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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 23/2025
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome



Amt für regionale Landesentwicklung
Braunschweig

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Im Flurbereinigungsverfahren Großes Moor, Landkreis Gifhorn 302 das Teile der Gemeinden

Sassenburg (Gemarkungen Neudorf-Platendorf, Stüde, Triangel und Wahrenholz),

Stadt Gifhorn (Gemarkung Gamsen) und Schönewörde (Gemarkung Schönewörde)

umfasst, wurden die folgenden Flurstücke nachträglich in die Flurbereinigung hinzugezogen:

Gemeinde

Gemarkung

Flur

Flurstück

Sassenburg

Neudorf-Platendorf

2

61/3

4

9/6, 9/17

Stüde

3

3/9, 45/3, 46/3, 47/3, 48/3, 49/3, 50/3, 51/3, 52/3, 72/2

5

1/7

Triangel

1

27/22, 57/14, 57/19, 62/5, 62/18, 76/7

Westerbeck

2

14/4,15/3

4

47, 98

5

1

Stadt Gifhorn

Gamsen

3

81/2, 93/1, 93/4, 114/2, 114/3

5

135, 136

Schönewörde

Schönewörde

4

117/6, 148/12

5

62, 68, 112/33

Wahrenholz

24

2/1, 2/3, 23/1

25

1

26

30, 38, 40

27

6

37

10, 11, 26, 33, 36, 37, 41

38

31

Hiermit werden die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - anzumelden beim

ArL Braunschweig

Wilhelmstr. 3, 38100 Braunschweig

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für regionale Landesentwicklung innerhalb einer von diesem zu setzenden weiteren Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das ArL Braunschweig die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines angemeldeten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794)).

Im Auftrage
Brandes