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Der Findling
Ausgabe 2/2026
Aus der Verwaltung
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Aus der Verwaltung

Darf die Geschwindigkeit in Notsituationen überschritten werden?

Liebe Leserinnen und Leser, Sie kennen sicherlich Situationen gesellschaftlicher Zusammenkünfte, bei denen auch mal begangene Geschwindigkeitsübertretungen diskutiert werden und vielleicht jemand den Einwand äußert, dass man nicht mit einer Geldstrafe oder einem Fahrverbot rechnen muss, wenn die fahrende Person eine Notsituation begründen kann. Dazu hat es in der Vergangenheit verschiedene Urteile gegeben, die deutlich erkennen lassen, dass nicht jede Notsituation dazu taugt, sich über die Regeln der StVO hinwegsetzen zu dürfen. Das wohl am häufigsten vorgebrachte Beispiel solcher Diskussionen wird der medizinische Notfall sein. Die Rechtsprechung hat hierzu mittlerweile festgestellt, dass es sich in solch einem Fall tatsächlich um die Gesundheit oder das Leben bedrohende Ereignisse handeln muss, sofern die davon betroffene Person mit einem KFZ transportiert wird. Dieser Transport setzt aber voraus, dass das Herbeirufen eines Notarztes oder Rettungswagens nicht möglich oder erfolglos war. Wer hingegen z.B. mit dem Grund, auf dem Weg ins Krankenhaus zu einer bedrohlich erkrankten Person sein zu wollen, zu schnell fährt, kann sich nicht auf die Notstandssituation nach §16 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) berufen. Auch die z.B. einsetzenden Wehen bei einer schwangeren Frau sind nicht durch die Gerichte anerkannt worden. Ebenso darf man sich nicht darauf berufen, wegen einem vorliegenden Darminfekt schneller als erlaubt gefahren zu sein, um eine nicht einsehbare oder geschützte Örtlichkeit zu erreichen. Hier hat die Rechtsprechung entschieden, dass bei Vorliegen einer solchen Erkrankung sehr gründlich abgewogen werden muss, ob der Fahrtantritt überhaupt zulässig war oder die Fahrt nicht sogar besser unterblieben wäre.

In Bezug auf erkrankte Haustiere hat die Rechtsprechung bisher keine Gründe gesehen, dass die Notstandssituation greift. Somit sind Geschwindigkeitsüberschreitungen beim Transport lebensbedrohlich erkrankter Tiere nicht zulässig und führen zur uneingeschränkten Anwendung der vorgegebenen Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog.

Im Zusammenhang mit diesen eingangs genannten Fällen ist aus den Urteilen zu erkennen, dass zunächst die Verkehrssicherheit an erster Stelle zu stehen hat. Aber es lässt sich auch feststellen, dass jeder Fall als Einzelfall genau geprüft wird, um tatsächlich vorliegende Gründe für die Notstandssituation gerecht zu berücksichtigen. Ich empfehle Ihnen daher, zuerst immer die Rettungskräfte zu alarmieren und bei bedrohlichen Fällen während einer Fahrt anzuhalten sowie von diesem Standort aus die Rettungskräfte zu alarmieren. Ich halte dieses Vorgehen für wesentlich sicherer, da eine Geschwindigkeitsübertretung, selbst wenn sie im Nachgang als zulässig im Sinne des §16 OWiG anerkannt wird, mit wesentlich höheren Gefahren für Sie und andere Personen verbunden ist.

Wenn Sie Fragen zu diesem oder anderen Themen haben – wir sind nach wie vor unter 03902/93935916 erreichbar.

Jörg Bialas, Polizeihauptmeister