Die Schiedsmänner in der Samtgemeinde Brome weisen auf folgende Regelungen für das Ausführen von Hunden hin:
Für viele freilebende Tiere beginnt im Frühjahr die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Deshalb gilt nach dem Niedersächsischen Gesetzüber den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 1. April bis zum 15. Juli die Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft.
Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Zur freien Landschaft zählen Wälder und die übrigen Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortsteilen liegen, ebenso die dazugehörigen Wege und Gewässer.