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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 50/2024
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Richtlinien Schulsporthallen

der Samtgemeinde Brome für Schulen, Schulsporthallen, Kampfbahn TypC Rühen

Stand: 2024-11-28
I. Grundsätzliches

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinien gelten für Schulen, Schulsporthallen (dies sind die große Schulsporthalle in Rühen an der Hauptschule Rühen, die Turnhalle Brome an der Grundschule Brome, die Turnhalle Rühen an der Grundschule Rühen, die Gymnastikhalle an der Grundschule Voitze, die Turnhalle an der Grundschule Parsau) (öffentliche Einrichtungen), Kampfbahn TypC Rühen in der Trägerschaft der Samtgemeinde Brome (SG).

1.2 Aus diesen Richtlinien kann kein Nutzer einen Anspruch auf Nutzung der öffentlichen Einrichtungen herleiten.

1.3 Der Geltungsbereich bezieht sich auf Nutzungen außerhalb der entsprechenden Regelnutzungen der Schulen der Samtgemeinde Brome. Die Trainings- und Wettkampfzeiten der Vereine sind den Belangen der Schulen unterzuordnen.

2. Allgemeine Grundlagen und -regeln für alle öffentlichen Einrichtungen

2.1 Die öffentlichen Einrichtungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Infrastruktur der SG. Für sie werden erhebliche öffentliche Mittel eingesetzt. Eine stärkere Einbeziehung der Nutzer hinsichtlich der Aufsicht und Verantwortung hat das Ziel der Sparsamkeit.

2.2 Öffentliche Einrichtungen können auf Antrag zum Gebrauch an Nutzer im Sinne der Ziffer I.2.3 dieser Richtlinie im Rahmen einer Nutzungserlaubnis überlassen werden. Der Antrag ist mindestens 4 Wochen vor dem beantragten Termin schriftlich an die Samtgemeinde Brome, Bahnhofstraße 36, 38465 Brome oder per E-Mail an schule@samtgemeinde-brome.de zu richten.

2.3 Nutzer im Sinne dieser Richtlinie ist jene Person, die aufgrund eines Antrages auf Nutzung einer öffentlichen Einrichtung der SG eine Nutzungserlaubnis erhalten hat. Dies sind in erster Linie die Vorsitzenden der eingetragenen Vereine, die diesen laut Vereinssatzung nach außen rechtsverbindlich vertreten. Dies sind darüber hinaus Personen die:

a)

im Auftrag eines Vereins tätig werden,

b)

die keinem Verein angehören und dennoch eine Nutzungserlaubnis erhalten haben (wie z. B. Lehrer/Dozenten von Musikschulen, der Kreisvolkshochschule).

2.4 Die SG überlässt dem Nutzer das Gebäude einschließlich Einrichtung und Grundstück in dem Zustand, in welchem es sich befindet.

2.5 Im Allgemeinen werden die öffentlichen Einrichtungen nur an Wochentagen von Montag bis Freitag zur Mitbenutzung überlassen. Die öffentlichen Einrichtungen können an Sonnabenden und Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen überlassen werden. Zum Beispiel für die Durchführung von Kursen der Kreisvolkshochschule. Schulsporthallen, die Gymnastikhalle Voitze, die Kampfbahn TypC Rühen können jedoch sowohl für Turnierspiele, besondere Veranstaltungen als auch für den Trainingsbetrieb samstags und sonntags und ggf. feiertags genutzt werden, soweit dies zulässig und erforderlich ist. Eine Nutzung nach dem Feiertagsgesetz ist z. B. nicht zulässig bei öffentlichen sportlichen Veranstaltungen am Karfreitag, ferner am Volkstrauertag und Totensonntag mit Unterhaltungsmusik oder mit einer Festveranstaltung. Näheres ergibt sich aus dem Feiertagsgesetz.

2.6 Während der Ferien kann die Benutzung nur erlaubt werden, wenn dies organisatorisch möglich ist.

2.7 Die Überlassung erfolgt in jedem Falle nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes.

2.8 Sofern Veranstaltungen im Namen und im Auftrag der SG durchgeführt werden (z.B. Veranstaltungen der Jugendpflege oder der Freiwilligen Feuerwehr der SG) gelten nachstehende Festlegungen:

1.

Die Veranstaltungen sind mit dem zuständigen Hausmeister/der Schulleitung, Sachbearbeiter abzustimmen.

2.

Die in dieser Richtlinie formulierten Nutzungsregeln sind zu beachten.

3.

Unter Beachtung der Ziffern I. 2.8 1. + 2. gelten diese Veranstaltungen als genehmigt; in diesen Fällen erfolgt keine gesonderte schriftliche Bewilligung.

2.9 Die SG übt das Hausrecht aus. Ist keine von ihr beauftragte Person (z.B. der Schulhausmeister) anwesend, übt der Nutzer das Hausrecht durch geeignete volljährige Personen aus. Den Weisungen und Anordnungen ist zu folgen.

2.10 In jeder Schulsporthalle liegt/hängt ein Nutzungsnachweis aus. Die Eintragung jeder Nutzung ist verpflichtend und jeweils zu Beginn vollständig vorzunehmen. Mit der Eintragung werden die ordnungsgemäße und schadenfreie Übernahme sowie die verbindliche Teilnehmeranzahl bestätigt. Jeder danach festgestellte Schaden mit eventuellen Regressfolgen geht zu Lasten des letzten tatsächlichen bzw. festgestellten Nutzers. Jede unterlassene oder unkorrekte Eintragung führt zum Ausschluss.

2.11 Wer das Hausrecht besitzt, kann einen Benutzungsausschluss von Personen oder Personengruppen für den Tag der Nutzung aussprechen.

2.12 Der Nutzer ist verpflichtet, die Hausordnung zu beachten und die entsprechenden Anweisungen der Schulleitung oder des Hausmeisters bzw. des Beauftragten der SG zu befolgen. Die Hausordnung hängt in der jeweiligen Einrichtung aus.

2.13 Der Nutzer ist verpflichtet, für Sauberkeit und Ordnung in den Räumlichkeiten zu sorgen und Beschädigungen und Verluste, die durch die Veranstaltung entstehen, sofort und unaufgefordert dem Hausmeister oder der Schulleitung bzw. alternativ der SG, Bereich Zentrales und Schule, anzuzeigen.

2.14 Die Veranstaltungen sollten bis 22.00 Uhr beendet sein. In Ausnahmefällen kann diese Zeit, in vorheriger Absprache mit dem Hausmeister, in geringem Umfang überschritten werden, um die Veranstaltung zum Ende zu führen (z. B. Abschluss eines Turnierspieles im Tischtennis).

2.15 Wenn Bau-, Reinigungs- und sonstige Hausarbeiten vorgenommen werden, kann die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen während dieser Zeit entschädigungslos eingeschränkt oder untersagt werden.

2.16 Das Rauchen ist in den öffentlichen Einrichtungen aufgrund des Niedersächsischen Nichtrauchergesetzes verboten. Der Konsum von Cannabis ist gem. des Cannabisgesetzes in Sichtweite von Schulen und Sportstätten verboten. Dies bezieht sich sowohl auf die Gebäude als auch auf die dazu gehörenden Hof- und Freiflächen. Der Verzehr von Alkohol ist in den öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht gestattet. Gleiches gilt für das Mitbringen von Tieren. Bei öffentlichen Veranstaltungen sind Ausnahmen in den dafür vorgesehenen Räumen zulässig.

2.17 Die Räume werden vom Hausmeister nur an den verantwortlichen Leiter des Nutzers übergeben. Der Nutzer übernimmt für die Dauer der Benutzungszeit die Verantwortung dafür, dass nur die überlassenen Räume (einschl. Toiletten) und die zu ihnen führenden Flure benutzt werden.

Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Flucht- und Rettungswege in den Gebäuden ständig frei zugänglich sind. Der Rettungsweg außerhalb des Gebäudes ist durch geeignete Maßnahmen ständig freizuhalten und vor dem „Zuparken“ zu schützen. Der Nutzer hat ggf. durch den Einsatz von Platzeinweisern für die Einhaltung zu sorgen.

2.18 Das Mitbringen von Tieren, Fahrrädern und ähnlichen Gegenständen ist in öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht erlaubt.

2.19 Der Nutzer ist für evtl. notwendige Genehmigungen bzw. Erlaubnisse für die Bewirtschaftung usw. selbst verantwortlich.

2.20 Jede Veränderung oder Erweiterung an den Sportgeräten, Dekorationen, Spielfeldmarkierungen, baulichen Anlagen usw. sind rechtzeitig vorher mit der SG abzustimmen. Sie bedürfen einer besonderen schriftlichen Genehmigung der SG.

2.21 Der Nutzer darf eigene Dekorationen nur mit Genehmigung der SG anbringen. Es ist untersagt, Nägel, Haken, Schrauben und ähnliche Befestigungsmittel in Wänden, Böden und Decken anzubringen.

2.22 Die genehmigten und angebrachten Dekorationen sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich vom Nutzer auf eigene Kosten zu entfernen und abzutransportieren bzw. fachgerecht zu entsorgen.

2.23 Für die Müllbeseitigung ist derjenige verantwortlich, der den Verzehr vornimmt, sonst der Direktverkäufer. Das erstreckt sich auch auf die Außenanlagen und tritt auch bei einem übermäßigen Anfall von Müll während der Benutzung nach den jeweiligen Belegungsplänen ein. Die Abfallbehälter der SG dürfen vom Nutzer nicht für die Entsorgung des durch die Veranstaltung anfallenden Mülls benutzt werden. Der Nutzer hat auf eigene Kosten die Entsorgung und Beseitigung des Mülls durchzuführen.

2.24 Die Benutzung feuergefährlicher Gegenstände ist untersagt. Insbesondere das Abbrennen von Feuerwerk und bengalischem Licht sowie die Verwendung von gasgefüllten Luftballons sind sowohl im Gebäude als auch auf dem Gelände strengstens verboten.

2.25 Das Nachfertigen von Sporthallenschlüsseln/-transponder ist untersagt. Die Weitergabe an nicht befugte Nutzer ist nicht gestattet. Für Verluste und deren Folgen haftet der Nutzer. Verluste sind dem Hausmeister oder der SG unverzüglich schriftlich zu melden. Die Nutzer haben einen Nachweis zu führen, wer im Besitz eines Sporthallenschlüssels/-transponders ist. Auf Verlangen der SG sind sie namentlich zu nennen. Bei Verlust eines Schlüssels kann die gesamte Schließanlage zu Lasten des Nutzers erneuert werden.

2.26 Fundsachen sind beim Nutzer oder dem Hausmeister abzugeben.

2.27 Für öffentliche Veranstaltungen gelten die vor- bzw. nachstehenden Festlegungen und zusätzlich Folgendes:

GEMA

Die rechtzeitige Anmeldung von Veranstaltungen bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Zahlung der fälligen Gebühren obliegen dem Nutzer.

Zuschauer

Die Zuschauer haben sich so zu verhalten, wie es der Verkehrsanschauung entspricht. Sie dürfen nur die für Zuschauer vorgesehenen Räume/Bereiche - nicht die Wettkampf- und Umkleidebereiche - betreten. Belästigungen Dritter sind zu unterlassen. Der Nutzer trägt die Verantwortung dafür, dass die Zuschauer diese Richtlinien einhalten. Die öffentlichen Einrichtungen sind nach Schluss der Veranstaltung umgehend zu verlassen.

Verzehr und Direktverkauf von Waren

Der Direktverkauf ist gestattet. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie weiterer behördlicher Bestimmungen sind vom Nutzer einzuhalten bzw. zu beachten.

Die Lagerung von Waren ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen oder nach Absprache mit der SG zulässig.

Warmwasser und Beheizung

Das Bereithalten von Warmwasser und die Beheizung sind mit dem Hausmeister bzw. der SG zu regeln

3. Aufsicht und Verantwortung sowie Haftung

3.1 Jeder Nutzer hat sich gegen Schäden, die aus der Nutzung der öffentlichen Einrichtung entstehen könnten, ausreichend zu versichern und das Unterhalten entsprechenden Versicherungsschutzes auf Nachfrage nachzuweisen. Diese Regelung exkulpiert jedoch den Nutzer nicht von der persönlichen Schadenersatzpflicht gegenüber der SG (Ziffern I.2.10)

3.2 Die öffentlichen Einrichtungen dürfen nur unter der verantwortlichen Leitung einer volljährigen Betreuungsperson (Nutzer) betreten und benutzt werden. Diese Person übernimmt für die Dauer der Nutzungszeit die volle Verantwortung für Personen-, Sach- und Haftpflichtschäden für sich und aller weiteren Personen.

3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, vor dem Beginn der Nutzung der öffentlichen Einrichtung die Räume, Einrichtungen, Sportgeräte sowie die dazugehörigen Zufahrten, Zuwege und Parkplätze jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck durch seine Beauftragten zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte nicht benutzt werden. Der Nutzer übernimmt die der SG als Eigentümerin obliegende Verkehrssicherungspflicht. Feststellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich in den Nutzungsnachweis zu schreiben. Besondere Vorkommnisse sind dem Hausmeister der SG sofort zu melden.

3.4 Der Nutzer ist Versammlungsleiter im Sinne des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes. Er hat eigenständig die Gefahrenlage zu prüfen und zu entscheiden, ob für die Veranstaltung ein Sicherheitskonzept entbehrlich ist.

3.5 Für ausreichendes Kontroll- und Aufsichtspersonal hat der Nutzer zu sorgen.

3.6 Die SG übernimmt für Parkplätze und Zufahrten von Fahrzeugen sowie den fußläufigen Zuwegungen keine Garantie und Verantwortung. Das gilt auch für die Bewachung der Parkplätze, Zufahrten und Räume. Fahrzeuge, Fahrräder und ähnliches sind nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Für kurzzeitig erforderliches Be- und Entladen dürfen die dafür vorgesehenen bzw. möglichen Zuwegungen benutzt werden. Für genehmigte Nutzungen der öffentlichen Einrichtungen gewährleistet die SG auf allen Zu- und Abgängen inklusive Wegen zu Parkflächen keinen Winterdienst. Der Nutzer hat den erforderlichen Winterdienst durchzuführen, damit für die Durchführung der Veranstaltung den Erfordernissen der Verkehrssicherungspflicht vollends Rechnung getragen wird.

3.7 Soweit erforderlich, hat der Nutzer für ärztliche Aufsicht oder Sanitäter zu sorgen. Er muss für die jederzeitige Möglichkeit eines Notrufes die erforderliche Vorsorge treffen und vor einer Nutzung die Funktionalität der Notausgänge überprüfen.

3.8 Die SG übernimmt keine Haftung für Unfälle, die durch unsachgemäßes oder ordnungswidriges Verhalten bzw. durch Diebstahl eintreten.

3.9 Für alle Schäden, die vom Nutzer, seinem Beauftragten oder von Besuchern einer Veranstaltung verursacht werden, haftet der Nutzer gegenüber der SG in vollem Umfange, sofern der Schaden in einem kausalen Zusammenhang mit der Nutzung steht. Dies schließt darüber hinaus eine Kostenerstattung des Nutzers an die SG wegen Wertminderung nicht aus.

3.10 Der Nutzer stellt die SG von sämtlichen Haftpflichtansprüchen, auch seiner Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten, Geräte und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen stehen, soweit der Schaden nicht von der SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die SG, soweit der Schaden nicht von der SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die SG und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

3.11 Der Nutzer haftet für alle durch ihn eingebrachten Gegenstände, sein Personal oder durch ihn selbst verursachte Schäden, auch für Verluste. Die SG übernimmt keine Haftung für Schäden an eingebrachte oder gelagerte Gegenstände sowie für das Abhandenkommen von Gegenständen (wie z. B. Garderobe). Der Nutzer hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu eingebrachten Gegenständen haben und defekte Gegenstände nicht zugänglich und nutzbar sind.

3.12 Die SG übernimmt keine Garantie für das tatsächliche Stattfinden einer angekündigten Veranstaltung, wenn diese durch höhere Gewalt, behördliche Anordnungen oder andere nicht in ihrer Macht liegende Umstände nicht durchgeführt werden kann. Für eine abgesagte, verkürzte oder verlegte Veranstaltung, auch aufgrund von Umbaumaßnahmen, sind Ansprüche des Nutzers oder eines Dritten gegenüber der SG ausgeschlossen.

II. A. Schulsporthallennutzung

Ergänzend zu den unter I. auch für die Schulsporthallen verbindlichen Regelungen gelten nachstehende weitere Festlegungen:

1. Nutzungsregeln

1.1 Die Außentüren der Schulsporthallen sind im Regelfall während der Nutzung geschlossen zu halten. Für Teilnehmer, die verspätet zu den Übungsterminen erscheinen, sind vereinsintern Regelungen zu schaffen, die von diesem Prinzip nicht abweichen dürfen. Ausnahmen sind nur für öffentliche Veranstaltungen bzw. für den Zuschauerbereich zulässig, wenn der Nutzer die Aufsicht gewährleistet.

1.2 Die Schulsporthallen dürfen nur mit Turnschuhen betreten werden, die draußen nicht benutzt werden. Turnschuhe mit Sohlen, die Farbmarkierungen hinterlassen, sind nicht zugelassen. Im Tanzsport sind geeignete Überziehschuhe zu verwenden. Das Verwenden von Fetten, Haftmitteln, Ölen oder sonstigen Stoffen ist untersagt. Ebenso ist nicht gestattet Sportartikel wie z.B. Skateboards, Waveboards oder andere Geräte zu nutzen, die Farbmarkierungen oder andere Beschädigungen verursachen könnten.

1.3 Innerhalb der Umkleideräume ist Ordnung zu halten. Sie sind einschließlich der Flure besenrein zu hinterlassen.

1.4 Die Schulsporthallennutzung ist durch die Übergabe von Schlüsseln oder Transpondern an die Nutzer so organisiert, dass eine ständige Anwesenheit der Hausmeister entbehrlich ist. Fragen zur Handhabung der Beleuchtung, Heizung, Belüftung, Warmwasseraufbereitung, Trennvorhänge u. a. sind mit dem Hausmeister abzustimmen.

1.5 Die Einrichtungen und Geräte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. Das Entfernen, Mitnehmen und Entleihen von Einrichtungen, Geräten u. a. ist nicht gestattet. Bälle dürfen nicht vorsätzlich gegen die Fenster, Decken u. ä. geworfen oder geschossen werden.

1.6 Die Duschräume sind, soweit die Möglichkeit besteht, nach der Benutzung ausreichend zu lüften. Der Wasserverbrauch ist auf das notwendigste Maß zu beschränken. Die Wasch- und Duschräume sind sauber zu hinterlassen.

1.7 Nach der Nutzung sind die Schulsporthallen unverzüglich zu verlassen. Das Licht ist auszuschalten, die Wasserhähne sind abzustellen, die Geräte sind auf den für sie bestimmten Platz zurückzustellen und die Räume bzw. das Gebäude sind abzuschließen bzw. an den nachfolgenden Nutzer ordnungsgemäß zu übergeben.

1.8 Die Nutzung der Spielanzeige in der Großturnhalle wird jenen Nutzern gestattet, die sich vom Hausmeister hinsichtlich der Bedienung haben einweisen lassen. Dieser regelt mit dem Nutzer auch die Übergabe der Funkfernbedienung und dessen Aufbewahrung. Defekte an dem Netzteil oder der Fernbedienung sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden. Siehe auch Punkt I.2/13.

1.9 Geräte, die aus den Geräteräumen in den Schulsporthallen entnommen werden, sind ordnungsgemäß zurückzustellen. Die Geräteräume sind sauber und ordentlich zu hinterlassen. Kleingeräte sind in die dafür vorgesehenen Schränke u.ä. zu deponieren.

II. B. Schulsporthallenvergabe

1. Hallenbelegungsplan

1.1 Die Hallenbelegung wird durch einen „Winterplan“ und einen „Sommerplan“ geregelt und erfasst die Wochentage von Montag bis Freitag. Kann dem beantragten Bedarf von Montag bis Freitag nicht entsprochen werden, kann ggf. auf Samstag oder Sonntag ausgewichen werden, soweit keine Turnierspiele oder andere Veranstaltungstermine entgegenstehen. Der Winterplan beginnt nach den Herbstferien und endet am letzten Schultag vor den Osterferien. Für die übrige Zeit gilt der Sommerplan.

1.2 Über die Hallenbelegung entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte.

1.3 Die Wochenendbelegung ist schriftlich mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung bei der SG Brome, Bereich Zentrales und Schule, zu beantragen. Beantragte und genehmigte Zeiten für die Großturnhalle Rühen und die Schulsporthallen Brome, Parsau und Rühen sowie der Gymnastikhalle Voitze können in den Wochenendbelegungsplänen auf der Homepage der SG unter www.samtgemeinde-brome.de/Turnhallen eingesehen werden.

1.4 Für die Zeit der Schulferien ist eine Nutzung der Schulsporthallen grundsätzlich nicht möglich. Auf schriftlichen Antrag bei der SG, mindestens vier Wochen vor dem Nutzungszeitraum, können Ausnahmen zugelassen werden.

1.5 Bauunterhaltungsarbeiten oder Grundreinigungstermine schließen eine Schulsporthallenbenutzung aus. Die Grundreinigung wird grundsätzlich in den letzten Ferientagen, Bauunterhaltungsarbeiten werden grundsätzlich während der ersten Ferientage durchgeführt. Soweit es möglich ist, veröffentlicht die SG diese Maßnahmen und Termine im Mitteilungsblatt der SG Brome.

2. Untervermietung und Tausch

Eine Untervermietung der Schulsporthallen bzw. ein Tausch oder die Weitergabe von Hallenbenutzungszeiten ist nur mit der ausdrücklichen Genehmigung der SG zulässig.

3. Zeittakte (Nutzungszeiten)

3.1 Die Hallennutzungszeiten werden je nach Bedarf in so genannten Zeittakten vergeben, in der Regel von 30 oder 40 Minuten. Die Großturnhalle in Rühen wird bei Bedarf gedrittelt.

3.2 Die festgelegten Hallennutzungszeiten (Zeittakte) sind von den Nutzern genau einzuhalten.

3.3 Werden Nutzungstage oder -zeiten ohne eine vorherige Mitteilung an die SG oder den Hausmeister mehr als zweimal nicht in Anspruch genommen, vergibt sie die SG an andere Interessenten. Grundlage ist der Nutzungsnachweis bzw. die tatsächliche Inanspruchnahme.

4. Verfahren zur Hallenvergabe

4.1 Die an der Nutzung von Schulsporthallen interessierten Vereine werden durch einen Aufruf im Mitteilungsblatt aufgefordert, ihre Belegungswünsche für den Winter- und Sommerplan unter Angabe folgender Daten und Fakten der SG mitzuteilen:

a)

Verein

b)

Sportart

c)

Teilnehmeranzahl

d)

Altersgruppe

4.2 Vorabfestlegungen der Nutzer mit Verbänden u. a. (z.B. Punktspielabsprachen) gehen zu Lasten des Nutzers. Sie sind nicht statthaft bzw. bedürfen zur Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der SG. Vorabsprachen zwischen den Nutzern hinsichtlich der Belegungszeiten für den Winter- und Sommerplan sind erwünscht, um die Abstimmung bei der jährlichen Hallenvergabe (4.3) zu erleichtern.

4.3 Die Hallenvergabe wird jährlich einmal mit dem Kreis der Nutzerinteressenten besprochen. Jede Nutzergruppe hat bei der Besprechung anwesend zu sein oder sich offiziell vertreten zu lassen. Der Grund dafür sind teilweise zwingend erforderliche Absprachen, der Informationsfluss sowie Tauschmöglichkeiten. Eine ausbleibende Teilnahme kann zur Nichtberücksichtigung bei der Hallenvergabe führen.

4.4 An der Hallennutzung nehmen nur diejenigen Nutzer teil, die die Kenntnis und den Empfang dieser Richtlinien durch ihre Unterschrift bestätigt haben.

5. Kriterien für die Vergabe von Hallenzeiten

Ziel der Hallenvergabe ist es allen zu ermöglichen, sportlich in ihrem jeweiligen Bereich aktiv zu sein. Nachstehende Kriterien sollen bei der Vergabe von Hallenzeiten eine Hilfestellung geben. Jedoch kann aufgrund der nachfolgenden Kriterien von keinem Antragsteller daraus ein Anspruch auf eine Hallenzeit begründet werden.

5.1 Hallenzeiten werden grundsätzlich nur an Vereine aus dem Samtgemeindegebiet vergeben die:

-

Hallenzeiten für ihre Sporttreibenden Mitglieder benötigen und für Trainings- und Punktspiele,

-

eine reine Hallensportart betreiben bzw. aufgrund der Witterungsverhältnisse ihre Sportart nicht im Freien ausüben können. Dies sind insbesondere:

- Reha- und Gesundheitssport

- Badminton

- Basketball

- Geräteturnen

- Gymnastik

- Handball

- Tischtennis

- Volleyball

- Tanzsport

- Zumba

- Fußball (nur im Winterhalbjahr)

2. Die Rangfolge bzw. der zeitliche Umfang hinsichtlich der Zuordnung der Trainingszeiten bestimmt sich u. a. nach der Anzahl der zeitgleich nutzenden Personenzahl des Vereins (20 Spieler haben grundsätzlich Vorrang vor 2 Spielern).

3. Vereine die keine reine Hallensportart betreiben, können Hallenzeiten in den Hallen der SG erhalten, soweit diese nicht (für Vereine im S. d. Ziffer II. B 5.1) benötigt werden.

6. Erreichbarkeit in besonderen Fällen

In besonderen Fällen sind die zuständigen Hausmeister telefonisch erreichbar. Im Aushang der Schulsporthalle ist der jeweilige Ansprechpartner mit Telefonnummer zu finden. Ferner steht der zuständige Hausmeister mit Telefonnummer auch auf der Homepage der SG unter

www.samtgemeinde-Brome.de/Samtgemeinde/Schule.

III. Entgelt für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen

1. Für die Überlassung von öffentlichen Einrichtungen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenpauschale zu entrichten (Heizung, Strom, Schließdienst u. a.). Wenn eine Zusatzreinigung erforderlich wird, hat der Nutzer die entstehenden Reinigungskosten gesondert zu tragen.

2. Grundsätzlich keine Kostenpauschale zu zahlen haben:

-

die Kreisvolkshochschule Gifhorn und die Musikschule des Landkreises Gifhorn für Unterrichtszwecke.

-

Vereine und Verbände aus dem Samtgemeindegebiet ohne Gewinnerzielungsabsicht oder

-

Vereine und Verbände aus dem Samtgemeindegebiet, die im Rahmen von Turnierspielen Einnahmen aus Eintrittsgeld und dem Verkauf von Waren (in kleinerem Umfang) erzielen und dieser Reinerlös in vollem Umfange der Jugendmannschaftskasse oder einem anderen gemeinnützigen Zweck zufließt (dies hat der Verein/Verband gegenüber der SG schlüssig nachzuweisen).

-

Nutzer die im Auftrag und in Absprache mit der SG tätig werden.

-

Ortsansässige Parteien und Wählergruppen.

-

Personengruppen, die in ihrem ehemaligen Schulgebäude einen Klassenraum zum Austausch von Erinnerungen nutzen wollen. Der Nutzungszeitraum darf 60 Minuten nicht überschreiten. Der Raum soll nicht für den Verzehr von Speisen und Getränken dienen (kein gastronomisches Angebot).

3. Nutzer aus dem Samtgemeindegebiet mit Gewinnerzielungsabsicht und Nutzer, deren Sitz außerhalb des Samtgemeindegebietes liegt, haben die unter Punkt 4 aufgeführten Gebühren zu entrichten.

4. Die Höhe der Kostenpauschale je Stunde (60 Minuten) wird in der Anlage 1 geregelt.

IV. Ausnahmen, Auslegung

1. Über Ausnahmen von dieser Richtlinie, die Auslegung von Bestimmungen sowie in Zweifelsfällen entscheidet der Hauptverwaltungsbeamte. Dies umfasst im Einzelfall auch die Ermäßigung oder den Verzicht auf eine Kostenpauschale.

2. Bezeichnungen in dieser Richtlinie gelten in jeweils weiblicher oder männlicher Sprachform.

V. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Brome. Unstimmigkeit und Ansprüche gegen den Nutzer oder die SG sind spätestens vier Wochen nach dem Ereignistag bzw. Bekanntwerden des Anspruchs schriftlich anzumelden. Anderenfalls gelten sie als erloschen.

VI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Richtlinien ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Richtlinien eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dasjenige als geregelt, das dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als geregelt, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Richtlinie geregelt worden wäre, hätte man die nicht geregelte Angelegenheit von vornherein bedacht.

VII. In Kraft treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2025 in Kraft und setzt die Richtlinie vom 01.08.2014 außer Kraft.

Brome, 2024-11-29
gez. Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister