Gemäß §§ 16 und 45b Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) (Bekanntmachung am 28. Januar 2014 - Nds. GVBl. S. 35 - VORIS 20330 01 -) in der zurzeit geltenden Fassung gebe ich Folgendes bekannt:
Die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters für die Gemeinde Sassenburg findet am Tag der Kommunalwahlen, 13.09.2026, in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
Sollte eine Stichwahl erforderlich werden, findet diese am 27.09.2026 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters muss von mindestens 130 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung muss die Wahlberechtigung gegeben sein. Die Wahlberechtigung ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen (§ 45d Absatz 3 NKWG).
Die genannten mind. 130 Unterschriften sind nicht erforderlich für den Amtsinhaber sowie für Parteien und Wählergruppen (§§ 45d Abs. 4 in Verbindung mit 21 Abs. 10 NKWG):
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
| - | Bürger-Interessen-Gemeinschaft Sassenburg (B.I.G.-Sassenburg - bzw. B-In-G Sassenburg) |
| - | Alternative für Deutschland (AfD) |
| - | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
| - | Wir für Sassenburg (WirSa) |
| - | DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.) |
Gemäß § 21 Abs. 9 NKWG darf eine wahlberechtigte Person für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig.
Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde Sassenburg, Bokensdorfer Weg 12, 38524 Sassenburg) einzureichen.
Die Einreichungsfrist für die Bürgermeisterwahl endet bereits am 6. Juli 2026 (69. Tag vor der Wahl) um 18.00 Uhr (Ausschlussfrist!), wobei diese Vorgabe noch der (geplanten) Änderung des NKWG bedarf. Die Verabschiedung dieser Gesetzesänderung im Niedersächsischen Landtag wird für Ende April 2026 erwartet.
Es wird den Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber*innen dringend empfohlen, die gegenüber den Kommunalwahlen frühere Einreichungsfrist: 06.07.2026, 18.00 Uhr, einzuhalten. Da die Unterlagen den formellen Anforderungen des NKWG und der NKWO entsprechen müssen, sollte ein Wahlvorschlag rechtzeitig vor dieser Ausschlussfrist beim Gemeindewahlleiter abgegeben werden.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 f Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen.
Parteien, die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallen, werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 (90. Tag vor der Wahl) beim Niedersächsischen Landeswahlleiter -Geschäftsstelle-, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen.
Die Vorschriften der § 22 NKWG und § 34 NKWO sind dabei zu beachten.