Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) (Bekanntmachung am 28. Januar 2014 - Nds. GVBl. S. 35 - VORIS 20330 01 -) in der zurzeit geltenden Fassung gebe ich Folgendes bekannt:
Gemäß §§ 46 und 91 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in Verbindung mit § 21 Abs. 4 NKWG ergeben sich folgende für den Gemeinderat zu wählende Ratsfrauen und - herren bzw. für die Ortsräte zu wählende Mitglieder sowie Höchstzahlen der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag:
| Ratsfrauen und -herren | Höchstzahl der Bewerber*innen je Wahlvorschlag | |||
| Rat der Gemeinde | in | Sassenburg | 26 Mitglieder des Ortsrates | 31 Höchstzahl der Bewerber*innen je Wahlvorschlag |
| Ortsräte | in | Dannenbüttel Grußendorf Neudorf-Platendorf Stüde Triangel Westerbeck | 5 5 5 5 5 5 | 10 10 10 10 10 10 |
Im Wahlgebiet der Gemeinde Sassenburg besteht ein Wahlbereich.
Wahlvorschläge können gemäß § 21 Abs. 1 NKWG von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von wahlberechtigten Einzelpersonen (Einzelbewerberin oder Einzelbewerber) eingereicht werden.
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Er muss zusätzlich persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein
für den Rat der Gemeinde von mindestens 20,
für die Ortsräte Neudorf-Platendorf, Triangel und Westerbeck von mindestens 20 und
für die Ortsräte Dannenbüttel, Grußendorf und Stüde von mindestens 10
Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs.
Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung des Wahlrechts eingehen, ungültig (§ 21 Abs. 9 NKWG).
Gemäß § 21 Abs. 10 NKWG sind von der Beibringung der zusätzlichen Unterschriften die folgenden Parteien und Wählergruppen befreit:
| Für die Wahl des Rates der Gemeinde Sassenburg: | |
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
| - | Bürger-Interessen-Gemeinschaft Sassenburg (B.I.G.-Sassenburg bzw. B-In-G Sassenburg) |
| - | Alternative für Deutschland (AfD) |
| - | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
| - | Wir für Sassenburg (WirSa) |
| - | DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE) |
| Für alle Ortsratswahlen: | |
| - | Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU) |
| - | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
| - | Alternative für Deutschland (AfD) |
| - | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
| - | DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE) |
| Außerdem für die Ortsratswahlen in Dannenbüttel, Grußendorf, Neudorf-Platendorf und Stüde: | |
| - | Bürger-Interessen-Gemeinschaft Sassenburg (B.I.G.-Sassenburg bzw. B-In-G Sassenburg) |
| Außerdem für die Ortsratswahl in Westerbeck: | |
| - | Bürger-Interessen-Gemeinschaft Sassenburg (B.I.G.-Sassenburg bzw. B-In-G Sassenburg) |
| - | Wir für Sassenburg (WirSa) |
Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig bei der zuständigen Wahlleitung (Gemeinde Sassenburg, Bokensdorfer Weg 12, 38524 Sassenburg) einzureichen. Die Einreichungsfrist endet am 20. Juli 2026 (55. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist!).
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Diesbezüglich wird auf die Bestimmungen der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 f Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) in der zurzeit geltenden Fassung hingewiesen.
Parteien, die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallen, werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 (90. Tag vor der Wahl) beim Niedersächsischen Landeswahlleiter -Geschäftsstelle-, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, einzureichen. Die Vorschriften der § 22 NKWG und § 34 NKWO sind dabei zu beachten.