rund 139.000 Euro pro Jahr lagen. Abzüglich des Öffentlichkeitsanteils von 28,79 Prozent (rund 34.900 Euro) verblieben gebührenfähige Kosten in Höhe von insgesamt rund 104.100 Euro. Demgegenüber standen jährliche Gebührenerträge in Höhe von rund 152.500 Euro. Dies entspricht einem Deckungsgrad von rund 146 Prozent.

Als mögliche Gründe für diese Überdeckung geht die Verwaltung davon aus, dass die Mitgliedsgemeinden als Eigentümerinnen der Friedhöfe nicht alle erstattungsfähigen Kosten, dazu gehören auch Personalkosten, gegenüber der Samtgemeinde Boldecker Land geltend gemacht haben und diese Ausgaben nicht in die Kalkulation einfließen konnten.

Weiterhin wurde insbesondere im Zusammenhang mit der relativ neuen Bestattungsformen Rasenreihengräber eine Schätzung bezüglich des Verwaltungsaufwands für die Pflege dieser Grabstellen über 20 Jahre vorgenommen. Diese Schätzung, die seinerzeit von der Verwaltung sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden vorgenommen worden ist, hat sind als zu hoch erwiesen.

Der Kalkulationszeitraum 2026-2028 wurde nach der Vorgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes gewählt, dass ein Kalkulationszeitraum drei Jahre nicht übersteigen soll. In der Kalkulation wird der sog. Öffentlichkeitsanteil abgezogen. Dies ist der Anteil, der andere Nutzen erfüllt und damit nicht gebührenfähig ist. Zum Öffentlichkeitsanteil gehören Wege, Flächen mit einem parkähnlichen Baumbestand oder die Flächen von Kriegerdenkmälern. Auch Vorhalteflächen, die für neue bzw. zusätzliche Bestattungen genutzt werden sollen, sind als Leerkosten entsprechend zu berücksichtigen.

Mit den neuen Tarifen werden zwei neue Grabarten eingeführt. Dabei handelt es sich um die Urnenerdbestattung unter Bäumen auf den Friedhöfen Bokensdorf, Osloß und Weyhausen sowie die Bestattung in Urnenstelen in Jembke. Weiterhin wird eine neue Gebühr „zusätzliche Urne auf bestehende Grabstätten“ eingeführt.

Neu gefasst wurden die Gebühren für die Verlängerung von Nutzungszeiten. Es entfallen die Gebühren „je Monat“ und für „fünf Jahre“. Dafür wurde die jährliche Verlängerungsgebühr eingeführt.