Achtung: Schnee darf nicht vom Gehweg in die Gosse geschaufelt werden, Fußgänger müssen die Straße überqueren können
Immer wieder hält der Winter weiße Wetterüberraschungen bereit, über die sich viele Menschen auch freuen. Doch bei kälteren Temperaturen, vor allem mit Schneefall, sollte man im Voraus einiges bedenken, um Gefahren durch Eis und Schnee für andere abzuwenden.
Schnee, der auf dem Gehweg von den Anliegern entfernt werden muss, darf nicht in die Gosse geschaufelt werden. Dies macht das Parken unmöglich und der Schneepflug schiebt den Schnee aus der Gosse nur wieder auf den Gehweg zurück.
Ferner ist für Fußgänger das Überqueren der Straßen nicht möglich, wenn in der Gosse große Schneehaufen lagern.
Gossen und die Einlaufschächte müssen von Schnee und Eis befreit werden bzw. frei bleiben, da sonst das Tauwasser/Schmelzwasser nicht ablaufen kann.
Eine Ansammlung von Tauwasser führt zu Pfützen, die gefrieren können, und somit eine Gefahr für Fußgänger und Pkw darstellen.
In der Praxis sollte man daher Schneemassen auf dem eigenen Grundstück lagern.
Autofahrer werden darauf hingewiesen, so zu parken, dass auf der gegenüberliegenden Seite nicht bereits ein Pkw steht. Andernfalls werden der Schneepflug bzw. die Streumaschine womöglich in der Durchfahrt behindert.
Bei der Durchführung des Winterdienstes ist es oftmals nicht zu vermeiden, dass bei der Schneeräumung der Straßen wieder Schnee auf den durch den Anlieger zuvor geräumten Gehweg gelangt. Hierfür wird um Verständnis gebeten.
Bei Glätte ist dafür zu sorgen, dass in der Zeit von 7:00 bis 21:00 Uhr die Gehwege mindestens in einer Breite von einem Meter mit Sand oder anderen, hierfür geeigneten abstumpfenden Mitteln (keine Küchen- und sonstigen Haushaltsabfälle), zu bestreuen sind. Damit ein sicherer Weg für Fußgänger vorhanden ist.
Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens ein Meter breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten und zu bestreuen.
Für die Beseitigung von Eis und Schnee dürfen Chemikalien grundsätzlich nicht verwendet werden. Auch bei Tauwetter sind die Gehwege von Schnee- und Eisresten zu befreien.
Bitte nicht vergessen: Das Streugut muss nach dem Auftauen von Schnee und Eis unverzüglich wieder beseitigt werden.
Wichtig:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Eigentümer oder der Mieter (sofern ihm die Pflichten vom Vermieter übertragen wurden) bei eventuellen Unfällen auf ihrem Grundstück oder auf den ihnen übertragenen Flächen (Gehweg etc.), die durch Nichträumung bzw. Nichtstreuung verursacht werden, haften.
Die Straßenreinigungssatzung sowie die Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Samtgemeinde Boldecker Land können bei dem jeweiligen Bürgermeister/der Bürgermeisterin Ihrer Gemeinde oder im Internet unter www.boldecker-land.de in der Rubrik Rathaus & Bürgerservice oder im Rathaus der Samtgemeinde Boldecker Land im Ordnungsamt, Zimmer 101, bei Frau Regina Knoll eingesehen werden. Ihre Fragen zur Straßenreinigung im Winter beantwortet Frau Knoll auch telefonisch unter der Nummer 05362/9781-32, Meldungen per E-Mail bitte an regina.knoll@boldecker-land.de.