Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, Gewerbetreibenden und Halter von Hunden, die im Kalenderjahr 2024 die gleichen Steuern wie im Vorjahr zu entrichten haben. Diese Steuerfestsetzungen haben mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung des jeweiligen Steuerbescheides.
Grundsteuer:
Für Grundsteuerpflichtige wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke |
| Grundsteuer A 450 v. H. der Steuermessbeträge |
| b) | für die anderen Grundstücke |
| Grundsteuer B 450 v. H. der Steuermessbeträge |
Sollten abweichende Hebesätze durch den Gemeinderat beschlossen werden, oder sich während des Festsetzungszeitraumes (höchstens im Hauptveranlagungszeitraum) Veränderungen in den Besteuerungsgrundlagen ergeben, wird hierüber ein entsprechender Grundsteuerbescheid erteilt.
Gewerbesteuer:
Für Gewerbesteuerpflichtige wird die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 122 Abgabenordnung (AO) durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt. Der Gewerbesteuerhebesatz bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert. Er beträgt 400 v. H. der Gewerbesteuermessbeträge.
Hundesteuer:
Die Hundesteuer wird gemäß § 7 der Hundesteuersatzung der Gemeinde Sassenburg i. V. m. § 1 der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 23.04.2002 durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag für das Kalenderjahr 2024 festgesetzt. Die Steuersätze der Hundesteuer bleiben gegenüber dem Vorjahr unverändert. Sie betragen:
| a) | für den 1. Hund 50,00 Euro |
| b) | für den 2. Hund 80,00 Euro |
| c) | für jeden weiteren Hund 100,00 Euro |
| d) | für jeden Hund i. S. des § 3 Abs. 3 612,00 Euro |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der o. g. Steuerfestsetzung/en (Grund-, Gewerbe- Hundesteuer) treten für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Gegen die Steuerfestsetzung/en kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Klage beim Verwaltungsgericht Braunschweig, Wilhelmstraße 55, 38100 Braunschweig erhoben werden.
Hinweis:
Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung, da mit dieser öffentlichen Bekanntmachung öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben werden. Die Abgaben sind deshalb in der festgesetzten Höhe zu den angegebenen Fälligkeiten zu zahlen. Rückständige Abgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
Zahlungsaufforderung:
Die Steuerpflichtigen, die der Gemeinde kein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der o. g. Steuern erteilt haben, werden aufgefordert, wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt, die Forderungen bei Fälligkeit auf eines der unten angegebenen Konten oder in bar bei der Gemeinde Sassenburg zu entrichten.
Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
BIC/SWIFT: NOLADE21GFW
IBAN: DE80269513110088000054
Volksbank Braunschweig-Wolfsburg
IBAN: DE52269910663129934000
BIC/SWIFT: GEN0DEF1WOB
Volksbank eG Südheide-lsenhagener Land-Altmark
BIC/SWIFT: GEN0DEF1HMN
IBAN: DE42257916350046132600
Die Grundsteuern 2024 werden mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08.und 15.11. fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes Gebrauch gemacht haben (Antragstellung bis 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres), wird die Grundsteuer 2024 in einem Betrag am 01.07.2024 fällig. Für die fälligen Gewerbesteuern gelten die gleichen Steuerfälligkeitstermine wie für die Grundsteuern. Es entfällt allerdings die Möglichkeit der Jahreszahlung zum 01.07.2024.
Die Fälligkeit der Hundesteuer tritt ausschließlich am 01.07.2024 ein.