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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 13/2024
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome

der Samtgemeinde Brome für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes hat der Rat der Samtgemeinde Brome in der Sitzung am 25.01.2024 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Jahr 2024 wird

im Ergebnishaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1.1 der ordentlichen Erträge auf  — 21.160.700 EUR

1.1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf  — 23.979.100 EUR

1.1.3 der außerordentlichen Erträge —  0 EUR

1.1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf —  0 EUR

im Finanzhaushalt

mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.2.1 der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit  — 20.718.900 EUR

1.2.2 der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit  — 23.126.900 EUR

1.2.3 der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit  — 60.000 EUR

1.2.4 der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — 8.929.200 EUR

1.2.5 der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 8.869.200 EUR

1.2.6 der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit  — 433.200 EUR

festgesetzt.

Nachrichtlich: Gesamtbetrag

der Einzahlungen des Finanzhaushaltes  — 29.648.100 EUR

der Auszahlungen des Finanzhaushaltes  — 32.489.300 EUR

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden auf 8.869.200 EUR festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem Liquiditätskredite im Haushaltsjahr 2024 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.453.100,00 EUR festgesetzt.

§ 5

Der Hebesatz für die Samtgemeinde wird, nach den Bemessungsgrundlagen der Kreisumlage auf 50 v. H. festgesetzt.

§ 6

6.1. Die Wertgrenze für die Einzeldarstellung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 6 S. 1 KomHKVO wird auf 5.000 € festgesetzt.

6.2. Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung beschlossen werden, soll gemäß § 12 Abs. 1 KomHKVO durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

6.2.1. Für Baumaßnahmen wird eine Wertgrenze von 250.000 € als erheblich festgesetzt.

6.2.2. Für sonstige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird eine Wertgrenze von 100.000 € als erheblich festgesetzt.

Brome, den 25.01.2024
Samtgemeinde Brome
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 122 Absatz 2 Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) erforderliche Genehmigung ist durch den Landkreis Gifhorn – AZ: 111-09-02/5-1 – erteilt worden. Der Haushaltsplan liegt gemäß § 114 Absatz 2 Satz 3 NKomVG vom 02.04.2024 bis einschließlich 10.04.2024 zur Einsichtnahme im ServiceCenter des Rathauses Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome öffentlich aus.

Brome, 27.03.2024
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister