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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 24/2025
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome

In letzter Zeit häufen sich Beschwerden besorgter Bürgerinnen und Bürger über den Eingriff in ihr Privatleben durch installierte Videokameras.

Mit der Überwachung seines Hauses und seines Grundstücks durch Videokameras muss man recht vorsichtig sein – insbesondere bei angespannten Nachbarschaftsverhältnissen. Denn das unberechtigte Filmen oder auch nur die Möglichkeit dazu beeinträchtigt den Nachbarn in seinem Persönlichkeitsrecht.

Nur wenn die Kamerabereiche ausschließlich das eigene Grundstück erfassen und eine Abbildung außenliegender Gebäude und Bereiche ausgeschlossen ist, kann eine Videoüberwachung zulässig sein.

Das bedeutet:

Die Interessen der Überwachten – in diesem Fall die Nachbarn oder zufällig vorbeigehende Passanten - sind angemessen zu beachten bzw. es darf dann überhaupt keine Überwachung erfolgen.

Der Gebrauch einer Kamera, die auch nur zufällig in den öffentlichen Raum gerichtet ist und zu dem auch Aufzeichnungen macht, ist somit strafbar nach dem Datenschutzgesetz (BDSG).

Videoüberwachung ist nur zulässig, soweit sie "zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen" (Bundesdatenschutzgesetz)

Zu diesem Bereich gibt es augenblicklich noch unterschiedliche Gerichtsurteile; jedoch ist immer zu empfehlen, dass dem Schutzbedürfnis der betroffenen Nachbarn bzw. Passanten Rechnung zu tragen ist.

Hartmut Jakobs Schiedsmann
Samtgemeinde Brome