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Die Sassenburg
Ausgabe 1/2026
Ihre Gemeinde informiert
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Ihre Gemeinde informiert

Benutzungsordnung für die Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen, Sporthallen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Sassenburg

§ 1

Grundsatz

Die Gemeinde Sassenburg stellt grundsätzlich die Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen, Sporthallen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen allen Sassenburger Vereinen und Verbänden zur Verfügung.

Die Überlassung der in § 1 Satz 1 genannten Räumlichkeiten für Veranstaltungen politischer Parteien, freier Wählergemeinschaften und ihnen nahestehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, d.h. parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen mit überörtlichem, d.h. über das Gemeindegebiet hinausgehenden Bezug (z.B. Kreis-, Bezirks-, Landes oder ähnliche Parteitage, entsprechende Mitgliederversammlungen, Aufstellung von zugehörigen Kandidaten für bevorstehende Wahlen, Veranstaltungen zu Parteiprogrammen usw.), ist ausgeschlossen.

Gleiches gilt für Vereine, Bürgerinitiativen, und vergleichbare Organisationen mit politischer Zielsetzung.

Privatpersonen stehen das Dorfgemeinschaftshaus Grußendorf, das Bürgerhaus Stüde und die Sport- und Freizeitstätte Triangel für Konfirmationen, Verlobungen, Hochzeiten, Trauerfeiern sowie Geburtstagen und sonstigen Anlässen im Einzelfall ab dem 25. Lebensjahr gegen Zahlung einer Gebühr zur Nutzung zur Verfügung.

Hinsichtlich der Nutzungsberechtigung bleibt § 30 Absätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes unberührt.

Für Vermietungen an Privatpersonen wird vorab eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Diese wird nach erfolgter Abnahme nach dem Ende der Veranstaltung erstattet. Eventuell auftretende Ansprüche der Gemeinde (z.B. Beschädigungen) gegenüber der Privatperson werden mit der Kaution verrechnet. Eine darüberhinausgehende Forderung gegenüber dem Nutzer zur Schadensbegleichung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Alle oben genannten Nutzer werden nachfolgend „Veranstalter“ genannt.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührensatzung für die Nutzung der Dorfgemeinschaftshäuser, Mehrzweckhallen, Sporthallen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde Sassenburg in der jeweils geltenden Fassung.

Die Überlassung von gemeindlichen Räumlichkeiten ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde; ein Anspruch auf Nutzung bzw. Vermietung an Privatpersonen besteht nicht.

§ 2

Anmeldungen

Anmeldungen zur Durchführung von Veranstaltungen sind durch den Veranstalter gegenüber der Verwaltung der Gemeinde Sassenburg - Tel: 05371/688-0 -, rechtzeitig vorzunehmen. Sind mehrere Veranstaltungen für denselben Termin geplant, wird an den Veranstalter vermietet, der die Veranstaltung als erster in der Verwaltung angemeldet hat. Vereine und Verbände können ihre Veranstaltungen frühestens 1 Jahr vor dem Termin anmelden. Private Veranstaltungen können durch den Veranstalter, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anmeldung Einwohner der Gemeinde Sassenburg ist, frühestens ein halbes Jahr, für einen Veranstalter, der zum Zeitpunkt der Anmeldung kein Einwohner der Gemeinde Sassenburg ist, frühestens 3 Monate vor dem Veranstaltungstermin angemeldet werden.

Bei aufeinander folgenden Veranstaltungen ist grundsätzlich zwischen den Vermietungen jeweils 1 Tag Pause für die Übergabe/Übernahme sowie den notwendigen Reinigungsarbeiten zu lassen.

Die Gemeinde ist, trotz der im Belegungsplan eingetragenen üblichen Nutzung durch die Vereine/Verbände, berechtigt, die Räumlichkeiten anderweitig zu nutzen bzw. zu vermieten, sofern die Veranstaltung mindestens 3 Monate vorher bei der Gemeinde angemeldet wird. Entsprechende Benachrichtigungen werden von der Gemeindeverwaltung umgehend an die Vereine und Verbände gegeben. Eine kurzfristigere Vergabe ist nur in Abstimmung mit den Vereinen und Verbänden möglich.

Erst mit der schriftlichen Zusage der Gemeinde sowie der Zahlung der Benutzungsgebühr gilt die Anmeldung der Veranstaltung durch private Nutzer als genehmigt.

Ausgenommen von diesem Anmeldeverfahren sind die im Belegungsplan aufgenommenen üblichen Nutzungszeiten der Vereine und Verbände für den Sportbetrieb (siehe § 7 – Durchführung des Übungsbetriebes)

§ 3

Überlassung/ Brandschutz

Die Gemeinde überlässt dem Veranstalter die gemeindlichen Einrichtungen zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räumlichkeiten jeweils vor der Benutzung auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit für den Zweck durch seine Beauftragten zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen nicht benutzt werden.

Zur Wahrung des Brandschutzes und als rechtliche Abgrenzung zu der bestehenden Niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung hat der Veranstalter nachstehende Auflagen zu beachten:

1.

Sofern für die Veranstaltung mit mehr als 200 gleichzeitig anwesenden Personen zu rechnen ist, ist dies der Gemeinde Sassenburg frühzeitig vor dem Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. (vergl. § 26 Niedersächsisches Brandschutzgesetz)

2.

Die Kosten einer deshalb notwendigen Stellung einer offiziellen Brandsicherheitswache durch die Gemeinde Sassenburg sind vom Veranstalter zu tragen. Hierzu ergeht ein gesonderter Kostenfestsetzungsbescheid.

§ 4

Haftung

Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitgliedern oder Beauftragten, der Besucherinnen und Besucher der Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Zugänge zu den Räumen und der Nebenanlagen stehen.

Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rücktrittsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bediensteten oder Beauftragten.

Dem Veranstalter wird empfohlen, für die Veranstaltung eine ausreichende Haftpflichtversicherung einschließlich Mietsachenschädenversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Eigentümerin für den sicheren Bauzustand gem. § 836 BGB unberührt.

Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Zuwegungen durch die Benutzung entstehen.

§ 5

Allgemeine Nutzungsbestimmungen

1.

Der Veranstalter übernimmt für die Dauer der Benutzungszeit die volle Verantwortung dafür, dass die gemeindlichen Einrichtungen nur im Rahmen der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen benutzt werden:

Ruhestörender Lärm ist nach 22.00 Uhr nicht gestattet. Dazu gehört insbesondere das Abspielen lauter Musik.

Der Veranstalter hat in diesem Zusammenhang auch Sorge dafür zu tragen, dass spätestens ab 22.00 Uhr zur Lärmvermeidung die Türen zu den und die Fenster der Veranstaltungsräume/n geschlossen sind und dass vor dem Gebäude befindliche Personen keinen unnötigen Lärm verursachen.

Sollte durch den Veranstalter hier keine entsprechende Regelung getroffen werden, so ist der Hausmeisterin/Hausmeister als Vertreter der Gemeinde befugt, geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung anzuordnen. Er ist auch berechtigt, ein Hausverbot zu erteilen und die Veranstaltung zu beenden.

2.

Dekorationsarbeiten wie Ein- und Aufbauten innerhalb der gemeindlichen Einrichtungen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der Gemeinde durchgeführt werden. Es ist untersagt, Nägel, Haken, Schrauben oder anderes in Böden, Wände und Decken zu schlagen. Es ist nur Klebeband zu verwenden, welches sich rückstandslos entfernen lässt. Die Dekorationen sind nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich vom Veranstalter auf eigene Kosten zu entfernen.

Ein- und Aufbauten müssen ggf. von einem Beauftragten der Gemeinde vor Beginn der Veranstaltung auf ihre Sicherheit geprüft werden. Diese Prüfung veranlasst der Veranstalter; Beanstandungen sind sofort zu beheben.

3.

Bei Inanspruchnahme von Geschirr ist dieses nach Ende der Veranstaltung gesäubert wieder zurückzugeben. Beschädigtes Geschirr ist sofort nach der Veranstaltung der Gemeinde bzw. der Hausmeisterin/ dem Hausmeister zu melden und wird dem Veranstalter zum Neuwert in Rechnung gestellt.

4.

Die Gestellung einer etwa erforderlichen Sanitätswache und/oder einer Brandsicherheitswache ist Sache des Veranstalters.

5.

Die Zuschauer/ Besucher/ Gäste des Veranstalters haben sich einwandfrei zu verhalten und jegliche Belästigungen zu unterlassen. Sie dürfen nur die vorgesehenen Räume wie Halle, Toiletten, Garderobe usw. betreten. Die Überwachung ist grundsätzlich Sache des Veranstalters. Ihm obliegt auch die Gestellung von Kontroll- und Aufsichtspersonal.

6.

Die Gemeinde haftet nicht für abhanden gekommene Garderobe.

7.

Alle in den gemeindlichen Einrichtungen gefundenen Gegenstände sind bei der Gemeindeverwaltung abzugeben.

8.

Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass es auf dem Parkplatz vor der gemeindlichen Einrichtung nicht zu Problemen durch wild parkende Fahrzeuge kommen kann. Des Weiteren hat der Veranstalter darauf einzuwirken, dass es auch außerhalb des Gebäudes nicht zu Lärmbelästigungen durch abfahrende Fahrzeuge kommt.

9.

Nach Nutzung sind die Räume bis spätestens um 11.00 Uhr des Folgetages „besenrein“ vom Veranstalter zu übergeben. Eine ggf. notwendig werdende Reinigung erfolgt gegen Entgelt durch die Gemeinde.

§ 6

Grundsätzliche Verbote

1.

In allen öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde gilt absolutes Rauchverbot. Die Nutzung von Nebelmaschinen, Kerzen und weiteren raucherzeugenden Objekten ist untersagt.

2.

Das Abbrennen von Feuerwerk und Ähnlichem sowie die Verwendung von gasgefüllten Luftballons mit brennbaren oder brandfördernden Gasen in den gemeindlichen Einrichtungen sind untersagt.

3.

Das Mitbringen von Tieren in sämtlichen Räumlichkeiten ist nicht gestattet.

4.

Das Einstellen von Motorrädern, Fahrrädern und dergleichen ist weder in der Halle noch in den Nebenräumen als auch im Foyer erlaubt.

5.

Gilt nur für die eigentlichen Hallenbereiche der Sporthallen:

Es ist grundsätzlich verboten, alkoholische Getränke und Speisen jeglicher Art mit in die Hallenbereiche zu nehmen. Erfrischungsgetränke dürfen nur in PET-Flaschen oder TETRA-Packs mit in die Hallenbereiche genommen werden. Die Mitnahme von Glasflaschen oder sonstigen zerbrechlichen Materialien (z.B. Geschirr) ist strikt verboten.

6.

Gilt nur für die Kulturstätte:

Bei der Kulturstätte handelt es sich um ein unter Denkmalschutz stehendes Gebäude. Mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Baumaterialien innerhalb und außerhalb des Gebäudes und insbesondere mit Blick auf die sehr empfindlichen, teils mit breiten Fugen versehenen Fußböden in den Veranstaltungsräumen, ist der Abwasch von Gläsern und/oder Geschirr ausschließlich in den dort jeweils vorhandenen Küchen zulässig. Das Aufstellen und der Betrieb von Zapfanlagen für den Ausschank von unter Druck stehenden Getränken jeglicher Art in den Veranstaltungsräumen ist untersagt.

Die sonstige Verabreichung von Getränken in den Veranstaltungsräumen mit vorgenannter Einschränkung sowie das Verbringen von Getränken aus den Küchen in den/die Veranstaltungsräume ist zulässig.

Sollten Speisen und/oder Getränke auf den Holzboden gelangen, sind diese umgehend zu entfernen, um ein Eindringen und eine Beschädigung des Bodens so weit wie möglich zu vermeiden.

§ 7

Durchführung des Übungsbetriebes

Die Räume in den gemeindlichen Einrichtungen dürfen ohne besondere Anmeldung (siehe § 2 – Anmeldungen) von den Vereinen und Verbänden nur im Rahmen des von der Gemeinde aufgestellten Belegungsplanes benutzt werden.

Bei jeder Nutzung durch die Vereine hat ein verantwortlicher Übungsleiter, der mindestens 18 Jahre als sein muss, anwesend zu sein. Der Übungsleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes verantwortlich. Er hat sich vor und nach Beendigung der Übungsstunden von dem ordnungsgemäßen Zustand der Halle und deren Einrichtungen einschließlich der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie der WC-Anlagen zu überzeugen. Er hat aufgetretene Schäden spätestens am nächsten Arbeitstag dem Hausmeisterin/Hausmeister oder dem Fachbereich „Technische Dienste“ der Gemeinde Sassenburg zu melden.

Die Aufsichtsperson übernimmt für die Dauer der Benutzungszeit für die betreute Übungsgruppe die volle Verantwortung dafür, dass die Halle nur im Rahmen der hier festgelegten Bestimmungen benutzt wird und Beschädigungen der Räume und der darin befindlichen Gegenstände unterbleiben.

Sollten Beschädigungen auftreten, so ist der Verein bzw. Verband schadensersatzpflichtig.

Vereinseigene Schränke zur Aufbewahrung von kleinen vereinseigenen Sportgeräten können im Einvernehmen mit der Gemeinde aufgestellt werden. Die Schränke müssen so beschaffen sein, dass ihr Aussehen das Gesamtbild der Halle nicht beeinträchtigt.

Auch für die Anbringung von Urkunden oder anderen Sportauszeichnungen in den Räumen der gemeindlichen Einrichtungen muss die Zustimmung der Gemeinde eingeholt werden.

Die Halle darf zum Übungsbetrieb nur durch den Halleneingang und in Turnschuhen ohne schwarze Sohlen betreten werden. Die Schuhe sind vor dem Betreten zu säubern. Benutzte Geräte sind nach dem Gebrauch an ihre hierfür vorgesehenen Plätze zurückzubringen.

Die Vorschriften aus § 5 (Allgemeine Nutzungsbestimmungen) und § 6 (Grundsätzliche Verbote) gelten auch für den Übungsbetrieb der Vereine und Verbände.

§ 8

Rücktritt der Vereine

Sollte ein Nutzungstermin von den Vereinen und Verbänden nicht in Anspruch genommen werden, so ist dieses der Gemeindeverwaltung unverzüglich mitzuteilen, damit die entsprechende Einrichtung nicht geöffnet ist, obwohl keine Nutzung stattfindet. Bei Nichtbeachtung haften die Vereine und Verbände für alle auftretenden Schäden.

§ 9

Verstöße gegen die Benutzungsordnung

Die Gemeinde Sassenburg oder ihre Beauftragten, die das Hausrecht ausüben, sind berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften dieser Benutzungsordnung zu überwachen. Sie sind insbesondere berechtigt, Benutzer bei Verstößen aus der Einrichtung zu weisen.

Bei wiederholten Verstößen kann die Gemeinde Sassenburg dem Benutzer das Betreten der Einrichtungen verbieten.

Werden bei Benutzung durch einen Verein bzw. Verband wiederholt schwerwiegende Verstöße festgestellt, kann die Gemeinde Sassenburg den Verein bzw. Verband von der Benutzung ausschließen.

§ 10

Ausnahmen und abweichende Regelungen

Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen und/oder Abweichungen von vorstehenden Regelungen zulassen.

Sassenburg, 01.11.2025
gez. Jochen Koslowski
Bürgermeister