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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 7/2025
Aktuelles Samtgemeinde Brome
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Aktuelles Samtgemeinde Brome

Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), sowie der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes 2007 (Nds. GVBl. S. 41) in den zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Samtgemeinde Brome in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderungen § 2 A bis C und E:

Die Gebühren betragen für:

A

Grabnutzung

1.

Reihengrab

1. 1

Reihen- / Einzelgrabstätte Verstorbene nach 10. Lebensjahr

787,50 €

1. 2

Kinderreihengrabstätte Verstorbene vor 10. Lebensjahr

493,50 €

2.

Wahlgrab

2. 1

Wahlgrabstätte Erdbestattung

1.228,50 €

zweifachbreit

2. 2

je weitere Wahlgrabstelle Erdbestattung einfachbreit

609,00 €

3.

Urnengräber

3. 1

Urnenreihengrabstätte

567,00 €

einbettig

3. 2

Urnenwahlgrabstätte

682,50 €

zweibettig

3. 3

anonymes Urnengrab, Gemeinschaftsurnenanlage

777,00 €

3. 4

anonymes Urnengrab, Gemeinschaftsurnenanlage mit Schrifttafel

1.127,00 €

3. 5

Gebühren für Fertigung, Beschriftung und Anbringung einer Schriftplatte (für eine Urnengrabstätte mit einheitlichem Denkmal)

350,00 €

(anonymes Urnengrab + Schriftplatte)

3. 6

Urne auf vorhandenem Erdgrab

322,00 €

3. 7

Urnenbaumgrabstätte, Bodenplatte

682,50 €

3. 8

Urnenbaumgrabstätte anonym

682,50 €

4.

Rasengräber

4. 1

Rasengrabstätte Erdbestattung, Bodenplatte

1.029,00 €

4. 2

Rasengrabstätte Erdbestattung, Bodenplatte und stehendem Grabmal

1.071,00 €

4. 3

Rasengrabstätte Urnenbestattung, Bodenplatte

798,00 €

4. 4

Rasengrabstätte Urne, Bodenplatte und stehendem Grabmal

829,50 €

B

Verlängerung der Grabnutzung

Jeweilige jährliche Gebühr für den Erwerb der unter A genannten Grabstätten entsprechend der Anzahl der Jahre der Verlängerung.

Die Bestimmungen der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Brome gelten entsprechend.

C

Benutzung von Einrichtungen

Benutzung der Friedhofskapelle

300,00 €

E

Einebnung der Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist.

Pflegekosten nach vorzeitiger Einebnung:

1. 1

Erdgrabstätte für jede Grabstelle - je Jahr Restlaufzeit

20,00 €

1. 2

Urnengrabstätte - je Jahr Restlaufzeit

20,00 €

Artikel 2

§ 8 ändert sich wie folgt

Diese Satzung mit der Änderung tritt am 01.03.2025 in Kraft.

Brome, 2024-11-28
gez. Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister