Ausgabe 1/2024
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Räum- und Streupflicht im Winter
Das Ordnungsamt informiert
Räum- und Streupflicht im Winter
Mit dem Einzug des Winters ergeben sich bei Frost und Schneefall für die Kinder und auch Erwachsenen zwar viel Freude, für die Eigentümer der an öffentliche Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke allerdings auch Pflichten. Dieses vornehmlich im Blick auf die Straßenreinigung, die in den Wintermonaten hauptsächlich aus dem Winterdienst besteht.
In diesem Zusammenhang wird hier auf die wichtigsten Bestimmungen der Straßenreinigungsverordnung hingewiesen:
- Bei Schneefall sind in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, im übrigen mindestens 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein Seitenstreifen neben der Fahrbahn in 1,00 m Breite freizuhalten. Ist ein ausreichender Seitenstreifen neben der Fahrbahn nicht vorhanden, so ist ein Streifen von 1,00 m Breite am äußeren Fahrbahnrand freizuhalten. Sollte sich eine festgetretene Schneedecke gebildet haben, so genügt es, wenn diese verkehrssicher abgestreut wird.
- Bei Glätte sind die freizuhaltenden Flächen, in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln verkehrssicher zu bestreuen.
- Zur Beseitigung von Schnee und Eis und zum Streuen auf Gehwegen und Straßenrandstreifen dürfen schädliche Chemikalien, Auftausalze, Salz-Sand-Gemische, Asche oder grobe Stoffe wie Schotter u.ä. nicht verwandt werden.
- Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu lagern, dass der Verkehr auf der Fahrbahn und den Gehwegen nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird. Bei engen Straßen sind Schnee- und Eismassen am äußersten Straßenrand oder auf den angrenzenden Grundstücken zu lagern, soweit die Verkehrsbedürfnisse dies erfordern.
- Bei Tauwetter sind die zu räumenden Flächen von Schnee und Eis zu befreien. Die Gossen und die Straßeneinläufe sind so freizuhalten, dass der Abfluss des Schmelzwassers gewährleistet wird.
●●●● und für Neudorf-Platendorf gibt es eine besondere Regelung!
Dort sind die Anlieger des Ortsteils Neudorf (also die geraden Hausnummern) vom 01. bis 15. eines jeden Monats und die Anlieger des Ortsteils Platendorf (also die ungeraden Hausnummern) vom 16. eines jeden Monats bis zum Monatsende für die Reinigung des Geh- und Radweges entlang der Dorfstraße zuständig.
Die regelmäßige Wahrnehmung der Räum- und Streupflichten soll insbesondere die Sicherheit der Fußgänger auf den Gehwegen gewährleisten und die Anlieger vor eventuellen Regressansprüchen von Unfallgeschädigten schützen. Bitte beachten Sie daher auch in Ihrem eigenen Interesse die Bestimmungen der Vorordnung. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.