Für die Wahl zum Rat der Gemeinde Eschede und den Ortsräten der Ortschaften Eschede, Habighorst und Höfer am 13.09.2026 rufe ich gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und gebe Folgendes bekannt:
| 1. | Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter sowie Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag |
| 1.1. | Für den Rat der Gemeinde Eschede sind 16 Ratsmitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 21. |
| 1.2. | Für die Ortsräte Eschede, Habighorst und Höfer sind jeweils 7 Ortsratsmitglieder zu wählen. Die Höchstzahl der Bewerberinnen und Bewerber je Wahlvorschlag beträgt 12. |
| 2. | Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche |
| Im Rahmen der Wahl zum Gemeinderat bildet die Gemeinde Eschede einen Wahlbereich. Bei der Wahl der Ortsräte gilt die jeweilige Ortschaft als ein Wahlbereich. | |
| 3. | Einreichung von Wahlvorschlägen |
| Ein Wahlvorschlag kann von einer Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von einer Gruppe von Wahlberechtigten (Wählergruppe) oder von einer wahlberechtigten Einzelperson eingereicht werden. | |
| Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis Montag, den 20.07.2026, 18:00 Uhr, bei der Wahlleitung der Gemeinde Eschede, Bahnhofstraße 4, 29348 Eschede einzureichen (§ 21 Abs. 2 NKWG). Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein. Ein Einzelwahlvorschlag darf den Namen nur einer wählbaren Bewerberin oder nur eines wählbaren Bewerbers enthalten. | |
| 4. | Zahl der erforderlichen Unterschriften für Wahlvorschläge |
| Jeder Wahlvorschlag muss gemäß § 21 Abs. 9 NKWG von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein. Jeder Wahlvorschlag muss außerdem persönlich und handschriftlich für die Wahl des Rates der Gemeinde Eschede von mindestens 20 Wahlberechtigten des Wahlbereichs, für die Wahl der Ortsräte Eschede, Habighorst und Höfer von jeweils mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbereichs und unter Beachtung der Vorschriften des § 32 Abs. 2 NKWO unterzeichnet sein. | |
| Hiervon ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien und Wählergruppen: | |
| Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU), | |
| Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), | |
| Alternative für Deutschland (AfD), | |
| BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE), | |
| Freie Demokratische Partei (FDP), | |
| DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE.), | |
| Bürger für Eschede (BüFE), | |
| Wählergemeinschaft Habighorst (WG Habighorst) für den Ortsrat Habighorst, | |
| Wählergemeinschaft Höfer (WG Höfer) für den Ortsrat Höfer. | |
| Die Formblätter für die Unterstützungsunterschriften sind bei der Gemeindewahlleitung kostenfrei erhältlich. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Hat jemand für eine Wahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind (§ 21 Abs. 9 NKWG). | |
| 5. | Inhalt und Form der Wahlvorschläge |
| Die Wahlvorschläge für die Wahl des Rates der Gemeinde Eschede und der jeweiligen Ortsräte müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff. NKWG sowie der §§ 32 ff. Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) entsprechen. | |
| Entsprechende Vordrucke für den Wahlvorschlag erhalten Sie kostenfrei bei der Gemeindewahlleitung. | |
| 6. | Wahlanzeige |
| Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als solche nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie gemäß § 22 Abs. 1 NKWG spätestens bis zum 15.06.2026 bei dem Niedersächsischen Landeswahlleiter ihre Beteiligung angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Der Anzeige sind die schriftliche Satzung und das Programm sowie der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen. Im Übrigen sind § 22 NKWG und § 34 NKWO zu beachten. |