Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte
Große Ringstraße 52
38820 Halberstad
Az.: GRB 029 — Halberstadt, den 27.02.2026
1.) Schlussfeststellung:
In dem beschleunigten Zusammenlegungsverfahren „Grünes Band - Allertal“, Landkreis Börde, Verf.-Nr. GRB 029, wird hiermit nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, die Schlussfeststellung erlassen.
Es wird festgestellt, dass die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan erfolgt ist und den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
Des Weiteren ist festzustellen, dass die Teilnehmergemeinschaft während des beschleunigten Zusammenlegungsverfahrens keine Aufgaben wahrzunehmen hatte. Sämtliche Entscheidungen wurden zwischen den Verfahrensbeteiligten einvernehmlich getroffen, sodass die daraus resultierenden Erfüllungsansprüche geschützt blieben. Jegliche Befugnisse oder Beschränkungen der Teilnehmergemeinschaft enden mit der Bestandskraft der Schlussfeststellung. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens.
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) liegen vor.
Alle Festsetzungen des Zusammenlegungsplanes sind ordnungsgemäß ausgeführt worden. Die gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Zusammenlegungsplan zwischen Beteiligten, Teilnehmergemeinschaft und Flurbereinigungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.
Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens ist somit zulässig und begründet.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Eine Mitgliedschaft der Teilnehmergemeinschaft im Verband der Teilnehmergemeinschaft besteht nicht.
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße 52, 38820 Halberstadt einzulegen.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs bei der Außenstelle des Amtes, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben oder beim Landesverwaltungsamt Halle, Ernst-Kamieth-Str. 2, 06112 Halle/Saale als obere Flurbereinigungsbehörde, gewahrt. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs wird die Frist nur gewahrt, wenn das Widerspruchsschreiben bis zum Ablauf der angegebenen Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Gegen die Schlussfeststellung steht nach § 149 Abs. 1 FlurbG auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft der Widerspruch an die Obere Flurbereinigungsbehörde zu.
„Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: www.lsaurl.de/alffmittedsgvo eingesehen werden oder sind beim ALFF Mitte erhältlich.“