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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 34/2025
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

Friedrich-Wilhelm-Straße 3

38100 Braunschweig

4.1.2 GF 301 - 011  —  Datum: 12.08.2025

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Im Flurbereinigungsverfahren Vogelmoor, Landkreis Gifhorn 301, das Teile der Gemeinden Barwedel (Gemarkung Barwedel) und Ehra-Lessien (Gemarkung Ehra-Lessien) umfasst, wurden die folgenden Flurstücke nachträglich in die Flurbereinigung hinzugezogen:

Hiermit werden die Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigt sind, aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - anzumelden beim

Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig

Wilhelmstr. 3, 38100 Braunschweig

Es kommen insbesondere in Betracht:

-

Rechte von Wasser- und Bodenverbänden sowie anderen Verbänden, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängen und durch dieses beeinflusst wird,

-

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,

-

im Grundbuch nicht eingetragene Rechte an den Grundstücken, insbesondere Hutungsrechte oder andere Dienstbarkeiten, wie Wege-, Wasser- oder Fischereirechte,

-

Rechte an solchen zuvor bezeichneten Rechten,

-

Rechte an Grundstücken, die noch nicht in das Grundbuch oder Liegenschaftskataster übernommen sind.

Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landentwicklung Braunschweig innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der vorbezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das Amt für Landentwicklung Braunschweig die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§§ 10, 14 und 15 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794).