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Die Sassenburg
Ausgabe 4/2024
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Keine Anmeldung nötig!

Der Frühling ist da, es wird wärmer und die Abende werden wieder länger. Es wird „angegrillt“. Aber auch Feuerkörbe, Feuerschalen oder Lagerfeuer erfreuen sich ab jetzt bei dem ein oder anderen wieder großer Beliebtheit. Bei manchen auch deshalb, um ganz nebenbei-unzulässigerweise!- Äste, Zweige, sowie anderes Gartengrün zu verbrennen.

Ein gemütliches Feuer erfreut den einen; Rauch und Qualm jedoch stören den anderen, nämlich zumeist die Nachbarn, aber vor allem auch die Umwelt. Die Diskussionen um Schadstoffbelastungen sind aktuell und intensiv. Zudem gehen von offenen Feuern Brandgefahren aus, die nicht unterschätzt werden dürfen!

An dieser Stelle kommt nun leider das Ordnungsamt „ins Spiel“. Schließlich ist nicht alles erlaubt, was gefällt. In der Gemeinde Sassenburg gilt:

Laut § 10 der Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Sassenburg „…ist das Anlegen und Unterhalten von Oster- und anderen offenen Feuern im Freien verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Gemeinde.“ Das betrifft jedes offene Feuer bis hin zum kleinen Feuerkorb! Seit März 2021 wurde die Genehmigungspflicht für Lagerfeuer auf dem eigenen Grundstück abgeschafft. Kleine Lagerfeuer dürfen ohne die Genehmigung durch die Gemeinde betrieben werden. Es müssen aber gewisse „Spielregeln“ eingehalten werden. Genehmigungen für offene Lagerfeuer auf dem eigenen Grundstück sind nicht nötig.

Es spricht nichts dagegen, gelegentlich mal einen kleinen Feuerkorb oder eine kleine Feuerschale zu betreiben. Aber: Das Feuer muss dabei ständig von zwei volljährigen Personen beaufsichtigt werden. Die Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind! In kleinen Feuerkörben oder kleinen Feuerschalen darf zudem vgl. Kamin/Ofen nur hinreichend abgelagertes Holz (Kaminholz) verbrannt werden!

Es sollte selbstverständlich sein, dass ein offenes Feuer bei langanhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen und in Wasserschutzgebieten nicht angemacht wird. Generell erlaubt sind Lagerfeuer seitens der Gemeinde nur, wenn das Wetter ein gefahrloses Abbrennen des Feuers zulässt. Dieses ist ab Waldbrandstufe 4 grundsätzlich nicht mehr der Fall!

Auch beschichtetes oder behandeltes Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter usw.) und auch sonstige Abfälle (z.B. Sperrmüll oder Verpackungsmaterial) gehören nicht in einen Feuerkorb oder eine Feuerschale.

Das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen ist dagegen untersagt und gilt als illegale Müllentsorgung. Pflanzliche Abfälle dürfen nur noch mit Genehmigung des Umweltamtes Landkreis Gifhorn verbrannt werden. Genehmigungen werden auch nur erteilt, wenn ganz besondere Gründe vorliegen, bspw. nachgewiesene Schädlinge. Zuwiderhandlungen können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Stattdessen gehören Gartenabfälle, beschichtetes oder behandeltes Holz, und sonstige Abfälle – wie vorgeschrieben - in die entsprechende Tonne oder aber zur Deponie.

Schließlich sollten alle dazu beitragen, dass die Umwelt und die Umgebung so wenig wie möglich belastet wird.

Wer einen kleinen Feuerkorb oder eine kleine Feuerschale betreiben will, braucht diesen nun also nicht mehr wie früher vorher im Rathaus anmelden. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Sassenburg, Fachbereich 1 – Bürgerservice- unter der Tel.-Nr. 0 53 71/ 688-19 oder per E-Mail an Ordnungswesen@sassenburg.de.

Achtung! Sollte ein Feuerkorb oder eine Feuerschale betrieben werden und jemand anderes die Feuerwehr alarmieren, so ist der Verursacher in den meisten Fällen zum Kostenersatz des Feuerwehreinsatzes verpflichtet.