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Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome
Ausgabe 8/2025
Feuerwehren
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Allgemein

Grundsätze über die Organisation der Kinderfeuerwehr

Gem. § 11 a der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brome hat der Samtgemeinderat für die Kinderabteilungen der freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Brome in seiner Sitzung am 28.11.2024 nachstehende Organisationsgrundsätze erlassen:

§ 1 Organisation

(1) Die Kinderabteilung der Freiwilligen Feuerwehren der Samtgemeinde Brome (Samtgemeindekinderfeuerwehr) sind Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brome. Sie unterstehen der Aufsicht des oder der GemBM, der oder die sich dazu des oder der Gemeindekinderfeuerwehrwart/in- im Verhinderungsfalle des oder der stv. Gemeindekinderfeuerwehrwart/in- bedient.

(2) Die Kinderfeuerwehren der Ortsfeuerwehren der Samtgemeinde Brome bilden die Samtgemeindekinderfeuerwehr. Die Samtgemeindekinderfeuerwehr wird von dem oder der Gemeindekinderfeuerwehrwart/in geleitet.

(3) Für die Funktion des/ der Gemeindekinderfeuerwehrwart/in und Stellvertreter/in kann jedes Mitglied aus den Einsatzabteilungen der Ortsfeuerwehren von dem oder der Leiter/in der Ortskinderfeuerwehren gewählt werden und dem oder der Gemeindebrandmeister/in zur Bestellung vorgeschlagen werden. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre.

(4) Der oder die Gemeindekinderfeuerwehrwart/in hat eine Stimme im Kommando der Samtgemeindefeuerwehr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Aufgaben und Ziele der Kinderfeuerwehr sind insbesondere

• spielerische Vorbereitung auf den Dienst in der Jugendfeuerwehr

• Erziehung der Mitglieder zur Nächstenhilfe

• Erziehung zur Gruppen- und Teamfähigkeit

• Förderung der sozialen Kompetenz

Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben und Ziele gehören insbesondere folgende Aktivitäten:

• Spiel und Sport

• Basteln

• Informationsveranstaltungen (z. B. von Feuerwehren, Feuerwehrmuseen)

• Brandschutzerziehung

• Verkehrserziehung, Gesundheitserziehung, Umweltschutz

Im Rahmen der Arbeit der Kinderfeuerwehr dürfen nicht durchgeführt werden:

• Handlungen, bei denen Kinder durch gesundheitsgefährdende Einflüsse (z. B. Wärme, Kälte, Nässe, Druck, Lasten) gefährdet werden können.

• Feuerwehrtechnische Ausbildung an und mit Fahrzeugen und Geräten der Feuerwehr

(2) Bei der Arbeit in der Kinderfeuerwehr ist die Leistungsfähigkeit des einzelnen Kindes zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.

(3) Die Kinderfeuerwehr gestaltet ihre jugendpflegerische Arbeit nach den Richtlinien für die öffentliche Anerkennung von Trägern d

er Jugendarbeit – RdErl. des MK vom 01.02.1989 (Nds. MBl. S. 188) in der jeweils gültigen Fassung sowie dem Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts und dem Jugendfördergesetz. Ebenfalls ist der Rd. Erlass MI „Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr“ (Nds. MBl. Nr. 2/2011 S. 18) zu beachten.

(4) Für die Ausbildung ist der Träger der Feuerwehr zuständig.

(5) Die Kinderfeuerwehren müssen ihren Dienst getrennt vom Dienst der Jugendfeuerwehr durchführen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) In die Kinderfeuerwehr können Kinder aus dem Gebiet der Samtgemeinde Brome, die das 6. Lebensjahr vollendet haben auf Vorschlag der Leiterin/des Leiters der Kinderfeuerwehr nach schriftlichem Antrag der Sorgeberechtigten aufgenommen werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Leiterin/ der Leiter, die Zustimmung der Ortsbrandmeisterin/ des Ortsbrandmeisters ist einzuholen.

(2) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr endet

1. durch Übertritt in die Jugendfeuerwehr ab dem 10. Lebensjahr

2. mit Vollendung des 12. Lebensjahres

3. durch Austritt (schriftlich mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten)

4. durch Aufgabe des Wohnsitzes in der Samtgemeinde Brome

5. durch Ausschluss (im Einvernehmen durch das Ortskommando mit dem/ der Kinderfeuerwehrwart/in bzw. dem Gemeindekommando). Dieses ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen; vorher ist ein Gespräch zu führen.

6. durch Auflösung der Kinderfeuerwehr.

§ 4 Recht und Pflichten

(1) Jedes Mitglied der Kinderfeuerwehr hat das Recht

• bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

• in eigener Sache gehört zu werden.

(2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung

• an Dienststunden und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen

• die im Rahmen dieser Grundsätze gegebenen Anordnungen zu befolgen

• die Kameradschaft und Freundschaft zu fördern und zu pflegen.

§ 5 Leitung der Kinderfeuerwehr

(1) Der Ortsbrandmeister beauftragt nach Anhörung des Ortskommandos ein Feuerwehrmitglied mit der Leitung der Kinderfeuerwehr. Das Feuerwehrmitglied muss persönlich und fachlich für die Arbeit mit Kindern geeignet sei und sollte über die Ausbildung als Jugendgruppenleiter/-in verfügen. Diese Aufgabe darf nicht der /die Jugendfeuerwehrwart/-in übernehmen.

(2) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied ist nach Maßgabe dieser Grundsätze insbesondere zuständig für

• die Aufstellung eines Dienstplanes

• Planung und Durchführung der dienstlichen Veranstaltungen

• Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Jugendfeuerwehrwartin/ dem Jugendfeuerwehrwart

• Zusammenarbeit mit dem Ortsbrandmeister/ der Ortsbrandmeisterin und Ortskommando.

(3) Das mit der Leitung der Kinderfeuerwehr beauftragte Feuerwehrmitglied nimmt an den Ortskommando-Sitzungen mit beratender Stimme teil.

§ 6 Sprecher/-in der Kinderabteilung

Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr können aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, deren/dessen Aufgabe es ist, die Belange der Mitglieder der Kinderfeuerwehr gegenüber der Leitung der Kinderfeuerwehr zu vertreten.

§ 7 Kleiderordnung

Eine einheitliche Oberbekleidung (z.B. T-Shirt) wird begrüßt. Eine Kleiderordnung besteht nicht, die Dienstkleidung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr/der freiwilligen Feuerwehr darf nicht getragen werden.

§ 8 Soziale Sicherung

(1) Die Mitglieder der Kinderfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Kinderfeuerwehr bei den jeweils zuständigen Feuerwehrunfallversicherern versichert.

(2) Sachschäden, die im Dienst der Kinderfeuerwehr entstehen, sind nach den Grundsätzen des aktiven Feuerwehrdienstes gedeckt.

§ 9 Gemeindekinderfeuerwehrwart/in

(1) Die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brome wird von der/dem Gemeindekinderfeuerwehrwart/in geleitet.

(2) Der oder die Gemeindekinderfeuerwehrwart/in und der oder die stv. Gemeindekinderfeuerwehrwart/in müssen aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Brome sein.Die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen bei dauerhaft eingesetzten Feuerwehrangehörigen wird empfohlen.

(3) Der/ die Gemeindekinderfeuerwehrwartin und der/ die stv. Gemeindekinderfeuerwehrwartin werden vom Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss gewählt und von dem/ der Gemeindebrandmeister/in nach Anhörung des Samtgemeindekommandos für die Dauer von drei Jahren bestellt. Ebenso kann die Abberufung vom Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss nach Anhörung des Gemeindekommandos aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere dienstliches Fehlverhalten wie:

• wiederholtes unentschuldigtes Versäumnis der Pflicht zur Teilnahme am Übungs- und Ausbildungsdienst

• wiederholtes nicht Befolgen fachlicher Anweisungen des Dienstvorgesetzten

• Erhebliche Störung der Feuerwehrgemeinschaft durch persönliches Verhalten

• Schuldhafte Schädigung des Ansehens der Feuerwehr

• Rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (von mehr als einem Jahr).

(4) Der oder die Gemeindekinderfeuerwehrwart/in, im Verhinderungsfall der oder die stv. Gemeindekinderfeuerwehrwart/in haben folgende Aufgaben:

a. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten

b. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Gemeinde-Kinderfeuerwehrausschusses

c. Vertretung der Kinderfeuerwehren nach innen und außen

d. Mitarbeit in der Kreis-Kinderfeuerwehr.

§ 10 Gemeindekinderfeuerwehrausschuss

(1) Der Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss setzt sich zusammen aus

a. der/dem Gemeindekinderfeuerwehrwart/in

b. der/dem 1. stv. Gemeindekinderfeuerwehrwart/in

c. den Kinderfeuerwehrwarten/innen

d. den stv. Kinderfeuerwehrwarten/innen

e. der/dem Schriftführer/in

f. der/dem Kassenführer/in

g. der/dem GemBM/in

(2) Der Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss hat folgende Aufgaben

a. Koordinierung der Kinderfeuerwehrarbeit im Samtgemeindegebiet

b. Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen im Samtgemeindegebiet

c. Erledigung der laufenden Verwaltungsarbeiten

d. Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Veranstaltungen

(3) Der Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss wird von dem/der Gemeindekinderfeuerwehrwart/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(4) Der/ die Gemeindekinderfeuerwehrwart/in hat den Samtgemeindekinderrfeuerwehrausschuss einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Beisitzer/innen des Ausschusses oder der/die GemBM/in dies unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Die/der GemBM/in oder dessen Stellvertreter sollen an den Sitzungen des Samtgemeindekinderfeuerwehrausschusses teilnehmen.

(6) Die/der OrtsBM/in dessen Stellvertreter können an den Sitzungen des Samtgemeindekinderfeuerwehrausschusses teilnehmen.

(7) Der Samtgemeindekinderfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist unzulässig. Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.

(8) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Samtgemeindekinderfeuerwehrausschusses es verlangt, schriftlich abgestimmt.

(9) Über jede Sitzung des Samtgemeindekinderfeuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/ dem Gemeindekinderfeuerwehrwart/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Organisationsgrundsätze treten zum 01.01.2025 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Organisationsgrundsätze vom 01.01.2023 außer Kraft.

Brome, 2024-11-28
Wieland Bartels
Samtgemeindebürgermeister