Die Eingriffsregelung bei der Fällung von Bäumen auf Privatgrundstücken aufgrund des § 17 Absatz 3 Bundesnaturschutzgesetz
Seit dem 04. Dezember 2020 müssen erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft, die nicht von Behörden durchgeführt oder genehmigt werden, von der Naturschutzbehörde des Landkreises Celle genehmigt und vom Verursacher gegebenenfalls auch ausgeglichen werden. Hierzu gehören auch Baumfällungen in Gärten oder entlang von Privatwegen.
Ob die Baumfällung einer Genehmigung durch die Naturschutzbehörde bedarf, hängt im Wesentlichen von zwei Fragen ab:
1. Erfolgt eine Genehmigung nach einer anderen Rechtslage (z. B. Baurecht, Denkmalschutz oder Planungsrecht)? Wenn ja, ist die Genehmigung durch die jeweils zuständige Stelle zu erteilen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde erfolgt dann durch diese Behörde. Ist dies nicht der Fall, ist die Frage der Erheblichkeit zu prüfen.
Ein Haus, ein Carport oder eine Garage kann nur dort gebaut werden, wo kein Baum steht. Ein Baum darf gefällt werden, wenn eine gültige Baugenehmigung vorliegt und die Fällung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bauvorhaben steht. Der Baum muss den Bau tatsächlich behindern. Nach Abschluss der Baumaßnahme unterliegen spätere Fällungen der privaten Eingriffsregelung.
2. Ist der Eingriff erheblich?
Bäume sind wichtige Lebensraumelemente für zahlreiche Tierarten und tragen wesentlich zum Klima- und Landschaftsschutz bei, indem sie Schatten spenden, Verdunstung regulieren und CO₂ binden. Die Erheblichkeit wird im Einzelfall beurteilt und richtet sich nach Baumart, Alter sowie dem Umfeld.
In Niedersachsen unterliegen nach § 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz außerdem Alleen, Baumreihen, naturnahe Feldgehölze sowie Feldhecken der Eingriffsregelung.
Was passiert, wenn ein Eingriff als erheblich eingestuft wird?
Nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz sind vermeidbare Eingriffe zu unterlassen. Ist ein Eingriff unvermeidbar, muss ein triftiger Grund vorliegen, etwa eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit oder von Leib und Leben. Größe eines Baumes oder Laubfall gelten nicht als ausreichende Gründe. Genehmigungen können mit Kompensationsauflagen wie Ersatzpflanzungen verbunden werden.
Wichtig: Die Verkehrssicherungspflicht schließt die Anwendung der Eingriffsregelung nicht aus.
Fällanträge sind beim Landkreis Celle – Abteilung Natur- und Landschaftsschutz – einzureichen (naturschutz@lkcelle.de). Dem Antrag sind Fotos beizufügen, die Baumart und Fällgrund erkennen lassen. Bei nicht sichtbaren Schäden kann ein Gutachten erforderlich sein.
Die Gemeinde Eschede berät unterstützend, ist jedoch nicht zuständig für die Genehmigung. Ansprechpartner ist der zertifizierte Baumsachverständige Christoph Götze, Tel. 05142/411-18, Mail: christoph.goetze@eschede.de.
Schieflagen eines Baumes oder Baumzwiesel stellen nicht automatisch Fällgründe dar. Bei Zwieseln muss eine deutliche Rissbildung im Unterstamm erkennbar sein.
Was kostet eine Genehmigung? Die Gebühren richten sich nach dem Aufwand der Prüfung durch den Landkreis. Ungenehmigte erhebliche Eingriffe stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit hohen Bußgeldern geahndet werden.
Was hier für Bäume beschrieben wurde, gilt für Hecken und Sträucher entsprechend.
Zusätzlich gelten die Vorschriften der §§ 39 bis 45 Bundesnaturschutzgesetz. Bäume außerhalb gärtnerisch genutzter Flächen dürfen vom 01.03. bis 30.09. nicht gefällt werden. Für Hecken gilt diese Sperrfrist auch innerhalb von Gärten. Diese Regelungen betreffen den Artenschutz und gelten unabhängig von der Eingriffsregelung, die ganzjährig Anwendung findet. Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten dürfen nicht zerstört oder beschädigt werden.