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Der Findling
Ausgabe 2/2025
Aus der Verwaltung
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Aus der Verwaltung

Liebe Leserinnen und Leser,

ich gehe davon aus, dass die Wenigsten von Ihnen mit der heutigen Überschrift etwas anfangen können. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Beetzendorfer Gemeindebürgermeister, habe ich mich mit einer Verkehrssituation befasst, die letztendlich zur heutigen Thematik geführt hat. Sie werden jetzt sicherlich sofort fragen, ob es die unechte Einbahnstraße in Anlehnung an die StVO geben kann? Schließlich wird auf diese dort nicht hingewiesen. Die Antwort lautet schlicht und einfach „ja“. Was zeichnet diese Straßen also aus, dass sie mit diesem Begriff eingestuft werden? Die Beschilderung oder besser gesagt das fehlende Verkehrszeichen 220 „Einbahnstraße“ ist hier das entscheidende Merkmal, neben dem Vorhandensein des Verkehrszeichens 267 „Verbot der Einfahrt“ am anderen Straßenende. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dieser Regelung für den Fahrzeugverkehr? Zunächst ist festzustellen, dass auch in Einbahnstraßen das Rechtsfahrgebot nach §2StVO einzuhalten ist. Davon darf nur abgewichen werden, sofern an einem stehenden Hindernis links vorbeigefahren oder ein langsam fahrendes Fahrzeug überholt werden soll. Die Verpflichtung zum Einhalten des Rechtsfahrgebots ist insbesondere auch deshalb unerlässlich, weil Sie hier immer mit Gegenverkehr durch Rad fahrende Personen rechnen müssen. Diesen kann mit dem vorhandenen Zusatzschild „Fahrrad frei“ das Befahren einer solchen Straße entgegen der Einbahnstraßenregelung erlaubt worden sein. Am Ende einer Einbahnstraße kommt noch eine weitere Besonderheit für Personen hinzu, die mit ihrem Fahrzeug nach links abbiegen wollen.

Wer hier der Auffassung ist, sich ganz links einordnen zu müssen, sofern es keine gesonderten Fahrspuren mit vorgegebenen Fahrtrichtungspfeilen gibt, unterliegt einem Irrtum. Noch einmal zur Erinnerung – das Rechtsfahrgebot hat auch in Einbahnstraßen weiterhin Gültigkeit. Stellen Sie sich vor, Sie sind ortsfremd und befahren eine Straße, die am Anfang nicht erkennbar als Einbahnstraße beschildert wurde? Wie würden Sie sich verhalten? Die Antwort kann also nur lauten – rechts fahren und mit Gegenverkehr rechnen. Und jetzt erreichen Sie das Ende der Straße und wollen nach links abbiegen. Da Sie auch bis hierher nicht wissen können, dass es das VZ 267 „Verbot der Einfahrt“ gibt, würden Sie sich sehr wahrscheinlich höchstens bis zur Mitte der Fahrbahn vorwagen, um möglichen einbiegenden Gegenverkehr nicht zu gefährden. Somit können wir auch hier feststellen, dass das Einordnen auf der ganz linken Seite falsch ist. Soweit zur Theorie. Besser ist es immer, so etwas in der Praxis nachvollziehen zu können. Und dafür bietet uns Beetzendorf ein zutreffendes Beispiel. Wer Beetzendorf kennt, dem wird jetzt bewusst, dass wir eine vergleichbare Verkehrssituation oder –führung in den Straßenzügen „Beverhol“ und „Freistraße“ haben. In beiden Fällen können Sie das oben beschriebene Vorhanden- und Nichtvorhandensein der entsprechenden VZ 220 und 267 feststellen. Auch haben wir die Situation, dass Ihnen Menschen auf dem Fahrrad entgegenkommen dürfen. Und was wir leider in Beetzendorf am Ende des Beverhol, an der Einmündung zur Goethestraße, immer wieder beobachten müssen, ist der Umstand des falschen Verhaltens beim Linksabbiegen, weil man sich zu weit nach links einordnet.

Um die Verkehrssicherheit im Bereich des Beverhol zu erhöhen, wurden deshalb vor kurzer Zeit zusätzliche Fahrbahnmarkierungen aufgebracht - zum einen im Bereich der Volksbank eine gestrichelte Mittellinie, um das Einhalten des Rechtsfahrgebots durchzusetzen, zum anderen im Bereich der Einmündung zur Goethestraße. Hier wurde eine Fahrbahnmarkierung aufgebracht, die den zu nutzenden Bereich für den einbiegenden Fahrradverkehr verdeutlicht. Weiterhin müssen Sie sich zukünftig wieder darauf einstellen, dass Fahrzeuge aus Richtung Parkplatz „Volksbank“ kommend wieder nach links in Richtung Ortsmitte abbiegen dürfen. Gerade auch für diese Situation wurde die gestrichelte Mittellinie erneuert.

Ich hoffe, dass die hier heute vorgenommenen Erklärungen dazu beitragen, die Verkehrssituation in diesen beiden stark frequentierten Straßenzügen verständlicher zu machen und somit zu einer verbesserten Verkehrssicherheit beitragen zu können.

Für Fragen zu diesem oder anderen Themen sind wir weiterhin für Sie telefonisch unter 03902/93935916 erreichbar.

Ihr Polizeihauptmeister Jörg Bialas