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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 3/2024
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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1. Änderungsverordnung SOGVO

1. Änderungsverordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG-VO) in der Samtgemeinde Brome

Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. 2/2005 S. 9), zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), des §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), hat der Rat der Samtgemeinde Brome in seiner Sitzung am 05.10.2023 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Gebiet der Samtgemeinde Brome.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

(1) Öffentliche Verkehrsflächen sind alle Straßen, Fahrbahnen, Wege, Plätze, Markt- und Parkplätze, Brücken, Durchfahrten, Durchgänge, Tunnel, Über- und Unterführungen, Geh- und Radwege, Treppen, Hauszugangswege und Durchgänge, Rinnsteine, Regenwassereinläufe, Dämme, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Verkehrsinseln oder sonstige Flächen, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand, soweit sie für den öffentlichen Verkehr benutzt werden oder im Privateigentum stehen.

(2) Öffentliche Anlagen sind alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden oder allgemein zugänglichen Park- und Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Gewässer und Uferanlagen, Regenrückhaltebecken Badeanlagen, Friedhöfe, Schulhöfe, Spiel-, Bolz- und Sportplätze, Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder und Plastiken, auch dann, wenn für das Betreten oder die Benutzung Gebühren oder Eintrittsgelder erhoben werden.

§ 3

Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen

(1) Um die Funktionsfähigkeit von Anlagen zu gewährleisten und Gefahren für Menschen zu vermeiden ist es verboten:

a)

Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Feuermelde- oder Löscheinrichtungen,Notrufanlagen, Brunnen, Bäume, Kabelverteilerschränke sowie sonstige Anlagen und Bauwerke, die der Wasser- und Energieversorgung und dem Fernmeldewesen dienen, zu erklettern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden;

b)

Hydranten zu verdecken oder Schachtdeckel, Einläufe und Abdeckungen von Versorgungsleitungen und Kanälen in Straßen oder Anlagen zu verstopfen, zu verunreinigen oder unbefugt zu öffnen.

(2) Eiszapfen an Gebäudeteilen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen, die eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, sind unverzüglich zu entfernen.

(3) Über die Grundstücksgrenze hinausragende Zweige von Bäumen und Sträuchern sind über Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 2,20 m, über Fahrbahnen bis zu einer Höhe von 4,50 m zu beseitigen. In den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsende Hecken, Sträucher oder sonstige Bepflanzungen müssen stets soweit zurückgeschnitten werden, dass sie nicht die Benutzung dieser Flächen beeinträchtigen. Trockene Äste und Zweige sind vollständig zu entfernen.

§ 4

Tierhaltung

(1) Tiere sind so zu halten, dass Personen, Fahrzeuge und andere Tiere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert, belästigt oder gefährdet werden. Dies gilt auch außerhalb der geschlossenen Ortschaften.

(2) Hundehalter und die mit der Führung und Beaufsichtigung von Hunden beauftragten Personen sind verpflichtet zu verhüten, dass ihre Tiere:

a)

außerhalb des befriedeten Eigentums oder Besitzes unbeaufsichtigt umherlaufen;

b)

Personen oder Tiere – auch in der Feldmark – gefährdend anspringen oder anfallen;

c)

Hundeführer oder Hundeführerinnen sind verpflichtet, Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen unverzüglich zu beseitigen, welche durch die von ihnen geführten Hunde verursacht wurden. Diese Reinigungspflicht geht der des Anliegers vor. Um dies zu verhindern, hat der Hundehalter gegebenenfalls seinen Hund an der Leine zu führen.

(3) In öffentlichen Anlagen sowie bei öffentlichen Veranstaltungen sind Hunde an der Leine zu führen. Auf Kinderspielplätze, Bolzplätze, Friedhöfe und Schulhöfe dürfen Hunde nicht mitgenommen werden.

§ 5

Offene Feuer im Freien

(1) Das Anlegen und Unterhalten offener Feuer ist verboten. Ausgenommen hiervon ist das Grillen und das Abbrennen von getrocknetem (Brenn)holz in dafür vorgesehenen Einrichtungen. Diese Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung der Verfügungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Feuer abgebrannt werden soll. Andere Bestimmungen z.B. Abfallbeseitigungsrecht bleiben unberührt.

Offene Feuer, die durch andere gesetzliche Regelungen verboten oder gestattet sind, bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

(2) Für das Abbrennen von Brauchtumsfeuer und Lagerfeuer ist eine Genehmigung bei der Samtgemeinde Brome einzuholen. Die Anmeldung dieser Feuer ist mindestens einen Tag vorher zu den Sprechzeiten bei der Samtgemeinde erforderlich.

(3) Jedes zugelassene Feuer im Freien ist dauernd durch mindestens eine erwachsene Person zu beaufsichtigen. Vor Entzündung des Feuers muss sichergestellt sein, dass sich keine Menschen und Tiere im errichteten Brennmaterial aufhalten. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist diese sorgfältig abzulöschen. Die Verantwortlichen haben sich von der vollständigen Löschung aller möglichen Entzündungsquellen zu überzeugen.

§ 6

Hausnummern

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück mit der von der Samtgemeinde zugewiesenen Hausnummer zu versehen. Die Hausnummer hat der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte auf seine Kosten zu beschaffen und anzubringen. Gleiches gilt im Falle einer notwenig werdenden Neunummerierung.

(2) Die Hausnummern müssen sich deutlich vom Hintergrund abheben. Es sind beschriftete Schilder, erhabene Ziffern oder Hausnummernleuchten zu verwenden. Die Nummernschilder müssen mindestens 12 x 12 cm für einstellige und 16 x 12 cm für zweistellige Nummern groß und die Ziffern mindestens 7 cm hoch sein.

(3) Die Hausnummer ist an der Straßenseite des Hauptgebäudes über oder unmittelbar neben dem Hauseingang (Haupteingang) deutlich sichtbar in der Höhe von 2 bis 2,50 m anzubringen und darf nicht durch Bewuchs oder Vorbauten verdeckt sein.

(4) Befindet sich der Hauseingang an der Seite oder an der Rückseite des Gebäudes, so muss die Hausnummer an der Vorderseite des Gebäudes und zwar unmittelbar an der dem Hauseingang nächstliegenden Ecke des Gebäudes angebracht werden. Liegt das Hauptgebäude mehr als 10 m hinter der Grundstücksgrenze und ist das Gebäude durch eine Einfriedigung von der Straße abgeschlossen, so ist die Hausnummer am Grundstückseingang anzubringen.

(5) Bei Änderung von Hausnummern sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die neuen Hausnummern entsprechend den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 anzubringen. Das alte Nummernschild ist durchzustreichen, sodass die Nummer lesbar bleibt. Nach Ablauf von einem Jahr ist das alte Nummernschild zu entfernen.

§ 7

Spielplätze

Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen ist es auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Schulhöfen und Buswarteplätzen oder ähnlichen öffentlichen Flächen verboten,

a)

Gefährliche Gegenstände oder Stoffe mitzubringen;

b)

Glas jeglicher Art, Metallteile oder Dosen zu zerschlagen oder wegzuwerfen;

c)

Mit Motorfahrzeugen aller Art oder Fahrrädern zu fahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderfahrräder mit einer Radgröße bis einschließlich 20 Zoll und elektrische Krankenfahrstühle.

d)

Alkoholische Getränke zu verzehren.

§ 8

Wahrung der Nacht- und Mittagsruhe

(1) Zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigung der Gesundheit und Erholung sind folgende Ruhezeiten einzuhalten:

a)

Sonn- und Feiertags

ganztägig

b)

an Werktagen

20:00 bis 07:00 Uhr und

13:00 bis 15:00 Uhr

Andere Bestimmungen (wie z. B. die Regelungen des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), des Nds. Feiertagsgesetzes und der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -32.BimSchV- in der zurzeit gültigen Fassung) bleiben hiervon unberührt.

(2) Während der Ruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die Gesundheit gefährdenden Lärm verursachen können. Das gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten im Freien:

a)

den Betrieb von motorbetrieben Handwerksgeräten, z.B. Sägen, Bohr-, und Schleifmaschinen, Pumpen u. ä.;

b)

den Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzgeräte, dazu gehören auch Rasenmäher.

(3) Das Verbot gilt nicht:

a)

für Arbeiten, die im öffentlichen Interesse durchgeführt werden;

b)

für saisonbedingte landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiten und für saisonbedingte Arbeiten auf Baustellen

c)

für unaufschiebbare Instandhaltungs-, Sanierungs- und anderer erforderliche Arbeiten, mit denen sich die unmittelbar Betroffenen einverstanden erklärt haben.

Ausgenommen von den Regelungen des § 8 Abs. 1 sind unaufschiebbare, geräuschintensive Arbeiten, die zur Beseitigung einer Notsituation erforderlich sind.

§ 9

Ausnahmen

Die Samtgemeindebürgermeisterin kann von den Vorschriften dieser Verordnung in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle auszuhändigen.

§ 10

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 des NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten und Verboten der §§ 2 – 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 11

Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch eine andere Verordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung ersetzt wird.

§ 12

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG-VO) in der Samtgemeinde Brome in der Fassung vom 23.03.2019 außer Kraft.

Brome, 2023-10-05
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister