Hundehaufen belasten unsere Mitarbeiter rund um die OBS in Weyhausen
Dieser kleine Kerl hier kann nichts dafür, dass er mal muss - aber sein Mensch ist in der Pflicht, seine Häufchen zu entsorgen
Liebe Hundebesitzer und -besitzerinnen, alle Jahre wieder mit Beginn der Rasenmäher-Saison derselbe Ärger: Hundekot in öffentlichen Grünanlagen ist ein Thema, bei dem es unseren Schulhausmeistern in Weyhausen und Jembke gewaltig stinkt! Dasselbe gilt für die Bauhofmitarbeiter, auch in den Mitgliedsgemeinden.
„Egal ob wir mit dem Seitenschneider oder dem Rasenmähertraktor arbeiten, immer wieder fliegen uns im Gras liegende Kothaufen buchstäblich um die Ohren“, sagt einer. Er möchte seinen Namen hier nicht veröffentlicht lesen, denn: „Wenn manche Hundebesitzer in flagranti ertappt werden, und man sie darauf anspricht, die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeine doch bitte einzusammeln und zu entsorgen, sind sie auch noch streitbar.“
Brennpunkt des Problems ist in Weyhausen die OBS, aber auch der angeschlossene Sportplatz liegt oft genug voller „Tretminen“: Alle Grünflächen rund um die Schule, den Hort und die Bücherei würden als Hundeabort missbraucht. „Und selbst wenn der Haufen noch dampft, heißt es am Ende: Mein Hund war das nicht“, sagt ein Hausmeister frustriert.
Mit ihrem Kummer sind die Schulhausmeister aber nicht alleine, Hundehaufen liegen in Weyhausen auch an der Klanze, rund um den Friedhof, am Kirchweg: „Die Mitarbeiter unseres Bauhofs klagen ebenfalls darüber, dass nicht alle Hundebesitzer Fäkalien entsorgen“, sagt Bürgermeisterin Gaby Klose. Dabei habe die Gemeinde Weyhausen an allen strategischen Punkten für Gassigeher/innen Hundekotstationen aufgestellt, die wöchentlich mit neuen Kotbeuteln bestückt würden. Leider würden diese zwischenzeitlich oftmals sogar gestohlen.
Deshalb hier der Hinweis an alle Hundebesitzenden: Kotbeutel gibt es für wenig Geld im Einzelhandel und es ist Ihre Pflicht, die Hinterlassenschaften Ihres vierbeinigen Hausgenossen ordnungsgemäß zu entsorgen – und nicht einfach achtlos liegen zu lassen. Dies schreibt die Gefahrenabwehrverordnung der Samtgemeinde Boldecker Land (siehe Infobox) vor.
Auch in Tappenbeck ist das Verrichten tierischer Bedürfnisse oft ein Ärgernis: „Wir sind uns auch im Klaren darüber, dass die Großzahl der Hundebesitzer der ordnungsgemäßen Entsorgung auch nachkommt. Doch ebenso selbstverständlich sollte es sein, dass alle Halter ihrer Verantwortung nachkommen und die Hinterlassenschaften ihrer Vierbeiner ordnungsgemäß entsorgen“, äußert der Tappenbecker Bürgermeister Rouven Wessel.
„Bei uns in Barwedel besteht das Problem auf den Grünflächen am Friedhof und am Sportplatz. Hier wird oft gesagt, dass dies ja schon Wald sei. Ist aber öffentliche Gemeindefläche. Hier fliegt der Ball bei Fußballspielen oftmals in das braune Glück oder beim Rasenmähen wie beschrieben durch die Luft. Nicht lecker“, sagt Bürgermeisterin Melanie Meinecke und hofft irgendwann mal auf Einsicht der Hundehaltenden.
Liebe Hundebesitzer und -besitzerinnen, bitte seien Sie einsichtig! Unser Zusammenleben funktioniert auf Dauer nur, wenn wir gegenseitig Rücksicht üben. Bitte seien Sie rücksichtsvoll gegenüber den Mitarbeitenden in der Grünpflege der Gemeinden und der Samtgemeinde – und auch gegenüber Mitbürgerinnen und -bürgern, die am Ende fremden Hundekot von ihren Grundstücken sowie auf den Fußwegen entfernen müssen. Bitte sammeln Sie die Hinterlassenschaften Ihrer Vierbeiner wieder ein – und entsorgen Sie am Ende die vollen Beutel immer im Restmüll oder der Hundekotstation.
Auszug aus der Gefahrenabwehrverordung der Samtgemeinde Boldecker Land, die Sie auf unserer Homepage www.boldecker-land.de in den „Satzungen“ nachlesen können:
(1) Tierhalter oder die mit der Fürsorge, Aufsicht und Pflege von Tieren beauftragten Personen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Tiere
(a) nicht unbeaufsichtigt herumlaufen,
(b) Dritte oder Tiere nicht gefährdend anspringen oder anfallen,
(c) öffentliche Anlagen nicht beschädigen oder verunreinigen,
(d) Spielplätze und Bolzplätze nicht betreten (mit Ausnahmen von Blindenhunden)
(2) Die Verunreinigungen durch Kot ist durch den/die TierhalterInnen oder durch die mit der Führung oder Beaufsichtigung beauftragten Personen unverzüglich zu beseitigen und zu entsorgen. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor.
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