emäß den §§ 6 und 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 7 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung gebe ich folgendes bekannt:
Durch Verordnung vom 25. Mai 2025 (Nds. GVBl. 36/2025) hat die Niedersächsische Landesregierung festgelegt, dass die Wahlen der Abgeordneten der kommunalen Vertretungen (allgemeine Neuwahlen) am
13. September 2026
in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
stattfinden.
Die Zahl der zu wählenden Ratsfrauen und Ratsherren für den Rat der Samtgemeinde Brome beträgt gemäß § 46 Abs. 1 NKomVG
32 Sitze
Das Wahlgebiet der Samtgemeinde Brome ist in einen Wahlbereich mit 20 Wahlbezirken eingeteilt:
| WB-Nr. | Wahlbezirk |
| 010 | Bergfeld |
| 020 | Brome-Ost |
| 021 | Brome-West |
| 022 | Altendorf/ Benitz/ Wiswedel |
| 023 | Zicherie |
| 030 | Ehra |
| 031 | Lessien |
| 040 | Parsau |
| 041 | Croya/ Ahnebeck/ Kaiserwinkel |
| 050 | Rühen- Süd |
| 051 | Rühen- Nord |
| 052 | Brechtorf |
| 053 | Eischott |
| 060 | Tiddische |
| 061 | Hoitlingen |
| 070 | Tülau |
| 071 | Voitze |
| 080 | Briefwahlbezirk I (Brome-Ost, Brome-West, Altendorf, Benitz, Wiswedel, Zicherie/ Tiddische, Hoitlingen/ Tülau, Voitze) |
| 081 | Briefwahlbezirk II (Bergfeld/ Ehra, Lessien/ Parsau, Ahnebeck, Croya, Kaiserwinkel) |
| 082 | Briefwahlbezirk III (Rühen-Süd, Rühen, Nord/ Brechtorf/ Eischott) |
Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden (§ 21 Abs. 1 NKWG). Gem. § 21 Abs. 3 S. 1 NKWG gilt der eingereichte Wahlvorschlag für das gesamte Wahlgebiet.
Gem. § 21 Abs. 4 NKWG dürfen für die Wahl des Samtgemeinderates auf den Wahlvorschlägen einer Partei oder einer Wählergruppe höchstens 37 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Gem. § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten.
Sofern keine Befreiung vom Erfordernis der Unterstützungsunterschriften gegeben ist, muss ein Wahlvorschlag von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§21 Abs. 9 S. 2 Nr. 1 b) NKWG). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages gem. § 21 Abs. 9 NKWG nachzuweisen.
Vom Erfordernis der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gem. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Die Linke (Die Linke)
Freie Wählergemeinschaft Samtgemeinde Brome (FWG SG Brome)
Partei unabhängige Liste Samtgemeinde Brome (PUL SG Brome)
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Samtgemeinderates sind spätestens bis
Montag, den 20. Juli 2026, 18:00 Uhr
bei der Samtgemeinde Brome, Samtgemeindewahlleiter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome schriftlich einzureichen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der §§ 21 ff. des NKWG und der §§ 32 ff. der NKWO über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei der Samtgemeindewahlleitung, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, angefordert werden.
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen (dies trifft für alle Parteien zu, außer für die CDU, SPD, AfD Niedersachsen, GRÜNE, Die Linke), können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gem. § 22 NKWG spätestens bis zum 15.06.2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber müssen keine Wahlanzeige abgeben.