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Stadt Klötze Kurier
Ausgabe 9/2025
Mitteilungen
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Mitteilungen

Auf Antrag kann eine Auskunftssperre ins Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leib, Leben oder ähnliche schutzwürdige Güter entstehen könnten.

Übermittlungssperre (§§ 36, 42 und 50 BMG)

Sie haben die Möglichkeit, der Weitergabe beziehungsweise Nutzung Ihrer Daten

im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen (Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen) § 50 (5) i. V. m. § 50 (1) BMG),

an Presse, Rundfunk oder andere Medien zum Zweck der Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften (§ 50 (5) i. V. m. § § 50 (2) BMG),

für Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubiläen und Jubiläen von Lebenspartnerschaften durch den Ministerpräsidenten (§ 50 (5) i. V. m. § § 50 (2) BMG),

zur Herausgabe an Adressbuchverlage (§ 50 (5) i. V. M. § 50 (3) BMG)

an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 (3) BMG) und

an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst, wenn Sie im nächsten Jahr volljährig werden (§ 36 (2) BMG)

bei der Meldebehörde des Wohnortes zu widersprechen.

Auskunftssperre (§ 51 BMG)

Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

Voraussetzungen:

Übermittlungssperre

Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren reicht es aus, wenn Sie bei der Stadt Klötze, Einwohnermeldeamt, in der Sie wohnen, Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen. Für einen solchen Widerspruch brauchen Sie keine Begründung abgeben, ein berechtigtes Interesse ist nicht erforderlich.

Auskunftssperre

Für eine Auskunftssperre müssen triftige Gründe vorliegen und der Meldebehörde glaubhaft gemacht werden, die eine Gefährdung Ihrer oder anderer Personen deutlich macht. Die Sperre wird erst eingetragen, wenn eine Überprüfung Ihrer Angaben die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigt hat. Die Auskunftssperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde.

Diese Sperre wird nur in absoluten Ausnahmefällen eingetragen. Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit Ihrer Meldebehörde Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt.

Was muss ich mitbringen?

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Formloser Antrag mit detaillierter Sachverhaltsschilderung

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Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden

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Benennung der Personen, die geschützt werden müssen

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Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben

Was sollte ich noch wissen?

Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Der Bürgermeister