| Satzungsform | Tag der Beschlussfassung | In-Kraft-Treten |
| Satzung | 2023-10-05 | 2023-11-01 |
§§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 98 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. 13 S. 1 Nr. 1a, 10, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 588), des § 52 des Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) vom 24.09.1980 (Nds. GVBI, 1980, 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2022 (Nds. GVBI. S. 420) hat der Rat der Samtgemeinde Brome in seiner Sitzung am 05.10.2023 folgende Satzung beschlossen:
(1) Der Samtgemeinde Brome obliegt die Aufgabe der Straßenreinigung nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 98 Abs. 6 NKomVG i.V. m. § 52 NStrG.
(2) Die Samtgemeinde Brome überträgt gemäß § 52 (4) NStrG die ihr obliegende Straßenreinigungspflicht nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 dieser Satzung auf die Anlieger (§ 3).
(3) Das Straßenreinigungsgebiet umfasst alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen (§§ 3, 4 Abs. 1, § 52 Abs. 2 NStrG) einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
(1) Zu den Öffentliche Straßen gehören (§ 2 NStrG) die gewidmeten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gossen (ohne Sinkkästen und Einlaufschächte), Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, Radwege und Parkspuren.
(2) Geschlossene Ortslagen (§ 4 Abs. 1 S. 2 und S. 3 NStrG) sind Teile des Stadtgebietes, die in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut sind. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(3) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(4) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen bildet oder bilden würde, wenn er nicht von der Steuer befreit wäre.
(5) Anliegende Grundstücke sind auch solche Grundstücke, die durch Gräben, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand-, Sicherheits- und Grünstreifen sowie zur Straße gehörende Grünanlagen bzw. Entwässerungsanlagen getrennt sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Grundstück von der Straße durch einen Geländestreifen getrennt ist, der weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist. Als angrenzend gilt ein Grundstück nicht, wenn es durch die Gemeinden ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen von der Straße getrennt ist. Die durch die Gemeinden ausgewiesenen Grün- und Erholungsanlagen sind nicht Bestandteil der Straße.
(6) Den Eigentümern der anliegenden Grundstücke stehen die Nießbraucher (§ 1030 BGB), Erbbauberechtigten (§ 1012 BGB, § 1 Erbbaurechtsverordnung), Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohn- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 1, 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleich. Ihre Reinigungspflicht geht der Pflicht der Eigentümer vor. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(1) Anlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Erbbauberechtigte bebauter und unbebauter Grundstücke, die an die zu reinigenden Straßen angrenzen. Gleichgestellt sind Eigentümer von Grundstücken, die nicht an die zu reinigenden Straße angrenzen, durch diese aber erschlossen werden (sog. Hinteranlieger).
(2) Für einen zur Reinigung Verpflichteten kann in begründeten Fällen ein Dritter die Ausführung zur Reinigung übernehmen, sofern dies der Samtgemeinde Brome schriftlich gegenüber erklärt wurde und eine Zustimmung seitens der Samtgemeinde Brome erfolgt ist. Der Dritte ist dann anstelle des von ihm Entlasteten zur Reinigung öffentlich – rechtlich verpflichtet-. Die Zustimmung der Samtgemeinde Brome ist jederzeit widerrufbar.
(3) Mehrere Reinigungspflichtige eines Grundstücks sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen nach § 2 dieser Satzung) innerhalb geschlossener Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, soweit die Reinigung nicht nach § 5 dieser Satzung den Grundstückeigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet für den Winterdienst, insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen.
(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie den Winterdienst der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Reinigungspflicht beinhaltet die Reinigung der Straßen insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier, Glas, Kot, Unrat, Gras und Wildkräutern. Der Winterdienst umfasst, insbesondere die Schnee- und Eisräumung sowie bei Glätte das Bestreuen der Gehwege und der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel.
(3) Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome (Straßenreinigungsverordnung) und der dazugehörigen Anlage (Straßenverzeichnis).
(1) Die Samtgemeinde überträgt gemäß § 52 Abs. 4 NStrG die ihr obliegende Reinigungspflicht nach Maßgabe der § 4 und 6 dieser Satzung auf die Anlieger (§ 3). Von der Übertragung werden die Grundstücke ausgenommen, deren Eigentümerin die Samtgemeinde ist oder an denen ein Nutzungsrecht im Sinne von § 3 Abs. 6 für sie bestellt ist. Soweit die Samtgemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.
(2) Die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen wird auf die Anlieger nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Ihnen verbleibt jedoch die Reinigung der Straßenflächen von ihrer Grundstücksgrenze bis einschließlich Gosse. Die von der Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte ausgenommenen Straßen (Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind in einem Anhang der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome (Straßenreinigungsverordnung) festgelegt.
(3) Reinigungspflichten die nach § 52 Abs. 4 S. 3 NStrG zu einer Unzumutbarkeit führen und nicht übertragen werden, sind dem Straßenverzeichnis der Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Brome (Straßenreinigungsverordnung) zu entnehmen.
(1) Die Art und der Umfang der Reinigungspflicht werden durch die Verordnung der Samtgemeinde Brome über Art und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) geregelt.
(2) Die öffentlichen Straßen oder Straßenabschnitte sind in einem Verzeichnis erfasst, das als Anlage Bestandteil der Straßenreinigungsverordnung ist.
Die Zwangsmaßnahmen werden in der Verordnung der Samtgemeinde Brome über Art und Umfang der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) geregelt.
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Brome in der Fassung vom 29.03.1976 außer Kraft.