Liebe Leserinnen und Leser, die kleinen elektrifizierten Roller sind mittlerweile fester Bestandteil unserer Mobilität. Insbesondere in städtischen Bereichen begegnen uns diese Fahrzeuge in einem mittlerweile größeren Umfang. Aber auch im ländlichen Raum können wir hin und wieder Menschen, insbesondere Jugendliche und jüngere Erwachsene, auf diesen Fahrzeugen beobachten. Vielleicht werden Sie sich in Bezug auf die Überschrift zu diesem Artikel bereits bewusst sein, dass sich ein Zusammenspiel von Alkohol und Nutzung eines E-Scooters verbietet. Aber meine Berufserfahrung zeigt immer wieder, dass es im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die nicht in die Kategorie PKW, LKW oder Traktor fallen, hin und wieder doch Unsicherheiten gibt. Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich mit einem Urteil klargestellt, dass E-Scooter im Zusammenhang mit Alkoholeinfluss wie Kraftfahrzeuge und nicht wie Fahrräder zu behandeln sind. Dies heißt ganz konkret, dass bei einem ermittelten Wert von mehr als 1,1Promille eine festgestellte Fahrt als Straftat im Sinne von §316StGB zu behandeln ist. Die daraus resultierenden Folgen sind wie bei einer Nutzung z.B. eines Autos - Verlust der Fahrerlaubnis für alle Kraftfahrzeuge, Geldstrafe, Punkte in Flensburg und schlimmstenfalls sogar eine spätere Medizinisch-Psychologische Untersuchung zur Wiedererlangung von Fahrerlaubnissen. Insbesondere Jugendliche und Fahranfänger müssen bei der Fahrt mit einem E-Scooter beachten, dass für sie die 0,0-Promillegrenze gilt. Jugendliche, die noch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sind, müssen zudem im Falle einer festgestellten Alkohol- und/oder Drogenfahrt damit rechnen, dass die bereits beantragte Erlangung der Fahrerlaubnis durch Besuch einer Fahrschule hinfällig werden kann und es nicht zu den geplanten Prüfungen kommt.
Im Zusammenhang mit der Nutzung von E-Scootern möchte ich hier auch noch einmal auf die bestehende Versicherungspflicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PfVersG) hinweisen. Demnach müssen E-Scooter wie ein Moped/Mokick jährlich mit einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedient werden. Die entsprechenden Versicherungsplaketten sind deutlich sichtbar anzubringen.
Da ich zu Beginn meines Artikels auch die Nutzung von Fahrrädern angesprochen habe, möchte ich abschließend noch einmal auf damit erfolgte Fahrten unter Alkoholeinfluss eingehen. Auch wenn hier die absolute Fahruntüchtigkeit erst bei 1,6 Promille beginnt, kann es bereits bei Alkoholwerten darunter zu einer Straftat gemäß §316StGB kommen, wenn entsprechende Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Darunter fallen alle festgestellten Fahrfehler, die bekanntermaßen bei einer Fahrt im nüchternen Zustand nicht gemacht werden würden. Nicht nur die allgemein bekannte Schlangenlinienfahrt sondern auch ein Rotlichtverstoß oder die unerlaubte Gehwegnutzung können als Ausfallerscheinung gewertet werden. Derartige Ausfallerscheinungen sind auch bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen, auch E-Scootern, bedeutsam, wenn der Alkoholwert unter 1,1 Promille liegt.
Ich wünsche Ihnen für die bevorstehende Adventszeit und die Festtage zum Jahreswechsel alles Gute. Sollten Sie in dieser Zeit doch einmal auf Grund der gegebenen Umstände einen Glühwein genießen können, dann lassen Sie anschließend besser jede Art von Fahrzeug stehen.
Sollten Sie Fragen zu diesem oder einem anderen Thema haben, können Sie uns wie gewohnt unter 03902/93935916 erreichen.