| Satzungsform | Tag der Beschlussfassung | In-Kraft-Treten |
| Verordnung | 1996-10-24 | 1996-10-16 |
| 1. Änderung | 2002-12-12 | 2003-02-01 |
| 2. Änderung | 2004-09-23 | 2004-10-30 |
| 3. Änderung | 2014-01-22 | 2014-02-01 |
| 4. Änderung | 2016-06-16 | 2016-07-01 |
| 5. Änderung | 2019-06-27 | 2019-09-01 |
| 6.Änderung | 2023-10-05 | 2023-11-01 |
Aufgrund der §§ 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBI. 2/2005 S. 9), zuletzt geändert durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), des §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBI, 1980, 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBI. S. 420) hat der Rat der Samtgemeinde Brome in seiner Sitzung am 05.10.2023 folgende Verordnung beschlossen:
(1) Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und Unrat sowie den die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Gehbahnen, gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO), Fußgängerüberwege und gefährliche Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
In den Straßenkörper und den Gehweg hineinwachsenden Pflanzen z.B Wildkräuter, Gras und Moos sind zu beseitigen.
(2) Besondere Verunreinigungen, der Straße (z.B. durch Bauarbeiten, starken Laubfall, übermäßigen Pollenflug, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere) sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel § 17 Niedersächsisches Straßengesetz oder § 32 Straßenverkehrsordnung) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.
(3) Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Herbizide und andere schädliche Chemikalien dürfen nur verwendet werden, wenn diese vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen sind und eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz vorliegt.
(4) Schmutz, Laub, Papier, Unrat und Wildkräuter sowie Schnee und Eis dürfen nicht den Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.
(1) Zu den der Straßenreinigung unterliegen den Straßen gehören die Fahrbahnen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze sowie die Gehwege, Gehbahnen, Gossen, Radwege, Park-streifen, Grün-, Trenn-, und Seiten- und Sicherheitsstreifen (welche funktional zur Straße sind) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG).
a) Ein an einen Grünstreifen grenzendes Grundstück liegt nur dann im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 NStrG an einer öffentlichen Straße an, wenn der Grünstreifen dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist und auf diese Weise als Teil der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 NStrG gilt.
b) Gehbahnen sind, die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,0 m, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.
(2) Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.
(3) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der an Öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte auferlegt. Die Straßenreinigung ist der Regelung entsprechend der § 1 und § 3 dieser Verordnung einmal wöchentlich spätestens bis samstags durchzuführen.
Die Ausnahmen der Reinigungspflicht für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen ergeben sich für,
(a) Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sowie anderen verkehrsreichen Straßen auf Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen (welche funktional zur Straße sind) sowie bei Fahrbahnen nur bis einschließlich zur Gosse. Insofern ist hier nicht bis zur Straßenmitte, zu reinigen. Die von der zuvor genannten Regelung betroffenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie verkehrsreiche Straßen sind in der Anlage 2 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(b) Reinigungspflichten die nach § 52 Abs. 4 S. 3 NStrG zu einer Unzumutbarkeit führen und nicht übertragen werden, sind dem Straßenverzeichnis zu entnehmen. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(c) Für den Winterdienst an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen. Gefährliche Fahrbahnstellen sind solche, die infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für einen sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres als gefährlich erkennbar sind, wo also Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, z.B. bei scharfen, unübersichtlichen oder sonst gefährlichen Kurven, auffallende Verengungen, Gefällstrecken oder Kreuzungen. Die Verkehrsbedeutung der Fahrbahnstellen bemisst sich nach der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Fahrzeuge sowie der Fahrzeugart, Fahrzeuggröße und der üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeit.
(4) Soweit die Straßenreinigung nach der Straßenreinigungssatzung den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 2 und § 3 dieser Verordnung durchzuführen.
(5) Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.
(6) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur erschließenden Straße, so dass nur das erste Grundstück direkt an die Straße angrenzt, bilden das erste Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinteranlieger) eine Reinigungseinheit. Die Hinteranlieger sind in gleichem Umfang zur Reinigung verpflichtet wie das Kopfgrundstück. Die Verpflichteten der zu Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche, jährlich neu beginnend mit dem 1. Sonntag im Jahr beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinteranlieger.
(7) Endet eine Straße mit einem Wendehammer bzw. einem Wendeplatz und ist den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Reinigung der Fahrbahn übertragen, haben diese in dem Wendebereich eine Fläche in der Frontlänge ihres Grundstückes spitz zulaufend zur Mitte des Wendehammers zu reinigen.
Skizze zur beispielhaften Darstellung von Reinigungsverpflichtungen:
(8) In Sackgassen, Stichwegen und Straßen ohne Wendeanlage haben die Eigentümer der Kopfgrundstücke den Gehweg in der Frontlänge ihres Grundstückes und – soweit ihnen die Fahrbahnreinigung übertragen wurde – die Fahrfläche in einer Tiefe von 2,0 m zu reinigen. Die sich dann überschneidenden Flächen zu den Seitenanliegern sind von dem Eigentümer des Kopfgrundstückes zu reinigen. Die Reinigungspflicht wird nach der Anzahl der Kopfgrundstücke entsprechend aufgeteilt. Bei Kopfgrundstücken mit Hinteranliegern ist nach § 2 Abs. (6) zu verfahren.
Skizze zur beispielhaften Darstellung von Reinigungsverpflichtungen:
(9) Ist einem Eigentümer eines Eckgrundstückes die Straßenreinigung an beiden Straßen ganz oder teilweise übertragen, so ist von ihm auch der Teil der querenden Verkehrsfläche im Einmündungsbereich zu reinigen.
Skizze zur beispielhaften Darstellung von Reinigungsverpflichtungen:
(10) Die von den in Abs. 6 bis 8 genannten Regelungen betroffenen Straßen sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(1) Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und alle erkennbar, abgesetzten, für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehwege/Gehbahnen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten (Räumpflicht).
Ist ein Gehweg/ eine Gehbahn nicht vorhanden, ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenstreifen nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn freizuhalten.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr, durchgeführt sein ansonsten erstreckt sich der Winterdienst auf die Hauptverkehrszeit zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr an Werktagen sowie zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen.
(2) Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.
(3) Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach dem Umstanden unvermeidbar, behindert wird.
(4) Unter Berücksichtigung des § 7 ist bei Glätte mit Sand oder anderen abstumpfenden Mittel so zu streuen (Streupflicht), dass ein sicherer Weg vorhanden ist,
a) zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs
aa) die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen
ab) wenn Gehwege/ Gehbahnen im Sinne von aa) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn
ac) Bei verkehrsberuhigten Bereichen gilt die Regelung unter aa), soweit hier Fahrbahn und Gehweg zumindest optisch voneinander abgegrenzt sind; ist dies nicht der Fall, gilt die Regelung unter ab);
ad) Überwege über die Fahrbahnen an amtlich gekennzeichneten Stellen;
ae) sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen;
b) zur Sicherung des Fahrtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.
(5) An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und Schulbushaltestellen sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege/ Gehbahnen so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen der Fußgänger gewährleistet ist.
(6) Das Schneeräumen (Räumpflicht) und Streuen (Streupflicht) nach Absätzen 1 bis 5 ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.
(7) Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden. Streusalz nur,
a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen/ Gehbahnen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- und –abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehweg-/ Gehbahnabschnitten.
(8) Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege/ Gehbahnen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege/ Gehbahnen, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.
(1) Ordnungswidrig nach § 59 Abs. 1 NPOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 1 bis 3 dieser Verordnung handelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.
(1) Für den Fall, dass Gebote oder Verbote dieser Verordnung nicht befolgt werden, wird ein Zwangsgeld angedroht.
(2) Statt ein Zwangsgeld zu verhängen, kann die Samtgemeinde Brome eine unterlassene Handlung auf Kosten der Pflichtigen selbst durchführen oder durchführen lassen (Ersatzvornahme).
(3) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die § 2 Niedersächsisches Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (NVwVG) vom vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) i.V.m.§§ 65 bis 69 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 589) entsprechend.
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom 01.09.2019 außer Kraft.