Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Brome in der Sitzung am 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Jahr 2024 wird
im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1.1 der ordentlichen Erträge auf — 21.160.700 EUR
1.1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf — 23.979.100 EUR
1.1.3 der außerordentlichen Erträge — 0 EUR
1.1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf — 0 EUR
im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.2.1 der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit — 20.718.900 EUR
1.2.2 der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit — 23.126.900 EUR
1.2.3 der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit — 60.000 EUR
1.2.4 der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 8.929.200 EUR
1.2.5 der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 8.869.200 EUR
1.2.6 der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 433.200 EUR
festgesetzt.
Nachrichtlich: Gesamtbetrag
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes — 29.648.100 EUR
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes — 32.489.300 EUR
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden auf 8.869.200 EUR festgesetzt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.453.100,00 EUR festgesetzt.
Der Hebesatz für die Samtgemeinde wird, nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage auf 50 v. H. festgesetzt.
6.1. Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 KomHKVO wird auf 5.000 € festgesetzt.
6.2. Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, soll gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.
6.2.1. Für Baumaßnahmen wird eine Wertgrenze von 250.000 € als erheblich festgesetzt.
6.2.2. Für sonstige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird eine Wertgrenze von 100.000 € als erheblich festgesetzt.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 122 Absatz 2 Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Gifhorn – AZ: 111-09-02/5-1 – erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Absatz 2 Satz 3 NKomVG vom 02.04.2024 bis einschließlich 10.04.2024 zur Einsichtnahme im ServiceCenter des Rathauses Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome öffentlich aus.