Neben Geschwindigkeitsüberschreitungen gehört falsches Parken zu den häufigsten Verstößen im Straßenverkehr. Auch wenn Falschparken nur selten direkt zu Unfällen führt, entstehen dadurch dennoch gefährliche Situationen. Besonders das Parken auf Gehwegen zwingt Fußgänger häufig dazu, auf die Fahrbahn auszuweichen. Dies ist vor allem für Kinder, Eltern mit Kinderwagen, ältere Menschen und mobilitätseingeschränkte Personen gefährlich.
Zudem sind Gehwege nicht für das Befahren mit Kraftfahrzeugen ausgelegt, wodurch Schäden entstehen können.
Bitte helfen Sie mit, solche Situationen zu vermeiden, damit ein Einschreiten des Ordnungsamtes möglichst nicht erforderlich wird.
Autos, die auf Gehwegen parken, nehmen Fußgängern den Platz. Die Folgen sind:
Das kann lebensgefährlich sein!
Vermehrt erhalten wir Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern, ob andersfarbig gestaltete Flächen auf gemeindlichen Straßen als Geh- oder Radweg gelten. Dies ist nicht der Fall. Kraftfahrzeuge haben eine Fahrbahnbenutzungspflicht.
Ein Gehweg ist entweder durch einen Bordstein, einen Grünstreifen oder durch Beschilderung eindeutig gekennzeichnet. Andersfarbig gestaltete Flächen gehören hingegen zur Fahrbahn. Das Parken am rechten äußeren Fahrbahnrand ist dort grundsätzlich erlaubt.
Das Halten am rechten Fahrbahnrand kann auch eine verkehrsberuhigende Wirkung haben. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine Durchfahrtsbreite von mindestens 3,05 m (gemessen ab Außenspiegel) gewährleistet bleibt.
Grundstückseinfahrten müssen gegenüber nicht grundsätzlich freigehalten werden, solange die erforderliche Durchfahrtsbreite gewährleistet ist. Kreuzungsbereiche müssen jedoch freibleiben.
Ist die erforderliche Durchfahrtsbreite nicht gegeben, muss eine andere geeignete Parkmöglichkeit genutzt werden – auch wenn hierfür ein kurzer Fußweg in Kauf genommen werden muss.
Die Straßenverkehrsordnung regelt in § 12 das Halten und Parken. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
Im dargestellten Bild gehört der links erkennbare, grau gepflasterte Bereich zur Fahrbahn. Unter der Voraussetzung, dass die erforderliche Durchfahrtsbreite eingehalten wird, findet an dieser Stelle das Rechtparkgebot in Fahrtrichtung auf dem grauen Bereich Anwendung. Der rechts verlaufende, baulich abgesetzte Bereich stellt hingegen den Gehweg dar und muss vollständig für Fußgänger freigehalten werden.