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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 50/2024
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome

1. Die Höhe der Kostenpauschale je Stunde (60 Minuten) beträgt für Nutzer gem. III. Nr. 3 der o.g. Richtlinie:

1.1 Jede angefangene Benutzungsstunde wird als volle Benutzungsstunde berechnet. Nutzungsstunden über mehrere Wochentage werden addiert und dann auf volle Benutzungsstunden aufgerundet.

1.2 Hat die Veranstaltung einen kommerziellen Hintergrund, bei dem vermutlich erhebliche Gewinne erzielt werden, kann der Hauptverwaltungsbeamte auch eine höhere Kostenpauschale mit dem Nutzer aushandeln.

Die Kostenpauschale ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ausstellung der Nutzungsgenehmigung an die SG zu überweisen.

2. Umsatzsteuer

Sofern die Umsatzsteuer nicht explizit ausgewiesen ist, handelt es sich bei den Kostenpauschalen um Nettoentgelte. Die Kostenpauschalen unterliegt in diesen Fällen derzeit nicht der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz. Für den Fall, dass die Kostenpauschalen künftig aufgrund steuerlicher Würdigung ganz oder teilweise als umsatzsteuerliches Entgelt für eine Leistung der Nutzungsüberlasserin anzusehen ist, verpflichtet sich der Nutzer, die insoweit von der Nutzungsüberlasserin in Rechnung zu stellende Umsatzsteuer zusätzlich zur vereinbarten Kostenpauschale zu entrichten.

3. Bezeichnungen in dieser Anlage gelten in jeweils weiblicher oder männlicher Sprachform.