gemäß § 65 FlurbG
und
§§ 62 Abs. 3 und 66 FlurbG
I. Anordnung
1. Mit Wirkung vom 01.10.2025 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.
2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 01.07.2025 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.
Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I Nr. 41 S. 2543), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise
1. Allgemeine Hinweise
Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.
Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) zu stellen.
Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z. B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.
Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes. Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.
2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen
Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, 1 Monat lang bei der Stadtverwaltung Oebisfelde – Weferlingen - Bauamt, Lange Str. 19, 39646 Oebisfelde-Weferlingen (während der Dienststunden) zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Zusätzlich liegen die Unterlagen zur vorläufigen Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen zur Einsicht vom 04.08.2025 – bis 08.08.2025 im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Ritterstraße 17 -19, 39646 Wanzleben, Zi. A 2.07 während der Dienststunden aus.
3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung
Die neue Feldeinteilung wird den Beteiligten in der Stadtverwaltung Oebisfelde – Weferlingen - Burgverbinder, Lange Straße 19 in 39646 Oebisfelde – Weferlingen zu folgenden Zeiten von Bediensteten des ALFF Mitte erläutert:
Dienstag, 23.09.2025 von 9.00 – 12.00 und von 13.00 – 17.00 Uhr
Mittwoch, 24.09.2025 von 9.00 – 12.00 und von 13.00 – 17.00 Uhr
Anträge auf örtliche Einweisung können in den Terminen oder schriftlich bis zum 01.10.2025 beim ALFF Mitte gestellt werden.
Begründung
1. Sachverhalt
Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind in die Örtlichkeit übertragen.
Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Diese Anordnung wird vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte (ALFF Mitte) als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 62, 65 und 66 FlurbG. Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt. Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
2.2 Materielle Gründe
Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.
Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.
Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.
Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Unternehmensflurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.
Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Mitte, Große Ringstraße, 38820 Halberstadt oder der Außenstelle Wanzleben, Ritterstraße 17-19, 39164 Wanzleben erhoben werden. Im Fall der öffentlichen Bekanntmachung beginnt die Rechtsbehelfsfrist mit dem ersten Tage der Bekanntmachung. Bei schriftlicher Einlegung wird die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch bis zum Ablauf der angegebenen Frist beim Amt eingegangen ist. Gewahrt wird die Frist auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle.