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Eschenblatt
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

In den Unternehmensflurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-Ost und Groß Hehlen, Landkreis Celle, werden die nachfolgenden Hinweise bekanntgegeben, die sich auf folgende Gebiete beziehen:

Verfahrensgebiete:

Celle Süd: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 22.05.2002, Anordnung Nr. 1 vom 06.06.2006, Anordnung Nr. 2 vom 06.11.2007, Änderungsbeschluss vom 03.06.2009, Anordnung Nr. 3 vom 14.03.2011, Teilungsbeschluss vom 30.06.2011, Anordnung Nr. 4 vom 22.08.2013, Anordnung Nr. 5 vom 24.07.2014, Anordnung Nr. 6 vom 29.01.2016, Anordnung Nr. 7 vom 10.02.2016, Teilungsbeschluss vom 30.05.2017 und Anordnung Nr. 8 vom 18.05.2020 zum Verfahrensgebiet Celle-Süd gehörenden Flächen

Celle- Ost: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 26.11.2020, Anordnung Nr. 1 vom 17.05.2026 und Anordnung Nr. 2 vom 28.03.2024 zum Verfahrensgebiet Celle-Ost gehörenden Flächen

Groß Hehlen: die mit Flurbereinigungsbeschluss vom 06.10.2020 zum Verfahrensgebiet Groß Hehlen gehördenden Flächen

Eine Karte, aus der sich die jeweiligen aktuellen Verfahrensgebiete ergeben, liegt zwei Wochen lang nach dieser Bekanntmachung während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Celle und der Samtgemeinde Wathlingen aus und sind auch auf der Internetseite des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg unter der Rubrik öffentliche Bekanntmachungen der Geschäftsstelle Verden einsehbar: https://www.arl-lg.niedersachsen.de/bekanntmachungen-verden

A.

Zeitweilige Einschränkung des Eigentums in den Unternehmensflurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-Ost und Groß Hehlen, Landkreis Celle gemäß § 34 Nrn. 1 bis 3 und § 85 Nrn.5 und 6 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl.I S.546) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) für die zum jeweiligen Verfahrensgebiet gehörenden Flächen:

Bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

1.

In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

2.

Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen u.ä. Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

3.

Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturellen Belange nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

4.

Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen bis zur Ausführungsanordnung der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde (§85 Abs.5 FlurbG)

Sind entgegen den unter Ziffer 1. und 2. genannten Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gem. § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der unter Ziffer 3. genannten Vorschriften vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind Holzeinschläge entgegen der unter Ziffer 4. genannten Vorschrift vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Eingriffe entgegen den unter Ziffer 2., 3. und 4. genannten Vorschriften stellen gemäß § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

B.

Aufforderung zur Anmeldung von Rechten in den Unternehmensflurbereinigungsverfahren Celle-Süd, Celle-Ost und Groß Hehlen, Landkreis Celle, gemäß §§ 10, 14, 15 i.V.m. § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.2794) für die zum jeweiligen Verfahrensgebiet gehörenden Flächen.

I.

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen könnten, sind innerhalb von drei Monaten beim Amt für regionale Landesentwicklung Lüneburg, Geschäftsstelle Verden, Eitzer Straße 34, 27283 Verden/Aller anzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.

II.

Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Inhabende eines Rechtes, das aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist, müssen die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 Abs. 2 und 3 FlurbG).

III.

Soweit Eintragungen im Grundbuch durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuches unrichtig geworden sind, werden die Beteiligten darauf hingewiesen, im eigenen Interesse beim Grundbuchamt auf eine baldige Berichtigung des Grundbuches hinzuwirken bzw. den Auflagen des Grundbuchamtes zur Beschaffung der Unterlagen für die Grundbuchberichtigung möglichst unverzüglich nachzukommen.

Vorstehende Bekanntmachung des Amtes für regionale Landesentwicklung Lüneburg - Geschäftsstelle Verden - vom 17.04.2024 wird hiermit bekanntgegeben:

Eschede, den 03.05.2024
Gemeinde Eschede
Der Bürgermeister