Aufgrund der §§ 10, 58 und 111 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2023 (Nds. GVBI. S. 250), und des § 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20. April 2017 (Nds. GVBI. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBI. S. 589) hat der Rat der Gemeinde Tiddische in seiner Sitzung am 11.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Gemeinde Tiddische erhebt Vergnügungssteuer für die folgenden im
Gemeindegebiet durchgeführten Veranstaltungen gewerblicher Art:
| 1. | Tanzveranstaltungen und karnevalistische Veranstaltungen; |
| 2. | Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen |
| 3. | von Personen und Darbietungen ähnlicher Art; Vorführungen von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe - die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730), zuletzt geändert durch Artikel 1 G v. 09. April 2021 I 742 gekennzeichnet worden sind; |
| 4. | das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 5 und 6 erfasst; |
| 5. | die entgeltliche Benutzung von Wettterminals, Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten, -geräten und -automaten einschließlich der Apparate, Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld- und Gegenständen (Spielgeräte) (sowie Musikautomaten) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, sowie die entgeltliche Nutzung von Spielhallen und -räumen für gruppenspezifische Spielarten (z.B. Lasertag, Escape-Rooms); |
| 6. | die entgeltliche Benutzung von elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten in Spielhallen, ähnlichen Unternehmen im Sinne von §33 i GewO und an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind, die das Spiel am Einzelgerät oder durch Vernetzung mit anderen örtlichen Geräten (LAN) oder im Internet ermöglichen. |
| Von der Steuer befreit sind: | ||
| 1. | Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmklubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht; | |
| 2. | Veranstaltungen, bei denen überwiegend Filme vorgeführt werden, die | |
| a. | von der von den Ländern für das Bundesgebiet gebildeten Bewertungsstelle als „wertvoll" oder „besonders wertvoll" anerkannt worden sind oder |
| b. | von Bund, Ländern, Gemeinden oder der Filmförderungsanstalt (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gefördert worden sind. |
|
| Das Gleiche gilt für das Vorführen von Aufzeichnungen dieser Filme auf anderen Datenträgern. |
| 3. | Veranstaltungen von Vereinen, Gewerkschaften, Parteien und Religionsgemeinschaften, zu denen grundsätzlich nur Mitglieder Zugang haben. | |
| 4. | Veranstaltungen, deren Überschuss vollständig und unmittelbar zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung verwendet oder gespendet wird, wenn der Zweck bei der Anmeldung nach § 12 angegeben worden ist und der verwendete oder gespendete Betrag mindestens die Höhe der Steuer erreicht. | |
| 5. | Veranstaltungen auf Schützen-, Volks-, Garten-, Straßenfesten oder ähnlichen Festen. | |
| 6. | der Betrieb von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen. | |
| 7. | Veranstaltungen, die in der Zeit von 29. April bis 02. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden. | |
| 1. | Steuerschuldner ist die Unternehmerin/der Unternehmer der Veranstaltung. | |
| 2. | Steuerschuldner ist bei Spielgeräten i. S. von § 1 Nr. 5 und 6 diejenige/derjenige, der/dem die Einnahmen zufließen. | |
| 3. | Steuerschuldner sind auch | |
| a. | die Besitzerin/der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 5 und 6 aufgestellt sind, wenn sie/er für die Gestattung der Aufstellung ein Entgelt oder einen sonstigen Vorteil erhält; |
| b. | die wirtschaftliche Eigentümerin/der wirtschaftliche Eigentümer, der Spielgeräte i. S. von § 1 Nr. 5 und 6; |
| c. | die Besitzerin/der Besitzer der Räume oder Grundstücke, in denen die Veranstaltung stattfindet, wenn sie/er im Rahmen der Veranstaltung Speisen oder Getränke verkauft oder unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist. |
| 4. | Die Steuerschuldner sind Gesamtschuldner in Sinne des § 44 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 b NKAG | |
| 1. | Die Steuer wird erhoben als | |
| a. | Steuer nach der Veranstaltungsfläche, |
| b. | Steuer nach der Roheinnahme oder |
| c. | Spielgerätesteuer. |
| 2. | Als Steuer nach der Veranstaltungsfläche wird die Steuer bei Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 bis 3 erhoben. Dies gilt nicht für die Vorführungen von Filmen nach § 1 Nr. 3 soweit diese in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen erfolgt. | |
| 3. | Als Steuer nach der Roheinnahme wird die Steuer erhoben bei Vorführungen von Filmen nach § 1 Nr. 3 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen und bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 | |
| 4. | Als Spielgerätesteuer wird die Steuer in den Fällen des § 1 Nr. 5 und 6 erhoben. | |
| 1. | Die Steuerpflicht beginnt in den Fällen des § 1 Nrn. 1 bis 4 mit Beginn der Veranstaltung, in den Fällen des § 1 Nrn. 5 und 6 mit der Inbetriebnahme eines Spielgerätes an einem der in § 1 Nr. 5 und 6 genannten Aufstellorte. |
| 2. | Die Steuerpflicht endet bei Veranstaltungen nach § 1 Nrn. 1 bis 4 mit Beendigung der Veranstaltung, bei Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6, wenn das Spielgerät außer Betrieb gesetzt und aus den Räumlichkeiten entfernt wird. |
| 1. | Bemessungsgrundlage bei der Kartensteuer (§ 4 Abs. 2) ist grundsätzlich die Summe aller auf den ausgegebenen Karten oder sonstigen Ausweisen angegebenen Preise. An die Stelle des Kartenpreises tritt das tatsächliche Entgelt, wenn dieses nachweisbar höher oder niedriger oder auf der Karte nicht angegeben ist. |
| 2. | Entgelt i. S. von Absatz 1 ist die gesamte Vergütung, die für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird. Zum Entgelt gehören auch eine etwa gesondert geforderte Steuer oder die Vorverkaufsgebühr. Die in einem Entgelt enthaltenen Beträge für Speisen, Getränke und sonstige Zugaben bleiben außer Ansatz. |
| 3. | Bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 ist Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche. Dazu gehören die für die Vorführung und Zuschauer bestimmten Flächen einschl. der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, nicht dagegen die Bühnen- und Kassenräume, die Kleiderablage und die Toiletten. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen gelegenen Wege und angrenzenden Veranden, Zelte und ähnliche Einrichtungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. |
| 4. | Bei der Besteuerung nach der Roheinnahme (§ 4 Abs. 3) gilt das gesamte Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung gefordert wird, als Bemessungsgrundlage. |
| 5. | Bei der Spielgerätesteuer (§ 4 Abs. 4) ist Bemessungsgrundlage das Einspielergebnis des einzelnen Spielgerätes. |
| 6. | Als Einspielergebnis gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicheren Zählwerken die Bruttokasse. Sie errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse (inklusive der Veränderungen der Röhreninhalte), abzüglich Nachfüllungen, Falschgeld und Fehlgeld. Minuskassen sind nicht zu verrechnen und werden steuerlich mit 0,00 € angesetzt. |
| 7. | Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, deren Software die Daten lückenlos und fortlaufend aufzeichnet, insbesondere Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte. |
| 8. | Hat ein Spielgerät mehrere Spiel-, Geschicklichkeits- oder Unterhaltungseinrichtungen, die unabhängig voneinander und zeitgleich ganz oder teilweise nebeneinander entgeltpflichtig bespielt werden können, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Spielgerät. |
| 9. | Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 AO aufzubewahren. |
| 1. | Bei der Steuer nach der Roheinnahme beträgt der Steuersatz | |
| a. | bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 3 — 30 v. H. |
| b. | bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 4 — 30 v. H. |
|
| der Bemessungsgrundlage. |
| 2. | Bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche beträgt der Steuersatz | |
| a. | bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 1 — 1,00 Euro |
| b. | bei Veranstaltungen nach § 1 Nr. 2 — 1,00 Euro |
| c. | in allen übrigen Fällen — 0,50 Euro |
|
| pro Veranstaltung für jede angefangenen 10 qm Veranstaltungsfläche. |
| 3. | Bei der Spielgerätesteuer in den Fällen des § 6 Abs. 4 und 5 beträgt der Steuersatz 20 v. H. des Einspielergebnisses. | |
| 4. | Bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeiten beträgt der Steuersatz für jeden angefangenen Kalendermonat und für jedes Gerät bei | |
| a. | Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) |
| — 30,00 Euro | ||
| b. | Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind, mit Ausnahme der Geräte zu Buchst. c) und e) |
| — 20,00 Euro | ||
| c. | Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort |
| — 400,00 Euro | ||
| d. | Geräten oder vergleichbare Spielsysteme, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel- /Wertmarken bespielt werden können |
| — 20,00 Euro | ||
| e. | elektronischen multifunktionalen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit |
| — 20,00 Euro | ||
| f. | Musikautomaten |
| — 20,00 Euro | ||
| 1. | Bei Veranstaltungen i. S. von § 1 Nrn. 1 bis 4 ist Erhebungszeitraum die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Veranstaltung. |
| 2. | Bei Geräten i. S. von § 1 Nr. 5 und 6 ist Erhebungszeitraum der Kalendermonat. |
| 3. | Die Gemeinde Tiddische kann widerruflich zulassen, dass in den Fällen des Absatzes 1, in denen der Steuerschuldner mehrere Veranstaltungen durchführt, auch der Kalendermonat als Erhebungszeitraum gilt. |
Die Steuerschuld entsteht im Falle des § 8 Absätze 1 und 3 mit dem Ende der Veranstaltung und im Falle des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des jeweiligen
Erhebungszeitraumes
| 1. | Der Steuerschuldner (§ 3) hat innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraums eine Steuererklärung auf einem von der Gemeinde Tiddische vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. |
| 2. | In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 4 handelt es sich bei der Steuererklärung um eine Steueranmeldung i. S. des § 11 NKAG i. V. m. §§ 150 und 168 AO. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Ein separater Steuerbescheid wird in diesem Fall nicht erteilt. |
| 3. | Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist der letzte Tag des jeweiligen Erhebungszeitraumes als Auslesetag der elektronisch gezählten Kasse zu Grunde zu legen. Für den folgenden Erhebungszeitraum ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt des Auslesetages des vorherigen Erhebungszeitraumes anzuschließen. Der Steueranmeldung im Sinne des Absatz 2 sind die Zählwerksausdrucke für den Erhebungszeitraum beizufügen. Die Ausdrucke müssen mindestens folgende Angaben enthalten: |
| Aufstellort, Gerätenummer, Gerätenamen, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte. |
| Die Eintragungen in der Selbsterklärung sind getrennt nach Aufstellorten und anschließend aufsteigend nach Zulassungsnummern vorzunehmen. |
| Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend der Vergnügungssteuererklärung zu sortieren. |
| 4. | Tritt im Laufe eines Erhebungszeitraums an die Stelle eines Apparates/Automaten ohne Gewinnmöglichkeit ein gleichartiger Apparat/Automat, so wird die hierfür festzusetzende Steuer für den Erhebungszeitraum nur einmal erhoben. |
| 5. | In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 2 bis 3 setzt die Gemeinde Tiddische die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest. |
| 6. | Gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht, nicht rechnerisch richtig oder nicht rechtzeitig ab, so setzt die Gemeinde Tiddische die Steuer durch schriftlichen Bescheid fest; gibt der Steuerschuldner seine Steuererklärung nicht vollständig ab, so kann die Gemeinde Tiddische die Steuer durch schriftlichen Bescheid festsetzen. Dabei kann sie von den Möglichkeiten der Schätzung der Bemessungsgrundlage und der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach den Vorschriften der Abgabenordnung Gebrauch machen. |
| 1. | In den Fällen der Besteuerung nach § 4 Abs. 4 hat der Steuerschuldner gleichzeitig mit der Abgabe der Steueranmeldung die errechnete Steuer an die Gemeindekasse innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Erhebungszeitraumes zu entrichten. |
| 2. | Ein durch schriftlichen Bescheid festgesetzter Steuerbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. |
| 1. | Der Steuerschuldner hat die erstmalige Inbetriebnahme von Spielgeräten nach § 1 Nr. 5 und 6 hinsichtlich der Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellort bis zum 10.Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung des Spielgerätes (Geräteart), den Gerätenamen, den Aufstellort, den Zeitpunkt der Inbetriebnahme und bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit zusätzlich die Zulassungsnummer' enthalten. |
| Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit des und eines im Austausch an seine Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. |
| 2. | Die Anzeigepflichten nach Absatz 1 gelten bei jeder den Spielbetrieb betreffenden Veränderung. |
| 3. | Die Außerbetriebnahme eines angemeldeten Apparates/ Automaten oder des Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden. |
| 4. | Der Steuerschuldner hat Veranstaltungen gemäß § 1 Nrn. 1 bis 3 bei der Gemeinde Tiddische spätestens 10 Werktage vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Zur Anmeldung ist auch die Besitzerin/der Besitzer der dazu benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. |
| 5. | Bei Veranstaltungen desselben Steuerschuldners kann die Gemeinde Tiddische eine einmalige Anmeldung für mehrere Veranstaltungen als ausreichend anerkennen. |
| 6. | Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufzubewahren. Alle durch Spiel- bzw. Bildschirmgeräte erzeugbaren oder von diesen erstellten Aufzeichnungen (z.B. Druckprotokolle über die Spieleinsätze, den Kasseninhalt bzw. das Einspielergebnis) sind aufbewahrungspflichtige Unterlagen im Sinne von § 147 Abgabenordnung. |
Die Gemeinde Tiddische ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gern. § 11 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c) NKAG i. V. m. den §§ 241, 245 AO in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen. Eine festgesetzte Sicherheitsleistung ist mit Ablauf von 7 Kalendertagen nach Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides fällig.
| 1. | Die Beauftragten der Gemeinde Tiddische sind berechtigt auch während der Veranstaltung, zur Nachprüfung der Steuererklärung (Steueranmeldung) und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungs- und Aufstellorte zu betreten, Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerksausdrucke zu verlangen (§§ 98 und 99 AO). |
| 2. | Die Gemeinde Tiddische ist berechtigt, Außenprüfungen nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung durchzuführen. |
| 3. | Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bei der Überprüfung und der Außenprüfung dem/der von der Gemeinde Tiddische Beauftragten unentgeltlichen Zutritt zu den Veranstaltungs- und Geschäftsräumen zu gestatten, alle für die Besteuerung bedeutsamen Auskünfte zu erteilen, sowie Räumlichkeiten, Zählwerksausdrucke und Geschäftsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zugänglich zu machen oder auf Anforderung zu übersenden. |
| 1. | Die zur Ermittlung der Steuerpflichtigen, zur Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten werden von der Gemeinde Tiddische gemäß § 9 Abs. 1 Nr.1 und § 10 Abs.1 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) i. V. mit § 11 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und den dort genannten Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) erhoben und verarbeitet. Die Datenerhebung beim Finanzamt, beim Amtsgericht (Handelsregister), bei der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften (Katasteramt) und bei den für das Einwohnermeldewesen, Bauwesen, Ordnungsrecht sowie Finanzwesen zuständigen Stellen der Gemeinde Tiddische erfolgt, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§ 93 Abs. 1 Satz 3 A0). |
| 2. | Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung oder zur Durchführung eines anderen Abgabenverfahrens, das denselben Abgabenpflichtigen betrifft, verarbeitet werden. Zur Kontrolle der Verarbeitung sind technische und organisatorische Maßnahmen des Datenschutzes und der Datensicherheit nach § 7 Abs. 2 NDSG getroffen worden. |
| 1. | Ordnungswidrig im Sinne von §18 Abs.2 Nr.2 NKAG handelt, wer | |
| a. | entgegen § 10 die Steuererklärung nicht oder nicht innerhalb der dort bestimmten Frist abgibt; |
| b. | entgegen § 12 Abs. 1 bis 3 die Inbetriebnahme oder Veränderungen von bzw. bei Spielgeräten nicht bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzeigt; |
| c. | entgegen § 12 Abs. 5 Veranstaltungen nicht 10 Werktage vor Beginn anzeigt; |
| d. | entgegen § 12 Abs. 6 alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, nicht entsprechend den Bestimmungen des § 147 der Abgabenordnung aufbewahrt; |
| e. | entgegen § 14 Abs. 3 die ihr/ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt. |
| 2. | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. | |
| 1. | Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. |
| 2. | Gleichzeitig tritt die bisherige Vergnügungssteuersatzung vom 01.01.1986, 1. Änderungssatzung vom 27.09.1989 sowie die 2. Änderungssatzung vom 01.01.2002 außer Kraft. |