| 1. | Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde Eschede wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der Öffnungszeiten | |
| montags bis freitags von | 08.30 bis 12.00 Uhr |
| montags zusätzlich von | 14.00 bis 16.00 Uhr und |
| donnerstags zusätzlich von | 14.00 bis 18.00 Uhr im |
Rathaus der Gemeinde Eschede
Am Glockenkolk 1
29348 Eschede
| für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. |
| Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. |
| Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. |
| 2. | Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit von Montag, den 20.05.2024 bis spätestens Freitag, den 24.05.2024, 12.00 Uhr, |
Rathaus der Gemeinde Eschede
Am Glockenkolk 1
29348 Eschede
| Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. | |
| 3. | Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. | |
| Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. | |
| 4. | Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Celle | |
| durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder | |
| durch Briefwahl | |
| teilnehmen. | |
| 5. | Einen Wahlschein erhält auf Antrag | |
| 5.1 | eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, |
| 5.2 | eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn |
| a) | sie nachweist, dass er ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat, |
| b) | ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist, |
| c) | ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. |
| Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich (nicht aber telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl (Samstag, der 08.06.2024), 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine wahlberechtigte Person mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
| 6. |
| Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich |
| - | einen amtlichen Stimmzettel, |
| - | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| - | einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und |
| - | ein Merkblatt für die Briefwahl. |
| Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die wahlberechtigte Person persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier wahlberechtigte Personen vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. | |