In dem Bodenordnungsverfahren Wendischbrome wird hiermit nach § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz die Schlussfeststellung erlassen und Folgendes festgestellt:
| 1. | Die Ausführung des Bodenordnungsplans und seines Nachtrages ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die in dem Bodenordnungsverfahren Wendischbrome hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
Das Bodenordnungsverfahren wird mit der Zustellung der bestandskräftigen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft beendet. Gleichzeitig erlischt die Teilnehmergemeinschaft des Bodenordnungsverfahrens Wendischbrome als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten ihres Vorstandes sowie die Zuständigkeit der Flurneuordnungsbehörde.
Gründe
Der Abschluss des Bodenordnungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Die Ausführung des Bodenordnungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt.
Die öffentlichen Bücher, insbesondere das Grundbuch und das Liegenschaftskataster, wurden auf Grundlage des Bodenordnungsplanes berichtigt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen wurden entsprechend ihrer Zweckbestimmung in dem festgelegten Umfang ordnungsgemäß ausgebaut. Ihre laufende Unterhaltung ist auf die Unterhaltungspflichtigen übergegangen.
Alle gegenseitigen Verpflichtungen und Ansprüche zwischen Beteiligten, Teilnehmergemeinschaft und Flurneuordnungsbehörde sind unanfechtbar erledigt.
Verbindlichkeiten der Teilnehmer bestehen nicht mehr. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung der Gemeinde Jübar übergeben und die Kasse aufgelöst.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Hansestadt Stendal oder bei der Außenstelle des Amtes in Salzwedel, Goethestraße 3+5, 29410 Hansestadt Salzwedel erhoben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet.
Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal erhältlich.
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark
- Außenstelle Salzwedel -
Goethestraße 3 und 5
29410 Salzwedel
Bodenordnungsverfahren Wendischbrome
Verf.-Nr. SAW 4.030