Nach dem langen Winter ist die Natur nun endlich erwacht. Mit dem Frühling beginnt für viele Gartenbesitzer die Hauptsaison der Gartenpflege. Doch während wir die Beete bestellen, gilt für Hecken, Sträucher und Bäume eine besondere gesetzliche Rücksichtnahme: Seit dem 1. März und noch bis zum 30. September befindet sich die heimische Tierwelt in der gesetzlichen Schonzeit.
Grundlage ist § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), der sicherstellt, dass Vögel, Säugetiere und Insekten in ihrer wichtigsten Fortpflanzungsphase ungestört bleiben. Damit Sie wissen, was in den kommenden Monaten im Garten erlaubt ist und wo die Schere ruhen muss, haben wir die wichtigsten Regeln für Niedersachsen zusammengefasst.
Über den gesamten Zeitraum bis Ende September ist es untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze:
Wer solche größeren Maßnahmen plant, muss damit bis zum 1. Oktober warten.
Sie müssen Ihre Hecke natürlich nicht ein halbes Jahr lang komplett wild wuchern lassen. Der Gesetzgeber erlaubt weiterhin schonende Eingriffe:
Auch beim erlaubten Formschnitt gibt es eine entscheidende Einschränkung: den Artenschutz (§ 44 BNatSchG). Bevor Sie die Heckenschere ansetzen, müssen Sie zwingend das Innere der Hecke kontrollieren.
Entdecken Sie ein bewohntes Vogelnest oder brütende Tiere, muss die Arbeit sofort ruhen. In diesem Fall müssen Sie warten, bis die Brutzeit abgeschlossen ist und die Jungtiere ausgeflogen sind – selbst wenn es sich nur um das Stutzen weniger Zweige handelt.
Hecken sind nach einem langen Winter die ersten sicheren Rückzugsorte für viele heimische Tiere. Sie dienen als essenzielle Brutstätte für Vögel wie Amseln oder Rotkehlchen und bieten Insekten sowie Kleinsäugern wichtigen Schutz. Ein radikaler Rückschnitt im Frühjahr würde Nester zerstören, den Nachwuchs gefährden und diesen wichtigen Lebensraum massiv stören.
Wer sich nicht an das Schnittverbot hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes drohen empfindliche Bußgelder. Im Extremfall können diese bis zu 50.000 Euro, regional sogar bis zu 100.000 Euro betragen. Bei privaten Gartenbesitzern liegen die Strafen meist im drei- bis vierstelligen Bereich – Geld, das definitiv besser in neue Frühlingsblumen investiert ist.