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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 18/2026
Wahlen
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Öffentliche Bekanntmachung der Samtgemeinde Brome Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

Gemäß den § 45 b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung gebe ich folgendes bekannt:

Mit Beschluss vom 27.11.2025 hat der Samtgemeinderat Brome gem. § 45 b Abs. 2 NKWG als Wahltag für die Direktwahl eines Samtgemeindebürgermeisters / einer Samtgemeindebürgermeisterin Sonntag, den 13. September 2026 bestimmt.

Somit findet die Wahl des Samtgemeindebürgermeisters / der Samtgemeindebürgermeisterin am

13. September 2026

in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

statt.

Im Falle einer erforderlichen Stichwahl findet diese am

27. September 2026

in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

statt.

Wahlvorschläge

Für die Direktwahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters muss der Wahlvorschlag gem. § 45 d Absatz 3 NKWG von mindestens 150 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

Unterstützungsunterschriften sind nicht für den bisherigen Amtsinhaber erforderlich {§ 45 d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG).

Von der Beibringung dieser Unterstützungsunterschriften sind gemäß § 45d Abs. 4 i. V. m. § 21 Abs. 10 NKWG folgende Parteien und Wählergruppen befreit:

  • Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)

  • Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

  • Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)

  • BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

  • Die Linke (Die Linke)

  • Freie Wählergemeinschaft Samtgemeinde Brome (FWG SG Brome)

  • Partei unabhängige Liste Samtgemeinde Brome (PUL SG Brome)

Einreichung der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters sind spätestens bis

Montag, den 20. Juli 2026, 18:00 Uhr

bei der Samtgemeinde Brome, Samtgemeindewahlleiter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome schriftlich einzureichen.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.

Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig wie möglich einzureichen, dass etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können. Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der § 4Sd NKWG und der §§ 32 ff. NKWO über Inhalt und Form der der Wahlvorschläge zu beachten.

Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei der Samtgemeindewahlleitung, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, angefordert werden.

Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen (dies trifft für alle Parteien zu, außer für die CDU, SPD, AfD Niedersachsen, GRÜNE, Die Linke), können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gem. § 22 NKWG spätestens bis zum 15.06.2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.

Hinweis auf mögliche Änderung des Abgabetermins für die Wahlvorschläge der Direktwahl

Der Abgabetermin für die Wahlvorschläge der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters könnte sich um zwei Wochen verkürzen, wenn die derzeitige Novellierung des Kommunalwahlrechts im April verabschiedet wird.

Alexander Pede
Samtgemeindewahlleiter