Gemäß § 8 Absatz 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung in der derzeit gültigen Fassung fordere ich hiermit die in der Samtgemeinde Brome vertretenden Parteien und Wählergruppen auf, mir bis zum 24. April 2026 Wahlberechtigte für die Berufung in den Wahlausschuss zu benennen.
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und sechs Beisitzerinnen / Beisitzern. Für jede(n) Beisitzer/in ist ein(e) Stellvertreter(in) zu berufen.
Die Haupttätigkeit der Wahlausschüsse liegt in der Zulassung der Wahlvorschläge und in der Feststellung (nicht Auszählung) des Wahlergebnisses. In der Regel finden 2 Sitzungen, eine vor und eine nach der Wahl, statt. Die Mitglieder dieser Ausschüsse helfen nicht am Wahltag im Wahllokal.
Wahlbewerber und Vertrauenspersonen von Wahlvorschlägen können dem Wahlausschuss nicht angehören. Auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 NKWG wird hingewiesen.
Parteien und Wählergruppen, die bis zum vorgenannten Termin von ihrem Vorschlagsrecht keinen Gebrauch machen, werden bei der Besetzung des Wahlausschusses nicht berücksichtigt.