Titel Logo
Der Findling
Ausgabe 11/2024
Aus der Verwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus der Verwaltung

Liebe Leserinnen und Leser,

mein Artikel für diese Ausgabe bezieht sich auf kürzlich ergangene Urteile zweier Oberlandesgerichte nach Verkehrsunfällen, bei denen Personen mit Fahrrädern beteiligt waren. In München (Az.: 10 U 651/20) befasste sich das Gericht mit der Haftungsfrage einer Radfahrerin, die mit einem Motorradfahrer zusammenstieß. Was war passiert? Die Radfahrerin hat in diesem Fall eine kurvige Bundesstraße befahren, obwohl sie einen vorhandenen Radweg hätte nutzen müssen. Der Motorradfahrer führte einen Überholvorgang durch, in dessen Folge es zum genannten Zusammenstoß kam. Beide Personen wurden schwer verletzt. Die anschließende Aufarbeitung des Falles ergab, dass den Motorradfahrer keine Schuld traf, aber die Fahrradfahrerin gegen das Gebot der Benutzungspflicht von vorhandenen Radwegen verstoßen hatte. Sie wurde daher zu einer zivilrechtlichen Mithaftung von 25 Prozent verurteilt. Die höhere Mithaftung gegenüber dem Motorradfahrer ergibt sich aus der höheren Betriebsgefahr eines Motorrads. Der hier eigentlich zugrundeliegende Verkehrsverstoß, den vorhandenen Radweg nicht benutzt zu haben, wird auch von uns hier immer wieder insbesondere dann festgestellt, wenn Radwege gepflastert oder etwas in Mitleidenschaft gezogen sind. Die hier zutreffende Regel findet sich im §41StVO. Demnach können für bestimmte Verkehrsgruppen Sonderwege ausgewiesen werden. Zu diesen Sonderwegen gehören auch die Radwege oder kombinierte Fuß- und Radwege, sofern sie mit den Verkehrszeichen 237, 240, 241 (rund, blauer Untergrund mit entsprechendem Symbolbild) beschildert wurden.

Diese Beschilderung führte im Umkehrschluss dazu, dass derartige Wege von Radfahrenden Personen zu benutzen sind. Benachbarte und gut asphaltierte Straßen, auf denen ein Fahrrad möglicherweise besser rollt, sind dann tabu. Auch wenn der Weg als Kombination mit einem Gehweg vorhanden ist, besteht die Nutzungspflicht unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme. Wer trotz vorhandenem und ausgeschildertem Radweg die Straße benutzt, muss mit einer Geldstrafe ab 20,-EUR rechnen.

Häufig müssen wir auch beobachten, dass der Radweg in falscher Richtung befahren wird. Hier droht dann eine Geldstrafe ab 55,-EUR.

Im zweiten angesprochenen Fall geht es um Personen, die mit einem Rennrad unterwegs sind. Gerade in ländlichen Regionen sind diese Sportlerinnen und Sportler anzutreffen. Deren Ziel ist es, eine größere Strecke in der schnellstmöglichen Zeit zu bewältigen. Die typische Bauart der Rennräder führt leider dazu, dass man hier mit gesenktem Kopf fährt. Das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 9 U 74/23) hat in einem Fall entschieden, dass dem Radrennfahrer bzw. der Radrennfahrerin kein Schadensersatz zusteht, wenn er oder sie durch diese Fahrweise Hindernisse oder Gefahrenstellen nicht rechtzeitig erkennt. Das Gericht ging mit seiner Entscheidung sogar soweit, dass diesen Personen die Pflicht auferlegt ist, jederzeit das Verkehrsgeschehen beobachten zu müssen und der gesenkte Kopf nur im Stillstand zulässig ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich auch auf die Fragestellung eingehen, ob jemand, der mit einem Rennrad in sportlicher Absicht unterwegs ist, auch den vorhandenen (ausgeschilderten) Radweg benutzen muss. Die Antwort lautet auch in diesem Fall „ja“. Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Az.: 24 U 134/11) bereits im Jahr 2011 entschieden, dass auch für diese sportlich ambitionierten Menschen die Benutzungspflicht besteht.

Sollten Sie zu diesem oder anderen Themen Fragen haben, können Sie uns unter 03902/93935916 ansprechen oder in einer unserer Sprechstunden in Beetzendorf oder Diesdorf, jeweils im dortigen Rathaus, vorbeischauen.

Ihr Polizeihauptmeister Jörg Bialas