Der Winter hat bereits Einzug gehalten und in den kommenden Wochen ist weiterhin mit Schneefall und glatten Straßen zu rechnen. Um die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, weist die Samtgemeinde nochmals auf die geltenden Regelungen zum Winterdienst hin. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, Gehwege und bestimmte Straßenbereiche von Schnee und Eis freizuhalten.
Bei Schneefall sind Gehwege sowie alle eindeutig als Fußgängerbereiche erkennbaren Straßenteile zu räumen. Gehwege müssen vollständig freigehalten werden, wenn sie schmaler als 1,50 Meter sind. Breitere Gehwege sind mindestens auf einer Breite von 1,50 Metern von Schnee und Eis zu befreien.
Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 Meter neben der Fahrbahn geräumt werden. Wo auch kein Seitenstreifen vorhanden ist, ist der äußere Rand der Fahrbahn freizuhalten. Damit soll sichergestellt werden, dass Fußgänger auch in diesen Bereichen sicher unterwegs sein können.
Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Räumung werktags bis spätestens 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8.00 Uhr abgeschlossen sein. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte erstreckt sich der Winterdienst auf die Hauptverkehrszeiten:
In diesem Zeitraum sind Räumen und Streuen bei Bedarf zu wiederholen.
Bei Eisglätte müssen Gehwege – oder der entsprechende Ersatzstreifen, wenn kein Gehweg vorhanden ist – mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so gestreut werden, dass ein sicherer Weg für Fußgänger entsteht. Besonders wichtig sind dabei Fußgängerüberwege, Kreuzungen, Einmündungen sowie stark frequentierte Bereiche. Auch Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs und Schulbushaltestellen müssen so gesichert sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Der Einsatz von Streusalz ist grundsätzlich verboten. Er ist jedoch in zwei Fällen ausnahmsweise zulässig, zum einen, wenn die Glätte mit anderen Mitteln auch bei zumutbarem Aufwand nicht ausreichend beseitigt werden kann, und zum anderen an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen und Gehbahnen, einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege. Dazu zählen insbesondere Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgänge sowie starke Gefälle- oder Steigungsstrecken. Vorrangig sind stets umweltfreundliche, abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden.