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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 37/2025
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Richtigstellung zur Straßenreinigungspflicht

In unserem letzten Artikel zur Straßenreinigung ist es leider zu einer missverständlichen Formulierung gekommen. Dort war von einer Reinigung durch den Bauhof die Rede – gemeint waren dabei ausschließlich die Gemeinden Rühen und Ehra-Lessien. Wir bitten, dieses Versehen zu entschuldigen

Grundsätzliche Regelung

Die Straßenreinigungssatzung überträgt die Reinigungspflicht grundsätzlich auf die Anlieger. Die Straßenreinigungsverordnung legt fest, wie weit diese Pflicht reicht – also ob nur der Gehweg, zusätzlich die Gosse oder bis zur Straßenmitte zu reinigen ist.

In § 2 Abs. 3 b der Verordnung wird ausdrücklich auf das Straßenverzeichnis verwiesen. Dieses Straßenverzeichnis enthält für jede Straße eine verbindliche Übersicht, wer für welche Bereiche zuständig ist.

Schutz der Bürger bei Gefährdung

Nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (§ 52 Abs. 4 Satz 3 NStrG) dürfen Reinigungspflichten nicht übertragen werden, wenn sie für die Bürgerinnen und Bürger wegen der Verkehrsverhältnisse unzumutbar sind. Das bedeutet: Jeder Straßenabschnitt muss einzeln betrachtet werden.

Sobald die Reinigung für Anlieger zu gefährlich wäre, ist automatisch wieder die Gemeinde zuständig.

Aus diesem Grund übernimmt der Bauhof in Rühen und Ehra-Lessien bereits heute die Reinigung von Gosse und Fahrbahn an besonders gefährlichen Abschnitten von Bundes- und Landesstraßen.

Gerichtsurteil zur Gossenreinigung

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in einem Urteil (Urt. v. 14.02.2007 – 12 KN 399/05) klargestellt:

Die Pflicht zur Gossenreinigung darf grundsätzlich auf die Anlieger übertragen werden, da saubere Straßenrinnen wichtig für die Sicherheit des Straßenverkehrs sind (z. B. Abfluss bei Regen).

Entscheidend ist aber immer der Einzelfall:

  • Zumutbar ist die Reinigung, wenn sie zu verkehrsarmen Zeiten (z. B. abends oder am Wochenende) möglich ist.
  • Der Bürger muss die Fahrbahn rechtzeitig verlassen können, etwa durch ausreichende Sicht auf den Verkehr.
  • Die Fahrbahn darf nicht ungewöhnlich schmal oder unübersichtlich sein.
  • Der Aufwand für die Reinigung muss in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen bleiben.

Nicht verlangt werden kann die Reinigung, wenn dadurch eine unverhältnismäßige oder gefährliche Belastung entstehen würde.

Damit wird deutlich: Die Pflicht zur Gossenreinigung bleibt bestehen, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten zumutbar ist. Liegt eine Gefährdung oder unzumutbare Belastung vor, geht die Verantwortung wieder auf die Gemeinde über.

Verbindliche Übersicht im Straßenverzeichnis

Bis dahin gilt: Maßgeblich ist immer das aktuelle Straßenverzeichnis. Dort ist klar geregelt, welche Reinigungspflichten im Einzelfall bestehen – und wo die Gemeinde zuständig bleibt.

Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern für ihre Mithilfe bei der Pflege eines sauberen und sicheren Ortsbildes.

Ordnungsamt