Gemäß den § 45 b Abs. 4, § 45 d Abs. 6 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) und § 32 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) jeweils in der derzeit gültigen Fassung gebe ich Folgendes bekannt:
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters sind spätestens bis
Montag, den 06.07.2026, 18:00 Uhr
bei der Samtgemeinde Brome, Samtgemeindewahlleiter, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome schriftlich einzureichen.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge sind die Vorschriften der § 45 d NKWG und der §§ 32 ff. NKWO über Inhalt und Form der Wahlvorschläge zu beachten.
Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen amtlichen Vordrucke können bei der Samtgemeindewahlleitung, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome, angefordert werden.
Durch eine Änderung des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes hat sich die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge zur Direktwahl des Samtgemeindebürgermeisters bzw. der Samtgemeindebürgermeisterin deutlich verändert.
Wie der Niedersächsische Landeswahlleiter mitteilt, wurde die Frist in § 45 d Abs. 6 NKWG vom 55. auf den 69. Tag vor der Wahl vorverlegt.
Der Landeswahlleiter hebt hervor, dass diese neue Frist mit Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes am 06.05.2026 in Kraft getreten ist. Die Samtgemeinde Brome weist darauf hin, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt und Wahlvorschläge daher frühzeitig eingereicht werden sollten.